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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2008 E-1547/2008

16 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,871 mots·~14 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung V E-1547/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1547/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Februar 2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 18. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (vormals: Empfangsstelle) Basel fand am 24. Februar 2003 statt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 31. März 2003 eingehend zu seinen Asylgründen. Die Vorinstanz liess am 19. Dezember 2003 im C._______ eine Altersbeurteilung durchführen, wobei der wissenschaftliche Befund nicht eindeutig ausfiel. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe keine Probleme mit den Behörden oder Organisationen seines Heimatstaates gehabt. Er habe sich vor einiger Zeit in ein Mädchen verliebt, das der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört habe. Das Mädchen habe nicht zum Islam überwechseln wollen, weshalb der Beschwerdeführer im Januar 2003 zum Christentum konvertiert habe. Sein Vater und ein Onkel väterlicherseits hätten dies erfahren, weshalb der Beschwerdeführer den Heimatstaat habe verlassen müssen, ansonsten diese ihn getötet hätten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 29. September 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) reichte der Beschwerdeführer gegen die verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug Beschwerde ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E-1547/2008 Das Verfahren vor der ARK wurde in der Folge mit Beschluss vom 19. Januar 2006 zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beurteile es den Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumutbar und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des damit verbundenen Wegweisungsvollzugs. D. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2007 seine Stellungnahme zu den Akten. Er wies auf seine Asylgründe hin und führte aus, er gehe nach wie vor davon aus, im Falle einer Rückschaffung in den Irak dort konkreter und ernster Gefahr ausgesetzt zu sein. Er sei nicht zu einer Rückkehr in den Irak bereit, zumal er seit Februar 2003 in der Schweiz lebe und hier gut integriert sei. Auch seine familiären Verhältnisse im Nordirak würden gegen eine Wegweisung dorthin sprechen. Zudem könne er die Auffassung des BFM nicht teilen, wonach in den drei Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die Kurden seien dauerhaft Ziele der Angriffe und von Menschenrechtsverletzungen in diesen drei Provinzen sowohl durch regierende kurdische Parteien als auch durch terroristische und islamische Gruppierungen. Auf den Hauptverkehrsachsen komme es immer wieder zu Überfällen und Entführungen; die Reise- und Rückkehrwege seien generell unsicher. Zur Illustration seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer entsprechende Beispiele an und wies dazu auf verschiedene Web-Seiten hin. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am 13. Februar 2008 – hob das BFM die am 17. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E-1547/2008 F. Mit Eingabe vom 7. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass seine vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werden könne, weil eine Wegweisung in den Irak nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, namentlich der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. G. Mit Verfügung vom 12. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen; die Akten wurden der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen. H. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 14. März 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2008 zur Kenntnisnahme gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-1547/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 48 und Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung für die ausländische Person möglich ist, keine völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat- oder einen Drittstaat entgegenstehen und dort keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrschen und auch keine medizinische Notlage dem Vollzug entgegensteht (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 3. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-1547/2008 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist mit Verfügung des BFM vom 30. August 2004 festgestellt worden; dieser Entscheid wurde insoweit nicht angefochten und erwuchs deshalb in Rechtskraft. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe sind in der – insoweit nicht angefochtenen – Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert worden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm bei der vorliegenden Aktenlage nicht. E-1547/2008 Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Situation sei stabil und es sei aus aktueller Sicht keine nachhaltige Verschlechterung zu erwarten. Zudem bestünden Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die diesbezügliche Befürchtung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2007 erweise sich damit als unbegründet. Die Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug daher grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt; auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. In der rechtskräftigen Verfügung vom 30. August 2004 sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt nicht glaubhaft seien. An dieser Einschätzung vermöge die Stellungnahme vom 22. Juni 2007 nichts zu ändern. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers hält das Bundesamt fest, dieser sei im Alter von (...) in die Schweiz eingereist und habe somit den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit der Sprache, der Kultur sowie der Lebens- und Arbeitsweise in seinem Herkunftsort bestens vertraut. Somit sei davon auszugehen, dass der noch junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selb- E-1547/2008 ständig in die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne; so habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen angegeben, seinen Familienangehörigen gehe es finanziell gut und D._______. Weiter könne der Beschwerdeführer im Falle fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintergration im Heimatstaat ebenfalls erleichtern sollte. 3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer erneut darauf hin, im Falle einer Rückkehr werde er konkreter und ernsthafter Gefährdung ausgesetzt werden. Die Vorinstanz habe zudem seine familiären Verhältnisse im Nordirak nicht berücksichtigt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und werde im Falle einer Rückkehr weder finanzielle noch moralische Hilfeleistung von der Familie erwarten können. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei zudem die politische und soziale Situation im Nordirak nach wie vor instabil und unsicher. Die meisten Rückkehrer würden im Irak unter ausserordentlich schwierigen politischen und wirtschaftlichen Bedingungen leben. Zudem seien die ständigen Drohungen und militärischen Interventionen der Nachbarländer wie Türkei und Iran eine ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak. Verschiedene Berichte und Ereignisse – der Beschwerdeführer weist auf verschiedene Todesfälle von Landsleuten hin – würden aufzeigen, dass auf dem gesamten Staatsgebiet des Irak nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es komme immer wieder zu Anschlägen und kriegerischen Auseinandersetzungen sowie zu ethnischen und religiösen Konflikten, und es sei eine Zunahme des Terrorismus durch die Islamisten festzustellen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei in der Schweiz gut integriert, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und seine finanziellen Verhältnisse seien geregelt. Er habe sich stets gut verhalten und habe einen guten Leumund. Er habe die deutsche Sprache sowie gelernt, sein Leben selber in die Hand zu nehmen. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige E-1547/2008 politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar qualifiziert werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt geprägten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz A._______, wo er von der Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat gemäss eigenen Angaben zwar keine Schulbildung genossen, jedoch im elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Freund erwähnt, der ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen habe. Weiter sprach er von E._______, welche ihm für die Finanzierung der Ausreise namhafte Beträge gegeben hätten, zumal es diesen Familienangehörigen gut gehe und D._______ besitze (vgl. Protokoll Migrationsamt S. 7). Damit kann der Beschwerdeführer nötigenfalls mindestens anfänglich im Bedarfsfall diese Angehörigen mütterlicherseits um finanzielle Unterstützung angehen. Sodann konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz, wenn auch relativ kurzfristig, Arbeitserfahrungen sammeln. Letztlich wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Nordirak dort in eine existenzbedrohende Situation. 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher als zumutbar zu beurteilen. 3.3 Die kurdische Region im Norden des Iraks ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- E-1547/2008 staates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Soweit der Bescherdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn wegen seiner guten Integration eine grosse Härte bedeuten (vgl. Beschwerde, S. 3), ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit B._______ in Verbindung zu setzen. 5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem einerseits gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden darf und dieser erst seit kurzem in der Schweiz erwerbstätig ist und sich seine Beschwerde andererseits nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten aufzuerlegen. E-1547/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11

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