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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2020 E-1535/2020

5 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,856 mots·~19 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1535/2020

tei Urteil v o m 5 . M a i 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.

E-1535/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2018 machte er geltend, er sei im Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist, um nicht eines Tages Militärdienst leisten zu müssen. Anlässlich der Anhörung vom 3. September 2018 machte er geltend, er habe im Jahr (…) von der Verwaltung eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten, weshalb er ungefähr zehn Monate später illegal ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (zugestellt am 14. Februar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ein Rechtsbeistand nach Wahl zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 19. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Berufsbildungszentrums Solothurn-Grenchen vom 17. März 2020 ein.

E-1535/2020 F. Mit Schreiben vom 19. März 2020 (Poststempel) reichte der Kanton Solothurn eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom 18. März 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-1535/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, die Nachfluchtgründe nicht asylrelevant. Namentlich habe er in der Befragung zur Person explizit den Erhalt einer Vorladung zum Militärdienst verneint. In

E-1535/2020 der Anhörung habe er indessen seine Ausreise auf den Erhalt einer solchen gestützt. Zudem sei es nicht plausibel, dass er im Verlauf des vierten Schuljahres eine solche Aufforderung bekommen sollte. Auch überrasche, dass zwischen dem Stichtag, an dem er sich gemäss der Vorladung hätte bei den Behörden melden sollen ([…]), und seiner Ausreise (Februar 2015), nichts vorgefallen sei. Dass die Familie nach seiner Ausreise – bis auf die Frage nach ihm – keine weiteren Nachteile habe gewärtigen müssen, untermauere die Schlussfolgerung, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Insgesamt seien die Ausführungen oberflächlich und die Reiseschilderungen stereotyp sowie realitätsfremd ausgefallen. Die Erklärungsversuche zu den Widersprüchen seien nicht überzeugend. Schliesslich sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, vorliegend nicht von asylrechtlicher Relevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem namentlich entgegen, die Vorinstanz gehe davon aus, er habe anlässlich der Befragung zur Person nicht von seiner Vorladung gesprochen, obwohl er bereits damals erwähnt habe, dass er aus Eritrea geflohen sei. Er habe trotz seines jungen Alters tatsächlich eine Vorladung erhalten. Das Alter spiele hierbei keine Rolle, zumal in Eritrea auch 14-Jährige Vorladungen zum Militärdienst erhalten könnten. Als er sich bereits in Äthiopien aufgehalten habe, seien die eritreischen Behörden zuhause bei seiner Familie vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Hierzu habe er keine Details erzählt, da er nicht weiter befragt worden sei. Zur Ausreise habe er indessen alle Fragen beantwortet. Zudem weise er auf sein junges Alter hin, was auch von der Hilfswerksvertretung (HWV) vermerkt worden sei; er sei sich der Bedeutung der Anhörung nicht bewusst gewesen. Auch habe die HWV vermerkt, dass die Rückübersetzung viel zu schnell gegangen sei. 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (E. 5.1 und angefochtene Verfügung).

E-1535/2020 Es trifft zu, dass in der Anhörung und in der Beschwerde ein schriftliches Aufgebot des Beschwerdeführers im Zentrum seiner Ausreisegründe steht, obschon er die Existenz eines solchen in der Befragung zur Person explizit verneint hatte (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommen Zweifel am Zeitpunkt, in dem er das Aufgebot erhalten haben will, war er doch damals lediglich 14 Jahre alt (Dienstpflicht in Eritrea ab 18 Jahren, vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [als Referenzurteil publiziert]). Zudem ist zwischen seinem Schulabbruch und der Ausreise über ein Jahr vergangen, in dem er offenbar unbehelligt seiner Arbeit als Viehhüter nachgehen konnte (SEM-Akten A7 Ziff. 1.17.04). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in den Befragungen überzeugen ebenso wenig, wie die Beschwerdeausführungen. Letztere sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält. So geht die Erklärung, der Beschwerdeführer habe keine Details genannt, weil er nicht danach gefragt worden sei, ins Leere, wurde er doch in beiden Befragungen auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und hat er die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner Aussagen jeweils mündlich und schriftlich bestätigt. Dass er nicht aufgeboten wurde, bestätigte er explizit in der Befragung zur Person (SEM-Akten A7 Ziff. 7.02). Auch lassen die Protokolle weder auf Übersetzungsprobleme noch auf andere Probleme schliessen. Der Beschwerdeführer bestätigte in beiden Befragungen, er habe die Dolmetscherin gut beziehungsweise perfekt verstanden (SEM-Akten A15 F1 und A7 Bst. h Ziff. 9.02). Es ist ferner davon auszugehen, dass die Hilfswerksvertretung kein Tigrinya beherrschte, der Beschwerdeführer hingegen einschätzen konnte, ob ihm das Protokoll vollständig rückübersetzt wurde, was er im Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift sodann auch bestätigte (SEM-Akten A15 S. 21). Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite der Anhörung nicht bewusst gewesen sein soll, war er doch zu diesem Zeitpunkt bereits 18 Jahre alt und lässt sich aus den Protokollen beziehungsweise aus seinem Aussageverhalten nichts anderes ableiten. Eine weitere Anhörung wäre nicht geeignet, am

