Abtei lung V E-1541/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1541/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Anambra State) stammender ethnischer Ibo mit letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge Nigeria am 15. November 2008 verliess und auf dem Land- und Seeweg über ihm unbekannte Länder am 1. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass das BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragte, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor 8 Jahren einen Motorradunfall gehabt und dabei das linke Bein verletzt, dass er seither Probleme mit dem linken Knie habe und sich im Juni 2007 in Nigeria im D._______ einer Operation habe unterziehen müssen, dass er aber weiterhin Schmerzen gehabt habe und mehrmals zurück ins Spital beziehungsweise zu weiteren Ärzten und Apotheken gegangen sei, welche ihn mit Schmerztabletten und Salben versorgt hätten, dass ihm einer der Ärzte schliesslich empfohlen habe, sich nach Möglichkeit in Europa operieren zu lassen, dass er einzig aus medizinischen Gründen aus Nigeria ausgereist sei, dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass der anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 30. Januar 2009 erstellte Arztbericht am 24. Februar 2009 bei der Vorinstanz eingegangen ist, E-1541/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 6. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, weil die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellten, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auch nicht damit zu rechnen habe, er würde in absehbarer Zukunft einer im Zusammenhang mit den Unfallfolgen stehenden unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 10. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch sowie (eventualiter) die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-1541/2009 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer durch das handschriftliche Begehren „es sei auf das Asylgesuch einzutreten“ den vorgedruckten Satz des Beschwerdeformulars „die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren“ ersetzte, dass er indessen unter der Rubrik „Begründung“ handschriftlich festhielt, es treffe zu, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, dass er zudem ausschliesslich Ausführungen zur Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbrachte, E-1541/2009 dass auch den übrigen Akten nichts zu entnehmen ist, das auf eine Verfolgung hindeuten würde, dass deshalb vom klaren Begehren ausgegangen werden kann, er habe lediglich die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug anfechten wollen, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung verzichtet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass folglich die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass – wie oben dargelegt – im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern geregelt wird (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-1541/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung von Art. 3 EMRK sowie von Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als zulässig zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, sein Leben sei ohne Knieoperation in Gefahr, dass die schweizerischen Asylbehörden in ihrer bisherigen Praxis gesundheitliche Störungen Weggewiesener unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit eingehender geprüft haben, dass indessen ausnahmsweise eine gesundheitliche Situation derart gravierend sein kann, dass ein Wegweisungsvollzug als nicht zulässig erachtet werden muss (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte und in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publizierte Rechtsprechung EMARK 2004 Nr. 7), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einem unheilbar kranken und in Todesnähe befundenen Beschwerdeführer feststellte, um ihm ein Sterben in Würde zu gewährleisten (vgl. in EMARK 2004 Nr. 7 E 5cc S. 48: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil T gegen Schweiz vom 6. Juli 2000) E-1541/2009 dass sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht als eine unheilbare Krankheit mit baldiger Todesfolge darstellen und somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK im obigen Sinn angenommen werden muss, dass deshalb die Wegweisung aus der Schweiz im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hindeuten würde, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine menschenwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderliche Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht erhältlich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a), dass ebensowenig ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland einen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E 5d S. 52), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit begründet, der Beschwerdeführer leide nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit und bei einer Rückkehr nach Nigeria sei auch nicht damit zu rechnen, dass er einer im Zusammenhang mit den Unfallfolgen stehenden unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wäre, E-1541/2009 dass aufgrund der in Nigeria bereits erfolgten medizinischen Behandlung davon auszugehen sei, die wesentliche medizinische und therapeutische Behandlung sei in seinem Heimatland grundsätzlich gewährleistet, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, seine Mutter verfüge über die notwendigen finanziellen Mittel, um die weitere Behandlung in Nigeria bezahlen zu können, dass bei der ärztlichen Untersuchung vom 30. Januar 2009 im Bürgerspital Solothurn festgestellt wurde, der Beschwerdeführer leide an einer ausgedehnten Nekrose am medialen Femurkondylus links nach wahrscheinlichem Status einer Osteochondrosis dissecans, dass die Kniegelenksbeweglichkeit jedoch vollständig gegeben sei, eine gesundheitliche Verbesserung der ausgedehnten Nekrosezone könne mit einem grösseren operativen Eingriff erzielt werden, dass die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine Behandlung in Nigeria nicht gewährleistet und sein Leben in Gefahr sei, wenn keine Operation durchgeführt werde, sowie eine ebensolche in seinem Heimatland aufgrund des tiefen medizinischen Standards nicht durchgeführt werden könne, nicht belegt sind und durch das sich bei den Akten befindende Arztzeugnis nicht gestützt werden, dass die Rüge, seine Krankheit verlange nach weiteren Abklärungen durch das BFM, nicht gehört werden kann, da der Beschwerdeführer durch die erhebliche Knochenschädigung (degenerativer Prozess) am linken Knie zwar wohl leidet, aber nicht mit einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar mit einer Existenz gefährdenden Situation zu rechnen ist, dass der noch junge Beschwerdeführer überdies über Arbeitserfahrung und über ein soziales Beziehungsnetz in Nigeria verfügt, das ihn bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen kann, dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-1541/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1541/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10