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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 E-1546/2009

30 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,147 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1546/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch Peter Lüthy, Kantonaler Sozialdienst Aargau, Sektion Asylbewerberbetreuung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1546/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region C._______), seinen Heimatstaat Anfang 2008, gelangte zu Fuss, mit dem Taxi und per LKW über die Grenze nach Senegal, wo er nach einem Aufenthalt von fünf Monaten ein Schiff mit einem ihm unbekannten europäischen Zielort bestieg, von dort per Zug in die Schweiz einreiste und hier am 20. November 2008 um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2008 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, am 4. Februar 2009 erfolgte – im Beisein einer aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit ernannten Vertrauensperson – die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Mai 2008 gemeinsam mit einem Freund zum (...) gegangen. Während des Spiels sei ein junger Spieler von einem anderen Spieler respektive dem Ball an der Rippe getroffen worden, zu Boden gefallen und auf dem Spielfeld gestorben. Nur der Beschwerdeführer und sein Freund seien beim Toten geblieben, während die restlichen Spieler geflüchtet seien. In der Folge seien Angehörige des Verstorbenen zum Unfallort gekommen und hätten dem Beschwerdeführer und seinem Freund die Verantwortung für den Vorfall zugeschrieben und den Letzteren festgehalten beziehungsweise geschlagen. Der Beschwerdeführer habe in den Busch und dann zu einem Freund flüchten können. Dieser habe später in Erfahrung gebracht, dass Verwandte des toten Jungen das Haus des Beschwerdeführers niedergebrannt hätten, wobei dessen (...) schwer verletzt worden sei. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Später habe er erfahren, dass sein (...) den Brandverletzungen erlegen sei. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe E-1546/2009 vom 10. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei ihm ein Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung und in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen) wird das Rechtsbegehren der Beschwerde in dem Sinne interpretiert, dass die Verfügung des BFM in ihrer Gesamtheit angefochten, mithin die Gewährung von Asyl beantragt wird. E-1546/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, zumal die geltend gemachten Übergriffe nicht aus einem der durch Art. 3 AsylG geschützten Gründe erfolgt seien und E-1546/2009 auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zukünftig asylrelevante Übergriffe zu gewärtigen habe. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgegangen worden sei. 5.2.1 Die auf "Aussagen von Landsleuten" gestützte Mutmassung in der Beschwerdeschrift, wonach der neue Präsident Guineas die Meinung vertrete, dass in Gewaltverbrechen involvierte Personen mit dem Tode zu bestrafen seien, findet keinerlei Entsprechung in den umfangreichen, dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichterstattungen. Es trifft zu, dass die guineische Gesetzgebung die Todesstrafe kennt, indessen wurde sie gemäss dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland zuletzt im Jahr 2005 ausgeführt. Sodann ist die Todesstrafe auch in Guinea an einen Katalog von gesetzlichen Straftatbeständen geknüpft. Hieran dürfte sich seit dem Putsch zum Jahreswechsel nichts geändert haben. Zwar hat sich de facto Staatsoberhaupt Moussa Dadis Camara gemäss Medienberichten öffentlich zur Todesstrafe geäussert, dies allerdings im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen gerade nicht an einem Gewaltverbrechen beteiligt war. Dass gegen eine Person bereits infolge eines entsprechenden Verdachts die Todesstrafe verhängt würde, erscheint umso unwahrscheinlicher, sodass sich die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer infolge des geschilderten Vorfalls asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte, als unbegründet erweist. 5.2.2 Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer sein Begehren damit, dass seine Angehörigen in Armut lebten, weshalb er nicht auf ihre Hilfe zählen könne und vollkommen auf sich alleine gestellt sei. Mit diesem Vorbringen wird keine asylbeachtliche Verfolgung zum Ausdruck gebracht, indessen sind die verwandtschaftlichen Unterstützungsmöglichkeiten infolge seiner Minderjährigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 7.4). 