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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 E-1534/2011

12 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,188 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1534/2011

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 / N (…).

E-1534/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 31. Januar 2010 und fuhr nach Äthiopien. Am 6. April 2010 liess er durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein „Asylgesuch aus dem Ausland und ein dringliches Gesuch um Einreisebewilligung“ einreichen, worauf das Bundesamt die Einreise am 19. November 2010 bewilligte. Er reiste am 31. Januar 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Rahmen der summarischen Befragung vom 7. Februar 2011 und der direkten Bundesanhörung vom 18. Februar 2011 vor, seine Grosseltern, bei denen er gelebt habe, seien arm, weshalb er während der Schule habe arbeiten müssen. Da er dort oft gefehlt habe, sei ihm der Schulausweis entzogen worden und er habe sich nicht mehr frei bewegen können. Er habe Angst vor Razzien gehabt, da man diejenigen, die dabei festgenommen würden, nach C._______ bringe, wo sie sehr schlecht behandelt würden. Zudem seien ab und zu Leute, vermutlich Personen der Verwaltung, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seiner Mutter gesucht. Kontakte mit dem Militär habe er keine gehabt. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 – eröffnet am 21. Februar 2011 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der besagten Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz) und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsver-

E-1534/2011 beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2011 beantragte das BFM ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 25. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2011 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

E-1534/2011 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2011 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, Angst vor einem Einzug in den Militärdienst zu haben. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass er vor der Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet oder nach Desertion das Land verlassen habe. Er sei noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011, die Vorinstanz habe sich in ihrem angefochtenen Entscheid nur mit einem von insgesamt drei der genannten Fluchtgründe auseinandergesetzt. Damit sei der Sachverhalt ungenügend beziehungs-

E-1534/2011 weise nur einseitig abgeklärt. Er habe Eritrea illegal verlassen und deshalb bereits aus diesem Grund bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen, zumal Personen, welche das Land illegal verliessen, oftmals als Landesverräter schwer bestraft würden. Die Vorinstanz habe sich auch in keiner Weise mit dem Risiko der Reflexverfolgung auseinandergesetzt. Der Entscheid sei daher wegen formeller Mängel zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Seine Mutter habe Eritrea im Juni 2005 illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt; die illegale Ausreise sei streng verboten und werde hart geahndet. Er habe geschildert, dass Personen, welche vermutungsgemäss für die Verwaltung arbeiteten, seine Familie wegen der Mutter mehrmals aufgesucht hätten. Er selber sei angesichts seines jungen Alters nicht direkt von den eritreischen Behörden befragt worden. Angesichts der gut dokumentierten Gefahr von Reflexverfolgung in Eritrea und des verstärkten Interesses der Behörden seit 2010 sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet. Es treffe zwar zu, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht formell zum Wehrdienst aufgeboten worden sei, jedoch habe er besonders begründete Furcht, in den nächsten Monaten aufgeboten zu werden. Der Bedarf nach neuen Rekruten sei in Eritrea unvermindert hoch. Die Flucht bei unmittelbar bevorstehendem Wehrdienst werde von den Behörden mit Desertion gleichgesetzt. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden seien Eritreer, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, als Flüchtlinge anzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei im Januar 2010 illegal aus Eritrea ausgereist. Dies werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Er hätte folglich bei einer Rückkehr mit ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nur mit einem von insgesamt drei der vorgebrachten Fluchtgründe auseinandergesetzt. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Das Bundesgericht leitet die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

E-1534/2011 nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2). Eine verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das Recht, angehört zu werden, ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur. Dies hat zur Folge, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch durch die Rechtsmittelbehörde geheilt werden, dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft. Vorliegend ist in der Tat festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nur sehr knapp ausführt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Indessen drängt sich in diesem Zusammenhang auch die Feststellung auf, dass er selber im Unterschied zu zahlreichen vergleichbaren Fällen keine ausführlichen Schilderungen machte und lediglich vorbrachte, er habe aufgrund des fehlenden Schulausweises Angst vor Razzien gehabt und die Behörden seien nach Hause gekommen und hätten nach seiner Mutter gesucht (vgl. Akten BFM 13/10 S.5 und A21/8 F16 A ff. sowie F26 A ff.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auf dem Gebiet des Asyls über volle Kognition verfügt (Art. 106 AsylG), rechtfertigt sich eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides aus formellen Gründen im vorliegenden Fall nicht. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurkommission (ARK) und nunmehr auch des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und politisch motiviert ist. Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die

E-1534/2011 Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ist jedoch nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt mit den Militärbehörden stand. Ein solcher ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass sie rekrutiert werden soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Eritrea keinen Militärdienst geleistet und er stand nicht in Kontakt mit den Militärbehörden (vgl. A13/10 S. 6 und A21/8 F35 A) Er hatte demnach während seines Aufenthaltes im Heimatstaat nach der massgeblichen Rechtsprechung des Gerichts trotz der bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung geht das Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung und der direkten Bundesanhörung gemachten Aussagen auch nicht davon aus, er könnte Opfer einer Reflexverfolgung werden. Zwar sollen sich Behördenmitglieder mehrmals bei ihm zu Hause nach seiner Mutter erkundigt haben. Dass dabei er selber oder seine Grosseltern unter Druck gesetzt worden seien wurde jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht noch wird solches auf Beschwerdeebene vorgebracht. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer

E-1534/2011 zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und müsse bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausgreisten Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10 000 Birr (in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültige äthiopischen Währung) sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10 000 USD) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-

E-1534/2011 schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer, der miserablen Menschenrechtslage und der allgemein schlechten Lebensbedingungen den Rücken – Herr zu werden. 5.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer ihm deshalb drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht wohl auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit verkennt das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer angesichts der in der vorstehenden Erwägung 5.2 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit (Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-1534/2011 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da er mit Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 teilweise (Dispositiv-Ziffer 1) aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Umstandes, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 gutgeheissen wurde, ist jedoch von einer Kostenauferlegung abzusehen. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

E-1534/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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