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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2011 E-1533/2011

21 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,026 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1533/2011 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Mali, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (…).

E-1533/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 1998 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 1999 dieses Gesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug verfügt hatte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 1999 mit Urteil vom 23. Juni 1999 abgewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer am 24. September 1999 vom BFM in die Elfenbeinküste (Abidjan) geflogen worden war, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 11. Februar 2011 anlässlich der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel respektive der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2011 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei nach der Rückführung nach Afrika bis im September 2000 in der Elfenbeinküste geblieben und erst dann nach Mali zurückgekehrt, wo ihm von der Polizei in C._______ die Identitätskarte abgenommen und er im Februar 2001 verhaftet worden sei, dass der Grund für die Verhaftung die bereits vor der ersten Ausreise erfolgte Veruntreuung von B._______, welche der Staat seinem Vater zur Verfügung gestellt habe, gewesen sei, dass er in der Haft in C._______ misshandelt und einmal einem Gericht vorgeführt worden sei, indessen kein Urteil gefällt worden sei, dass er am 31. Dezember 2001 aus der Haft entwichen und direkt nach Mauretanien gefahren sei, von wo aus er nach Portugal geflogen und mit dem Zug nach Österreich gereist sei, dass er zwei Jahre später nach Italien gezogen sei, obschon er in Österreich einen positiven Asylentscheid erhalten habe,

E-1533/2011 dass er auch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dieses Gesuch jedoch abgelehnt worden sei (wobei über einen entsprechenden Rekurs noch nicht entschieden sei) und er Italien am 6. Februar 2011 mit Ziel Schweiz verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei materiell die Anerkennung des Flüchtlingsstatus, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere und in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1533/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Beschwerdebegehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat,

E-1533/2011 dass das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht einer Vielzahl widersprüchlicher Angaben offensichtlich nicht glaubhaft seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem festhält, bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er entgegen der Ansicht des BFM aufgrund der Vorkommnisse des Jahres 1998 erneut einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt und eine Gefährdung an Leib und Leben stelle geradezu einen klassischen Fluchtgrund dar, was das BFM übersehe (vgl. Beschwerde S. 1), dass die politische Situation im Heimatstaat eine Rückkehr dorthin nicht erlaube, weil sich Mali in einem wirtschaftlich desolaten und politisch instabilen Zustand befinde, und der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet würde und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 1), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3), dass das BFM eine ganze Reihe von ins Auge stechenden Widersprüchen in den zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2),

E-1533/2011 dass die Feststellungen des BFM nach Durchsicht der Akten zu bestätigen sind und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 1, Ziff. 2) unbehelflich sind, soweit sie überhaupt auf die Argumentation des BFM Bezug nehmen, dass die für die Zeit nach der (im September 1999 erfolgten) Rückkehr ins Heimatland geltend gemachten Ereignisse als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass in der Beschwerde auf die angeblichen Vorkommnisse von 1998 Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde S. 1, Ziff. 1), jenen Vorkommnissen allerdings bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Relevanz abgesprochen worden war, dass folglich vorliegend Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes fehlen, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen bleibt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, weshalb der Beschwerdeführer vorher in Italien und dann erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wo er bereits in Österreich einen positiven Asylentscheid erhalten haben will, dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs nach dem Gesagten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als haltlos im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bezeichnen sind und das BFM zu Recht gestützt auf diese Bestimmung nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-1533/2011 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in Mali gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa die Urteile D-8319/2010 vom 13. Dezember 2010 S. 6 f. oder D-6395/2010 vom 15. September 2010 S. 8),

E-1533/2011 dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne plausible Begründung keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf seine auffällig ungereimten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen im Heimatland hinwies, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass erst recht keine Veranlassung besteht, eine vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere (vgl. Beschwerde S. 2) anzuordnen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1533/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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