Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1542/2013
Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (…).
E-1542/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul – ist eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2009 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Dezember 2009 wurde er im Transitzentrum Altstätten befragt. Er gab dabei an, er habe sich zuvor unter anderem in Griechenland aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 trat das BFM mangels Zuständigkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Im Laufe des am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerdeverfahrens hob das BFM am 23. Februar 2011 seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren auf, worauf das Beschwerdeverfahren vom Gericht mit Urteil vom 1. März 2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-5442/2010). A.c Am 15. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei fälschlicherweise beschuldigt worden, am Tod des Enkels seines Grossonkels (namens [B._______]), welcher bei ihm gearbeitet und gelebt habe, schuld zu sein. Der Vater des Toten (namens [C._______]) – ein einflussreicher gefährlicher Mann, der während des Kriegs ein führender Offizier gewesen sei und den man (…) genannt habe – habe ihm mit Blutrache gedroht, nachdem er vom Cousin des Beschwerdeführers, der ihm auf Geheiss seines Onkels in der darauffolgenden Nacht die Nachricht vom Tod [von] B._______ übermittelt habe, orientiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe noch am Morgen nach dem Todesfall seine Wohnadresse verlassen und sei zu einem Freund gegangen, wo er eine Nacht verbracht habe. Der Vater des Verstorbenen sei in dieser Nacht bei ihm zu Hause vorbeigegangen und habe seinen damals zweijährigen Sohn mitnehmen wollen, was seine Familie indes verhindert habe. Ungefähr vier Nächte später habe er Afghanistan mithilfe eines Schleppers verlassen. Seine Frau und sein Sohn seien ungefähr ein Jahr danach aus Angst vor einer Entführung ebenfalls ausgereist. B. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit Verfügung vom 20. Februar 2013 – am 21. Februar 2013 eröffnet – ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-1542/2013 C. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1542/2013 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
E-1542/2013 erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen gesamthaft betrachtet als nicht glaubhaft gemacht. So habe er zum Beispiel angegeben, er sei gleich am Morgen nach dem Todesfall zu einem Freund geflohen und habe sich dort versteckt. Der Vater des Angestellten sei indes erst im Verlauf desselben Tages über den Tod seines Sohnes informiert worden, und der Beschwerdeführer habe von den angeblichen Drohungen des Vaters erst am Abend erfahren, weshalb es keinen Sinn ergebe, dass er bereits am Morgen geflohen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, um den Konflikt zu entschärfen, sondern gleich eine gefährliche Flucht in ein fremdes Land in Kauf genommen und Frau und Kind zurück gelassen haben soll. Seine entsprechende Begründung (Beweisnot) überzeuge nicht, da auch der Vater des Angestellten über keinerlei Beweise für die Schuld des Beschwerdeführers verfügt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in seinen Arbeitskleidern bis nach Nimrooz geflohen, da er manchmal aufgrund von Lieferungen bis um drei Uhr nachts gearbeitet habe – so auch an besagtem Abend. In der Befragung habe er indes angegeben, er sei im Bett gewesen, als seine Mutter an seine Zimmertür geklopft habe. Zudem habe er an der Befragung mehrmals einen Onkel erwähnt, welchen er noch vor dem Beizug eines Arztes über den schlechten Zustand seines Angestellten informiert habe und welcher mit dem Beschwerdefüh-
E-1542/2013 rer zusammen in das Zimmer des Angestellten gegangen sei und gesehen habe, dass dieser im Sterben gelegen sei. Derselbe Onkel habe nach dem Tod seines Angestellten seinen Sohn geschickt, um den Vater des Angestellten zu holen. Als der Beschwerdeführer auf der Flucht mit einem fremden Handy von einem Teehaus aus seine Verwandten angerufen habe, soll er von demselben Onkel erfahren haben, dass der Vater des verstorbenen Angestellten zum Beschwerdeführer nach Hause gegangen sei und dessen Sohn habe mitnehmen wollen. Bei der Anhörung komme dieser Onkel in der Schilderung der Ereignisse der betreffenden Nacht vorerst nicht vor, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben habe, er habe den Onkel zwar benachrichtigt, dieser sei in der besagten Nacht aber nicht in seinem Haus gewesen. Das Telefonat vom Teehaus habe er mit seinem Cousin geführt, der ihn über die neusten Entwicklungen informiert habe. 4.2 Das BFM bezeichnete ferner die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als Regelfolge der Gesuchsabweisung und erkannte den Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/07) festgestellt habe, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation habe sich in Afghanistan derart verschlechtert, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei indes nicht generell unzumutbar, sondern könne unter bestimmten begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Angesichts der Tatsache, dass der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kabul gewesen sei, erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als generell zumutbar. Zudem wohne seine Mutter mit der inzwischen verheirateten Schwester und deren Ehemann und Kind nach wie vor in Kabul in dem Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gewohnt habe. Seine Frau und sein Kind seien zwar gemäss seinen Angaben inzwischen aus Kabul an einen dem Beschwerdeführer unbekannten Ort weggezogen. Es sollte ihm indes keine Schwierigkeiten bereiten, deren Aufenthaltsort von seinem Schwiegervater, welcher in Kabul wohne, zu erfahren. Er habe auch noch weitere Verwandte in Kabul. Sein junges Alter, seine Ausbildung und seine Berufserfahrung würden eine Reintegration begünstigen. An finanziellen Mitteln fehle es gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht.