E-1535/2020 Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin besteht kein Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 6.2 Es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, jemand werde nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). Nachdem festgestellt wurde, dass die Vorfluchtgründe unglaubhaft ausgefallen sind (E. 6.1), liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung vor. Weitere Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte sind den Akten keine zu entnehmen, womit sich auch eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise erübrigt. 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-1535/2020 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch

E-1535/2020 im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des genannten Grundsatzurteils führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E-1535/2020 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Die pauschale Kritik an der dargelegten Rechtsprechung geht ins Leere. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Zumutbarkeit auf Beschwerdeebene aus, er habe die Schule nur vier Jahre besucht und habe keinerlei Ausbildung genossen. Arbeitserfahrung habe er nur dahingehend, dass er seiner Familie in der Landwirtschaft geholfen habe. Er könne bei einer Rückkehr weder auf eigenen Beinen stehen noch verfüge er über ein wirtschaftlich tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. Seine Eltern würden zwar Land bearbeiten, müssen aber für seine fünf Geschwister aufkommen. Sein Vater sei zudem Kriegsinvalider. Er habe nur alle paar Monate Kontakt zu seiner Familie und sei als knapp 15-jähriger vor nun bereits fünf Jahren aus Eritrea ausgereist. In der Schweiz absolviere er ein Integrationsjahr. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn

E-1535/2020 besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Der junge Beschwerdeführer leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, verfügt über Schulbildung (siehe auch selbstständig ausgefülltes Personalienblatt, SEM-Akten A1/2), Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft sowie ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort (Eltern, fünf Brüder, eine Schwester und verschiedene Verwandte, wie Onkel und Cousins, SEM-Akten A7 Ziff. 3.01), auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er bei einer Wiedereingliederung nicht erneut auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könnte (z. B. SEM-Akten A15 F177 f.). Dass seine Eltern bereits seine fünf Geschwister zu ernähren haben, genügt jedenfalls nicht zur Annahme, er komme in Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation, sondern untermauert vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer – sofern notwendig – vor Ort Hilfe vorfinden wird. Was seine geltend gemachten Integrationsbemühungen angeht, besucht er zwar seit August 2019 erfolgreich das Integrationsjahr (Schreiben des Berufsbildungszentrums Solothurn-Grenchen vom 17. März 2020). Es kann jedoch nicht von einem Integrationsgrad gesprochen werden, der einer Rückkehr des Beschwerdeführers – der sich erst seit Februar 2018 hierzulande aufhält – nach Eritrea entgegenstehen würde. Zudem hat er seine prägenden Jahre – entgegen seiner eigenen Einschätzung auf Beschwerdeebene – in Eritrea verbracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine weit fortgeschrittene Integration höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zu dieser vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Nachreichung der in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen zur Integration zu verzichten. Dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner Familie länger keinen Kontakt mehr gepflegt haben soll oder sein Vater kriegsinvalid ist, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nichts.

E-1535/2020 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist gegenstandslos geworden, da es – in Anbetracht der ohne Beistand erstellten Beschwerde – offensichtlich im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellt worden ist, weitere Prozesshandlungen aber nicht nötig waren. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1535/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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