Abtei lung V E-1522/2008/pei {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Afghanistan, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1522/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Sommer 2007 verliess, sich viereinhalb Monate lang im Iran aufhielt, und via die Türkei und unbekannte Länder am 28. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 12. Februar 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven und am 21. Februar 2008 einlässlich zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, zu stammen, wo er mit seinen Angehörigen als F._______ und G._______ seit Geburt bis in den Sommer 2007 gelebt, als H._______ betätigt habe, dass sein (...)jähriger Sohn von Dritten auf dem Schulweg wiederholt bedroht worden sei, weil diese mit dem Beschwerdeführer Mühe bekundet hätten, dass die Dritten gegenüber dem Sohn behauptet hätten, der Beschwerdeführer interpretiere den Koran falsch und verletze die muslimische Tradition, und ihn ersucht hätten, dem Beschwerdeführer auszurichten, er solle derartiges inskünftig unterlassen, dass im (...) 2007 vier bewaffnete Männer zu Hause erschienen seien und den Beschwerdeführer gesucht hätten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag wegen einer Zusammenkunft mit (...)kollegen erst viel später zu Hause eingetroffen sei, E-1522/2008 dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag den örtlichen I._______ über den Vorfall unterrichtet habe, und dieser ihm versprochen habe, die Polizei zu informieren, dass der Beschwerdeführer diesen I._______ informiert habe, obschon er gewusst habe, dass dieser ein schlechter Mensch sei und sowohl mit der Regierung als auch mit der Taliban zusammenarbeite, dass die Polizei in der Folge nichts unternommen habe, weil sie der Auffassung gewesen sei, die Täter seien gewiss Leute aus einer anderen Gegend Afghanistans gewesen, dass er sich deshalb zur Flucht entschlossen habe, dass er ansonsten - ausser dem oben Erwähnten - keine Probleme mit Behördenvertretern, Vertretern von Organisationen oder weiteren Personen in seinem Heimatland gehabt habe, dass er sich aber früher schon einmal politisch betätigt habe und für eine (...) tätig gewesen sei, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Personalpapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass angesichts seiner nicht nachvollziehbaren Schilderungen in Bezug auf den angeblichen Verlust seines afghanischen Reisepasses und der Taskara sowie wegen der offenkundigen Verzögerungstaktik in E-1522/2008 Bezug auf die Beibringung von Ausweisen erhebliche Zweifel in Bezug auf den geltend gemachten Nichtbesitz von Identitätspapieren bestehen würden, dass er sich zu seinen Ausweispapieren zudem widersprochen habe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass im Weiteren zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer seine Angaben in Bezug auf das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis vom (...) 2007 nur ausweichend und ohne die nötige Substanz habe schildern können, und er sich bezüglich seines eigenen Aufenthaltsortes während des Überfalls der vier Bewaffneten und des Termins seiner Abreise vom Wohnort widersprochen habe, dass damit erkennbar geworden sei, dass es sich bei seinen Verfolgungsvorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, zumal auch keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, weil er - wie dargelegt - gegenüber dem BFM unglaubhafte Angaben gemacht habe und seine Aussagen zur Identität, zur Biographie, namentlich zur Wohn- und Aufenthaltssituation in Afghanistan, zur familiären Situation und zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht gesichert seien, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers finden würde, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, E-1522/2008 dass der Beschwerdeführer am 6. März 2008 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 7. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Telefax und Schreiben vom 11. März 2008 eine Bescheinigung in Kopie einreichte und das Original der Bescheinigung in Aussicht stellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1522/2008 dass Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen sind (vgl. dazu die bisherige zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a), dass diese Beschwerdefrist vom Gesetzgeber zwar in der Tat kurz bemessen wurde (vgl. Beschwerde, S. 1: "extrem kurz"), durch die Dauer der Rechtsmittelfrist indessen das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK nicht grundsätzlich vereitelt wird (vgl. auch dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c), dass mit Bezug auf das vorliegende Verfahren aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der fünftägigen Beschwerdefrist ein Rechtsnachteil erwachsen oder gar dadurch verwehrt worden sein soll, seine "Fluchtgründe im Detail" anzugeben (vgl. Beschwerde, S. 1, Rubrik II Ziff. 2.1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-1522/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgebe (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-1522/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3.), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg - wie er in seiner Beschwerde fordert (vgl. Beschwerde, S. 1 Rubrik II Ziff. 2.1) - auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen protokollierte Aussagen zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Modalitäten, die zum angeblichen Verlust seiner Ausweise (Pass und Taskara) geführt hätten, aufgrund der widersprüchlichen Angaben (einmal war es eine Abgabe, einmal ein Wegwerfen) nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der standardisierten Beschwerde, die sich nicht konkret mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls nachträglich zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Reisepapiere beschaffte, obschon er nahe Angehörige im Heimatstaat besitzen soll, dass die am 11. März 2008 eingereichte Bescheinigung in Kopie, die über seine (...)tätigkeit im (...) Distrikt Auskunft gibt, daran nichts ändert, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich rechtsgenügliche E-1522/2008 Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen sind und es bei der 48- Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente und der widersprüchlichen Verfolgungsvorbringen die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis, die vorstehend im Sachverhalt zusammengefasst ist, zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben des Beschwerdeführers in einem hohen Masse widersprüchlich, mithin eindeutig realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind und seine Schilderungen der erlebten Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale beinhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung beispielsweise behauptete, er habe sich während des Überfalls der vier Bewaffneten beim Nachbarn, mithin rund zwanzig bis dreissig Meter von seinem Wohnhaus entfernt, aufgehalten und er sei zwanzig Tage später aus dem Dorf abgereist (vgl. A1 S. 7), dass er demgegenüber in der späteren Befragung