E-1542/2013 5. 5.1 Den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe ausgesagt, dass ein Cousin namens D._______ sich am Morgen des folgenden Tages auf den Weg in die Provinz Parwan gemacht habe, um dort den Vater von B._______ über dessen Tod zu informieren. Der Weg von Kabul nach Parwan und zurück stelle eine Tagesreise dar. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass der Vater bereits am Abend des folgenden Tages (somit weniger als 24 Stunden nach dem eingetretenen Tod von [B._______]) in Kabul auftauchen könnte. Es habe deshalb durchaus Sinn gemacht, dass er bereits am Morgen sich auf die Suche nach einem Versteck ausserhalb seines Wohnhauses gemacht habe, habe er doch damit rechnen müssen, dass sein Wunsch nach vorübergehender Beherbergung von Verwandten und Freunden aus Angst vor dem Vater des Verstorbenen hätte zurückgewiesen werden können. An die Polizei habe er sich nicht wenden wollen, weil diese erfahrungsgemäss keinen Schutz vor Verfolgung bieten würde, ausser die verfolgte Person gehöre einem erlauchten Kreis von prominenten Politikern oder Wirtschaftsführern an. Sein primäres Interesse habe darin bestanden, sich vor der Wut und der Rache [des Vaters von] B._______ in Sicherheit zu bringen. In Afghanistan könne die Sicherheit durch die Polizei kaum gewährleistet werden – auch nicht in der Hauptstadt Kabul. Dem Vorwurf, er habe sich in Bezug auf seine Flucht in "Arbeitskleidern" widersprochen, hält er entgegen, dies bedeute in seinem Sprachgebrauch die Alltagsbekleidung im Gegensatz zu seinen Festtagskleidern. Er sei somit ganz gewöhnlich angezogen gewesen, als er nach Nimrooz geflohen sei. Im Übrigen seien seine Aussagen an der Befragung teilweise falsch protokolliert respektive interpretiert worden. Der Onkel sei zum Zeitpunkt des Sterbens von B._______ nicht im Haus des Beschwerdeführers gewesen. Er sei auch nicht zum Haus des Onkels gefahren, um ihn über den Tod von B._______ zu informieren, sondern habe ihm telefoniert. Danach sei der Onkel mit seinem Sohn D._______ nach E._______ gefahren, um die Familie von B._______ über dessen Tod zu benachrichtigen. Die Aussage des Beschwerdeführers "sie fuhren zum Haus von B._______" sei falsch mit "wir gingen ins Zimmer von B._______" übersetzt worden. Seine Aussagen, er habe vom Teehaus aus seinen Onkel respektive seinen Cousin angerufen, seien "spitzfindig" interpretiert worden. Tatsächlich habe er die Telefonnummer des Onkels angerufen, dort aber mit dem Cousin gesprochen.
