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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 E-154/2015

25 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,762 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-154/2015

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).

E-154/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 27. Juni 2014 und gelangte mit einem durch Italien ausgestellten Schengenvisum auf dem Luftweg nach Deutschland. Am 11. August 2014 reiste sie weiter in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Deutschland gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig erscheinen würden. Die Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, sie wolle nicht dorthin gehen, sondern in der Schweiz bleiben. Die Frage nach ihrem Gesundheitszustand beantwortete die Beschwerdeführerin damit, dass sie gesund sei (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/13 Ziff. 8.02 S. 10). B. Am 8. September 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf die Ausstellung von Visa). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend den durch sie in Eritrea geleisteten Militärdienst und eine Kopie ihrer Heiratsurkunde zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (eröffnet am 5. Januar 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

E-154/2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte sie ein Aufgebot vom 9. September 2014 betreffend eine augenärztliche Untersuchung, einen Operationsbericht vom 23. Dezember 2014, und einen Verlaufsbericht vom 12. November 2014 bis 23. Dezember 2014 ein. F. Am 12. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihr Frist gesetzt zur Beibringung eines detaillierten ärztlichen Berichts betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand nach der Operation vom 23. Dezember 2014 und zur Einreichung einer Erklärung bezüglich die Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung ein sowie eine ärztliche Bestätigung der diagnostizierten gesundheitlichen Probleme sowie der benötigten Medikamente und machte materielle Ausführungen zu ihrem Asylgesuch.

E-154/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom 27. Januar 2015 ist deshalb nicht einzugehen. Auf den sich daraus ergebenden sinngemässen Antrag um Gewährung von Asyl durch die Schweiz ist mithin nicht einzutreten.

E-154/2015 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E-154/2015 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Italien der Beschwerdeführerin ein vom 1. Juni 2014 bis zum 13. September 2014 gültiges Schengenvisum ausstellte, mit welchem sie Ende Juni 2014 von Asmara nach Deutschland und anschliessend in die Schweiz reiste. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 8. September 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (i.V.m. Art. 21) Dublin- III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)

E-154/2015 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Ferner gibt es keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat überdies keine konkreten Hinweise geltend gemacht für die Annahme, Italien würde dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111–115). Im Bedarfsfall kann der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden. Private Hilfsorganisationen können ihr allenfalls bei der Einforderung ihrer Rechte behilflich sein.

E-154/2015 5.3.3 Mit ihrer Beschwerde sowie mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Demnach unterzog sie sich am 23. Dezember 2014 einer Augenoperation ([…]) und musste anschliessend viermal täglich eine Augensalbe ([…]) anwenden. Über den weiteren Verlauf respektive benötigte Nachkontrollen machte sie – auch auf Aufforderung hin – keine weiteren Angaben. In der aktuellen ärztlichen Bestätigung vom 27. Januar 2015 finden sich diesbezüglich keine Hinweise, so dass von einem Abschluss der Behandlung ausgegangen werden kann. Derzeit nimmt die Beschwerdeführerin infolge (…),(…)und (…) ein Antidepressivum ([…]) sowie aufgrund eines Problems mit (…) ein krampflösendes Medikament ([…]). Zudem wurde ihr eine (…)crème ([…]) verschrieben. Der dargelegte medizinische Befund steht der Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Be-schwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die von ihr benötigten

E-154/2015 Medikamente sind (unter anderen Namen) in Italien erhältlich (vgl. beispielsweise […] als Substitut für […] [Wirkstoff (…)]: <http://www.drugs.com/(…) und <http://www.cercafarmaco.it/(…); [...] als Substitut für [...] [Wirkstoff (…)]: <http://www.drugs. com/(…) und <http://www.cercafarmaco.it/(…) sowie [...] als Substitut für [...] [Wirkstoff: (…)]: <http:// www.drugs.com/(…) und <http://www.cercafarmaco. it/[...]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.4 Zusammenfassend besteht auch unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des EGMR vom 4. November 2014 (vgl. a.a.O.), der erschwerten Umstände in Italien und der individuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme, diese würde nach der Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E-154/2015 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-154/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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