Abtei lung V E-1522/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1522/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 12. November 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-417/2010 vom 28. Januar 2010 auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Januar 2010 – infolge verspäteter Eingabe und unter Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2010 an das BFM gelangte, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses ansetzte, mit dem Hinweis, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, welche gemäss Art. 107 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass das BFM mit irrtümlich als "Entscheid" bezeichneter Zwischenverfügung vom 11. März 2010 feststellte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass zur Begründung zunächst auf Art. 112 AsylG hingewiesen wurde, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, und in materieller Hinsicht ausgeführt wurde, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2010 (Poststempel) gegen diese Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme E-1522/2010 anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf Vollzugshandlungen zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis auf Weiteres aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass, nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass nach Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 10 Abs. 1-3 und Art. 18-48 AsylG sowie Art. 71 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können, vorbehältlich die Anfechtung von Verfügungen nach Art. 27 Abs. 3 AsylG (betreffend Kantonszuweisung), dass nach Art. 107 Abs. 2 AsylG Zwischenverfügungen jedoch selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen (Bst. a) und Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG (Bst. b), dass eine Verfügung des BFM, mit der das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, unter diese Kategorie E-1522/2010 fällt, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2007/18 E. 3.4, 4 und 4.2.3), dass die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die fehlerhafte Bezeichnung der Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 vorliegend unbeachtlich ist, da sie nach dem Gesagten auch als solche selbständig anfechtbar ist (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG) und die hierfür massgebliche Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) – trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung – eingehalten wurde, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Vollzugsaussetzung durch das BFM den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, E-1522/2010 dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels (vorliegend: des Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Februar 2010) den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, falls das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schaden mit sich bringen würde, dass damit die gesuchstellende Person ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun hat, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), dass vorliegend der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch damit begründete, seine im ordentlichen Verfahren zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit vermöge er nunmehr mittels mehrerer Bestätigungsschreiben (des Bürgermeisters seines Heimatortes sowie dreier in der Schweiz asylberechtigter Verwandter) zu belegen, E-1522/2010 dass er sich mithin auf den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beruft, welcher wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht werden kann, wenn das ordentliche Verfahren – wie vorliegend – ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde, dass das BFM die Verweigerung der Aussetzung des Vollzugs damit begründet, ein stichhaltiger Grund hierfür liege insoweit nicht vor, als dem Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters (Beilage 2) angesichts dessen schlechter Qualität jeglicher Beweiswert abgesprochen werden müsse und betreffend jenen der Verwandten (Beilagen 3 bis 5) der begründete Verdacht bestehe, dass diese aus verwandtschaftlicher Gefälligkeit aufgesetzt worden seien, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass indessen dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) findet, dass sich nämlich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass sich jedoch eine ergänzende Untersuchung dann aufdrängt, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheit bestehen, die voraussichtlich nur mit Abklärungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a), dass die Feststellung des BFM in der Verfügung 18. Dezember 2009, wonach dem Beschwerdeführer die behauptete yezidische Glaubenszugehörigkeit nicht geglaubt werden könne, aufgrund der neu ein- E-1522/2010 gereichten Bestätigungsschreiben der Verwandten des Beschwerdeführers – respektive der als solche bezeichneten Personen – zumindest in Zweifel zu ziehen ist, dass der Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten Glaubenszugehörigkeit von entscheidender Bedeutung ist, da hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 1); dass vor diesem Hintergrund angezeigt gewesen wäre, von Amtes wegen näher abzuklären, ob es sich bei den Verfassern der Bestätigungsschreiben tatsächlich um Verwandte des Beschwerdeführers und – etwa durch Beizug von deren Asyldossiers – um Angehörige der yezidischen Glaubenszugehörigkeit handelt, dass der angefochtenen Zwischenverfügung zudem keinerlei Ausführungen über eine sich hieraus allenfalls ergebende Glaubenszugehörigkeit auch des Beschwerdeführers, wie dies in Beweismittel 5 explizit behauptet wird, zu entnehmen sind, dass überdies erstaunt, dass beim vorliegenden (unzureichend abgeklärten) Sachverhalt dem Beschwerdeführer nicht zumindest Gelegenheit gegeben wurde, den behaupteten Sachverhalt zu substanziieren, zumal dieser bei Wahrunterstellung wiedererwägungsrechtlich klarerweise relevant erscheint, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf nähere Abklärungen vor Erlass ihrer negativen Zwischenverfügung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 VwVG), dass sich das BFM seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen kann, dass es sich auf den Standpunkt stellt, es bestünde der begründete Verdacht, dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln um verwandtschaftliche Gefälligkeitsschreiben handle und hieraus den Schluss ableitet, sie stellten keinen stichhaltigen Grund zur Aussetzung des Wegweisungsvollzuges dar, dass das Bundesamt damit in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht und in Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs E-1522/2010 des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abklärt und gestützt auf eine ungenügende Ausgangslage negativ über die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entschieden hat, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rücksicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20), dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM aufgrund der vorliegenden Akten und ohne die Vornahme weiterer Abklärungen zu Unrecht festgestellt hat, das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb derselbe den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch im Ausland abzuwarten habe, dass sich vielmehr die Notwendigkeit der Vornahme eingehender Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Würdigung der neuen Beweismittel ergibt, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, gestützt auf die vorliegenden Akten den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die Beweismittel im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen, dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist, dass die Akten des BFM zur Fortsetzung des Wiedererwägungsverfahrens an dieses zurückzusenden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), E-1522/2010 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). E-1522/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 11. März 2010 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (provisorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten, bis es über das Wiedererwägungsgesuch entschieden hat. 4. Die Akten des BFM werden zur Fortsetzung des Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet. 5. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10