erklärte, er habe sich im Zeitpunkt des Überfalls in einem Haus aufgehalten, das in E-1522/2008 zwanzig Minuten zu Fuss hätte erreicht werden können, und er sei zwei Tage nach dem Überfall abgereist (A12 S. 4 und 5), dass er auf Vorhalt hin bei seiner zweiten Version geblieben ist und dabei erklärte, er sei nicht bei einem Nachbar gewesen, weil bei dieser Entfernung von vierzig Minuten Fussmarsch nicht mehr von einem Besuch bei einem Nachbarn gesprochen werden könne, und er habe nie in Bezug auf das zweitägige Ausharren etwas anderes behauptet (vgl. A 12, S. 6), dass im weiteren Sachvortrag des Beschwerdeführers offenkundig Realkennzeichen einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage weitgehend fehlen, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne nicht aus eigenen Erlebnissen und Erfahrungen berichtet haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offenkundig die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass zur Zeit auch nicht feststeht, ob er afghanischer Staatsbürger ist, zumal die Anhörungen in (...) durchgeführt werden mussten, weil er ein (...) im G._______jat und (...) zwischen (...) und seiner Wohnregion - offenbar der übrigen Landessprachen nicht genügend mächtig sei, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-1522/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-1522/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zwar der Beschwerdeführer - wie erwähnt - eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsbürger, G._______ und F._______ sein soll und aus dem Distrikt C._______ der Provinz D._______, mitunter aus dem (...) Siedlungsgebiet der G._______, dem so genannten G._______jat, stammen soll, was vom BFM allerdings bestritten wird, weil er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht habe, dass selbst unter der (nicht gesicherten) Annahme, er komme aus D._______, Folgendes im Rahmen der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs festzuhalten ist, dass in einem unter EMARK 2003 Nr. 30 publizierten Urteil der ARK unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen festgestellt wurde, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz D._______ infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen als generell unzumutbar zu qualifizieren sei, was, wie die ARK später in dem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil festgestellt hat, immer noch zutreffend sei (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), dass auch heute noch von dieser Lagebeurteilung auszugehen sein dürfte, weshalb damit vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angebliche Herkunftsregion zurzeit nicht als zumutbar zu qualifizieren wäre, dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul - oder gegebenenfalls einer anderen der in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen niederzulassen, wo die Sicherheitslage und die humanitäre Situation sich vergleichsweise besser darstellt als in den übrigen Gebieten Afghanistans, E-1522/2008 dass zur Situation in Kabul im Urteil EMARK 2003 Nr. 10 (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 18, S. 166) festgehalten wurde, es könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, dass angesichts der auch in Kabul herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation sich jedoch eine zurückhaltende Prüfung der individuellen Kriterien aufdränge, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebend seien, dass sich diesbezüglich aus den Akten konkrete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und mit (...) im Hintergrund über eine gesicherte Wohnsituation verfügen sollte (vgl. auch dazu EMARK 2003 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer anfänglich bloss zu Protokoll gegeben hat, er habe von (...) bis zirka Ende (...) in Kabul gelebt, um dort nach einer "anständigen" Arbeit zu suchen, die er leider nicht gefunden habe (vgl. A1, S. 2), dass er indes sein Abitur im (...) in Kabul absolviert und sich auch in den ersten Monaten des Jahres (...) respektive zirka drei Monate lang, in Kabul aufgehalten habe (vgl. A1, S. 3), dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Beziehung zu irgendwelchen Verwandten in Kabul noch verschwieg (vgl. A1, S. 4), indessen in der zweiten Befragung durchblicken liess, dass er dort bereits an verschiedenen Orten und mit (...) gewohnt habe, in deren Miethaus er während des Studiums habe logieren können (vgl. A 12, S. 5), dass in der Zwischenzeit sein (...) den Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers (...) finanziert habe (vgl. A 12, S. 6), dass er darüber hinaus geltend machte, seine Freizeit "des Öfteren" in Kabul verbracht zu haben und in einem anderen Zusammenhang davon sprach, "wieder" nach Kabul zurückgekehrt zu sein (A 12, S. 4), dass er jeweils Leute zwischen D._______ und Kabul (...) transportiert habe, um sein Einkommen zu steigern (A 12, S. 4), E-1522/2008 dass er in der Zweitbefragung zusätzlich erklärte, in Kabul im Monat (...) 2007 seinen Pass in Windeseile erhalten zu haben (A12 S. 2 f.), da das lediglich eine Frage des Geldes sei, dass sich nach dem Gesagten selbst bei einer angeblichen Herkunft aus der Provinz D._______, vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul demnach als zumutbar erweist, dass hierzu einerseits lediglich anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer den Grund seiner Anwesenheiten in Kabul je nach dem Stand der Befragungen stets verändert hat (vgl. A1 S. 2:"...habe nach einer anständigen Tätigkeit gesucht...und so etwas nicht gefunden. Dann kehrte ich wieder nach C._______ zurück"; A 12 S. 6: ..."damals habe ich studiert..."), dass anderseits in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungssituation generell als offenkundig haltlos ausgefallen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass in seinem tatsächlichen Heimatland seine Verwandtschaft unbehelligt lebt, mithin dort ein durchaus intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungsgefüge besteht, dass darüber hinaus der (...)-jährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge neben (...) etwas (...) und Englisch spricht und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit ist, was ihm als (...) ermöglichen wird, sich im Raum Kabul wieder niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, dass bei dieser Sachlage, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz D._______ stammt, den Akten genügende Anhaltspunkte für eine zumutbare Aufenthaltsalternative zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1522/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Begehren mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1522/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, z.H. (...) (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie) - (...) ad Pers.Nr. (...) per Telefax Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: E-1522/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Afghanistan, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-(...)/2008 (N_______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 17