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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 E-1540/2012

5 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,097 mots·~10 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1540/2012

Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Partei

A._______, Eritrea, p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N (…).

E-1540/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer mit am 17. März 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereichtem Gesuch um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen der Schweizerischen Botschaft in Khartum werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichtet, dass das Bundesamt ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 die von ihm verlangten Angaben machte, und ein eritreisches Identitätsdokument in Kopie einreichte, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in B._______ im Sudan geboren worden, und habe seit dem Jahre 2001 in Eritrea gelebt, dass er im Jahre 2006 durch die eritreische Armee zwangsrekrutiert worden sei, dass ihm im März 2009 die Flucht in den Sudan gelungen sei, wo er im Flüchtlingslager C._______ als Flüchtling registriert worden sei und sich dort bis zum August 2009 aufgehalten habe, dass er nun in Khartum lebe, wo er sich aber nicht sicher fühle und die Lebensbedingungen schwierig seien, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 – eröffnet am 27. Februar 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt,

E-1540/2012 dass zwar die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den eritreischen Behörden auf eine asylbeachtliche Gefährdung schliessen liessen, dass aber ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliege, weil ihm zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo er als Flüchtling registriert worden sei und genügenden Schutz geniesse, zu verbleiben, dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt oder deportiert zu werden, unbegründet sei, da das entsprechende Risiko nach Erkenntnissen der schweizerischen Behörden gering sei, würden doch Rückführungen eritreischer Flüchtlinge nach Eritrea nicht flächendeckend erfolgen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer als vom UNHCR registrierter Flüchtling einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sei, wo er sich aufzuhalten habe und dort die notwendige Versorgung erhalten könne, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerde im Sudan geboren und aufgewachsen sei, geschlossen werden könne, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei und über ein Beziehungsnetz verfüge, dass er hingegen in der Schweiz keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen habe und auch keine Hinweise auf sonstige Anknüpfungspunkte bestehen würden, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, dass der Beschwerdeführer mit bei der schweizerischen Botschaft in Khartum am 5. März 2012 eingegangener Eingabe gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asyl zu gewähren, dass er zur Begründung insbesondere darauf verwies, im Flüchtlingslager C._______ sei er vom UNHCR nicht hinreichend unterstützt worden und es komme aufgrund der Nähe zur Grenze zu Eritrea immer wieder zu Entführungen durch eritreische Spitzel,

E-1540/2012 dass die Situation in Khartum ebenso schwierig sei, da sich dort häufig Entführungen und Razzien ereignen würden, dass er aufgrund der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeiten zur Arbeitssuche auf die Unterstützung von Freunden für Nahrung und Unterkunft angewiesen sei,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen werden können und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und – abgesehen vom genannten sprachlichen Mangel − formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-1540/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-

E-1540/2012 chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Gerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seinem Schreiben vom 19. September 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 13. Februar 2012 in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, das BFM habe zu Recht und mit zutreffender Begründung das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt,

E-1540/2012 dass gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter Eritrea illegal verlassen hat und er bereits deshalb begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen Dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3), dass indessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzuweisen ist, weil es ihm zugemutet werden kann, sich im Sudan, wo er sich derzeit aufhält und durch das UNHCR als Flüchtling registriert wurde, um Schutz und Aufnahme zu bemühen und er deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass keine substanziellen Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass – wie das BFM in seiner Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat – gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist, dass die wirtschaftlichen und bildungsmässigen Benachteiligungen von Flüchtlingen im Sudan an der von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Zumutbarkeit eines Aufenthalts in den Flüchtlingslagern nichts zu ändern vermögen, dass im weiteren keine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz besteht und er auch über keine in der Schweiz lebenden Verwandten verfügt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben wiederholt werden, nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass nach dem Gesagten die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht als gegeben zu qualifizieren ist, und keine anderen Gründe vorliegen, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden,

E-1540/2012 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1540/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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