E-1542/2013 Insgesamt erscheine die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer gewissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers. Zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien seien ausgeblendet worden und angebliche Widersprüche würden sich bei genauerer Betrachtung in Luft auflösen. Da seine ehemalige Wohnadresse bekannt sei, wo seine Mutter und seine Schwester nach wie vor wohnten, sei es für das BFM durchaus möglich, über eine Vertrauensperson in Kabul Informationen zum Verbleib seiner Kernfamilie einzuholen, um danach zu beurteilen, ob die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung gerechtfertigt sei oder nicht. 5.2 Ferner habe das BFM den Sachverhalt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und nicht mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshindernisse gewürdigt, weshalb es das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, welches sowohl den Anspruch auf Berücksichtigung relevanter Vorbringen als auch Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung mit umfasse. Diesen Garantien sei das BFM nicht nachgekommen, weil es keine Anstrengungen unternommen habe, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul genau abzuklären. Die vom BFM erwähnten, gemäss BVGE 2011/7 geforderten "begünstigenden Umstände" für eine Rückkehr nach Kabul seien im vorliegenden Fall nicht oder kaum gegeben. Die Ehefrau und der Sohn hätten wegen der stetigen Gefahr eines Übergriffes durch die Familie von B._______ den Heimatstaat ebenfalls verlassen müssen und würden sich heute im Iran aufhalten. Da sich die Blutrache im afghanischen Kontext stets gegen männliche Familienmitglieder richte, seien weder die Mutter noch die Schwester des Beschwerdeführers unmittelbar gefährdet. Auch der Schwiegervater und die männlichen Verwandten der Ehefrau hätten nichts zu befürchten, da Töchter ab dem Zeitpunkt der Heirat in eine andere Familie übergehen würden. Gefährdet sei jedoch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland. 6. Nach Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz verfügte Ablehnung des Asylgesuchs im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.1 Obwohl einige der von der Vorinstanz angeführten "Widersprüche" (vgl. vorn E. 4.1) keine solchen sind, vermögen sie doch aufzuzeigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers aus einer objektivierten Sicht
E-1542/2013 keinen Sinn ergibt beziehungsweise nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere vermag er nicht zu erklären, weshalb seine Flucht ins Ausland – vier Tage nach dem Tod von B._______ – in derart überstürzter Art und Weise erfolgte. Auch wenn im Sinne seiner Behauptung vermutet würde, die Polizei in Afghanistan könne im Allgemeinen keine Sicherheit gewähren, so erscheint seine Vorwegnahme der Reaktion des Vaters von B._______ – nämlich dass dieser annehmen werde, der Beschwerdeführer habe den Tod von B._______ zu verantworten, und deshalb an ihm Blutrache ausüben wolle – unter den gegebenen Umständen als unbegründet und unplausibel. Seine Erklärungsversuche erweisen sich als unbehelflich. Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche vermag der Beschwerdeführer in seiner "Richtigstellung" – in seinem Sprachgebrauch bedeute "Arbeitskleider" Alltagskleider – nicht aufzulösen. Namentlich kann er nicht klären, ob er an diesem Freitag nach F._______ gegangen sei, um sich dort zu amüsieren, und nach dem Nachtessen um etwa 23 Uhr zu Bett gegangen sei (vgl. Befragungsprotokoll A1/16 S. 7), oder ob er an diesem Tag spät von der Arbeit gekommen sei, weshalb er noch seine Arbeitskleider angehabt habe (vgl. Anhörungsprotokoll A 36/18 S. 6). Seiner Behauptung, seine Aussagen seien teilweise falsch protokolliert beziehungsweise interpretiert worden, ist entgegen zu halten, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden ist und er unterschriftlich bestätigt hat, es entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit. Auch in diesem Punkt gelingt es ihm somit nicht, den vom BFM aufgezeigten Widerspruch aufzulösen. 6.2 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerspruchsfrei sind und es ihnen sowohl an Substantiiertheit als auch Plausibilität mangelt. Somit überwiegen hinsichtlich der Glaubhaftmachung die negativen Elemente, weshalb die Sachverhaltsdarstellung als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren ist. Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. In diesen Punkten ist seine Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-1542/2013 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Vorab gilt es den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da sie den Sachverhalt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft und nicht mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshindernisse gewürdigt habe (vgl. E. 5.2), zu prüfen. Das BFM hat bei der Prüfung der Wegweisungsvollzughindernisse den Sachverhalt, soweit von ihm als glaubhaft gemacht anerkannt, zu Grunde gelegt. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keineswegs dazu verpflichtet war, Anstrengungen zu unternehmen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul genau abzuklären. Sie durfte vielmehr erwarten, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG alle für die Würdigung der Zumutbarkeit relevanten Informationen bekannt zu geben habe. Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht Folge zu geben. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
E-1542/2013 aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-1542/2013 Angesichts der Tatsache, dass der letzte Wohnsitz des (…)-jährigen, gesunden, berufserfahrenen Beschwerdeführers in Kabul gewesen ist, sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul vollumfänglich zu bestätigen. Er verfügte zudem nach eigenen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und kann auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen, weshalb die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis "begünstigenden Umständen" für eine Rückkehr in die Hauptstadt als gegeben zu betrachten sind (vgl. BVGE 2011/07). Somit lassen weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul schliessen. Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E-1542/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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