5.3 Infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen kann grundsätzlich auf eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Indessen ist festzustellen, dass die Ausführungen zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. Zunächst muss die Darstellung E-1546/2009 des fluchtbegründenden Ereignisses, wonach der verunfallte Junge von einem anderen Spieler (A4 S. 5) respektive dem Ball (A 14 S. 5) in die Rippen getroffen sogleich ohnmächtig geworden und nicht mehr aufgewacht sei, bereits für sich als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden. Weiter gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, sein Freund sei von den Angehörigen des Verstorbenen festgehalten worden (A4 S. 5), wohingegen er gemäss seiner Darstellung anlässlich der direkten Anhörung gesehen haben will, wie sein Freund stark geschlagen worden sei (A14 S. 5). Auch dass ein Freund des Beschwerdeführers den Schmuck seiner Mutter einfach so bei der älteren Dame, der dieser anvertraut gewesen sei, hätte abholen können (A14 a.a.O.), muss stark bezweifelt werden, zumal der Gegenwert von 150'000 Guinea-Francs (ca. Fr. 37.--) einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Guinea entspricht. Sodann ist kaum mit den Realitäten in Westafrika vereinbar, dass der Schlepper vom Beschwerdeführer für eine Schiffsreise über mindestens 2000 Seemeilen (bei Zielort Sevilla) inklusive Verpflegung für zwei Monate nicht mehr als 50'000 CFA (Franc de la Communauté Financière d'Afrique; ca. Fr. 120.--) verlangt hätte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass eine Uganderin, welche er eben erst kennengelernt habe, ihm ein Zugticket in die Schweiz bezahlt habe (A4 S. 8). 5.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-1546/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des E-1546/2009 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt somit noch minderjährig, weil er noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Folglich unterliegt er grundsätzlich den Normen der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; AS 1998 2055). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indes nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 96 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (ehemals: Art. 14a Abs. 4 ANAG) als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-1546/2009 Zu den in der Rechtsmitteleingabe angesprochenen jüngsten Entwicklungen in Guinea ist folgendes festzustellen: Am 23. Dezember 2008, dem Tag nach dem Tod des damaligen Staatspräsidenten Lansana Conté, hat eine Militärjunta unter der Führung des heutigen de facto Staatsoberhaupts Moussa Dadis Camara die Macht übernommen, Gerichte und Parlament für aufgelöst erklärt und die Verfassung ausser Kraft gesetzt. Am folgenden Tag wurde ein Nationaler Rat für Entwicklung und Verwaltung gebildet, welcher Guinea bis zur Abhaltung von Neuwahlen regieren soll. Mittlerweile wurde mit Kabiné Komara ein Ministerpräsident ernannt, Neuwahlen wurden bis Jahresende 2009 in Aussicht gestellt. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach dem Militärputsch jederzeit stabil geblieben. In Guinea herrscht damit zum heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus Guinea auszugehen wäre. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb). Der bald (...)-jährige Beschwerdeführer steht kurz vor seiner Volljährigkeit, mithin befindet er sich nicht in einem Alter, in dem er einer ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfte. Aufgrund der vorliegenden Akten lebte er in der Heimat weitgehend selbständig mit E-1546/2009 seinem Bruder zusammen und war auch in der Lage, seine Ausreise zu organisieren. Hiernach hat er gemäss eigenen Aussagen rund (...) Monate lang gearbeitet, um seine Reise nach Europa bestreiten zu können. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz legte er kein kindliches Verhalten an den Tag. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält und ihm wegen Verdachts des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) am 17. Februar 2009 eine Ausgrenzug aus dem Kantonsgebiet D._______ im Sinne von Art. 74 AuG angedroht wurde (vgl. A19 S. 5, 6 und 10). Bei der vorhergehenden Anhaltung durch die Polizei hat der Beschwerdeführer im Übrigen den Besuch einer Prostituierten als Grund seines Aufenthalts an der (...) angegeben (ebenda S. 18), was – unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussage – ebenfalls gegen eine besondere Betreuungsbedürftigkeit infolge Minderjährigkeit spricht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit vier Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte. Zudem verfügt er mit seiner Tante und mehreren Onkeln, deren Adressen bekannt sind (A4 S. 3), über die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat. Auch sprechen keine sonstigen individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen soweit aktenkundig gesunden jungen Mann handelt. Insgesamt sprechen damit weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-1546/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1546/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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