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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2015 E-1520/2015

12 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,814 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1520/2015

Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (…).

E-1520/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das SEM ergab, dass dem Beschwerdeführer ein von Italien ausgestelltes und vom (…) November bis (…) Dezember 2014 für die Schengenstaaten gültiges Visum ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 im EVZ zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er habe kein Vertrauen zum italienischen Asylsystem und befürchte seine Rückschiebung in die Türkei, wo sein Leben in Gefahr sei, dass er in der Schweiz bleiben möchte, zumal er hier Verwandte (…) habe, dass er als Beweismittel seine Identitätskarte zu den Akten gab und erklärte, er habe seinen mit einem italienischen Visum versehenen türkischen Reisepass, mit dem er auf dem Luftweg nach Italien gelangt sei, nach der Ankunft dem Schlepper abgeben müssen, dass das SEM am 30. Dezember 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Gesuch innert der nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung anwendbaren zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb,

E-1520/2015 dass am (…) Februar 2015 der türkische Reisepass des Beschwerdeführers im Rahmen eines – mittlerweile sistierten – Ehevorbereitungsverfahrens vom zuständigen Zivilstandsamt zuhanden des SEM sichergestellt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM in der Entscheidbegründung im Wesentlichen erwog, dass das Visum erteilende Italien aufgrund der Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) zuständig geworden sei und daran weder der Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz – diese seien vorliegend keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung – noch das ohnehin sistierte Ehevorbereitungsverfahren etwas zu ändern vermöchten, dass eine Überstellung nach Italien auch zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen – vorab das Non-Refoulement-Gebot – halten würde und im Übrigen auch keine zureichenden medizinischen Hinderungsgründe vorlägen, dass für den vollständigen Inhalt der Entscheidbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der Begründung auf "ein paar" in der Schweiz lebende "nahe und entfernte Verwandte", auf "(…) Probleme" und auf seine Absicht zur

E-1520/2015 Ehelichung einer hier (…) Frau, mit der er bereits eine eheähnliche Beziehung pflege, aufmerksam macht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. März 2015 den Rechtsvertreter, das SEM und die kantonale Behörde darüber orientierte, dass nach Prüfung der bislang vorliegenden Akten einstweilen keine Veranlassung bestehe, eine vollzugshemmende provisorische Massnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-1520/2015 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung (inklusiver von Amtes wegen beachtetem Ehevorbereitungsverfahren) sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche oder Ergänzungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gefassten Beschwerdeeingabe die Kernsubstanz der vorinstanzlichen Rechtswürdigung und insbesondere die anwendbaren Zuständigkeitsbestimmungen auch nicht ansatzweise beanstandet, sondern sich darauf beschränkt, auf in der Schweiz lebende Verwandte, ferner auf nicht näher spezifizierte (...) Probleme sowie auf seine Heiratsabsicht aufmerksam macht, dass es sich dabei um bekannte und im angefochtenen Entscheid zutreffend gewürdigte Sachverhaltselemente handelt, die Verwandtschaftsnähe der angeblich in der Schweiz lebenden Verwandten höchstens den Grad eines (…) (vgl. Befragung zur Person [BzP] Ziff. 3.02) und jedenfalls nicht

E-1520/2015 eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-Verordnung erreicht und im Weiteren die Annahme der Eheähnlichkeit bei einer bestenfalls (…) alten Beziehung offensichtlich fern liegt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Italien über einen in B._______ lebenden, (…) Bruder verfügt, auf den er somit im Bedarfsfall für Unterstützungsleistungen irgendwelcher Art zurückgreifen könnte, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

E-1520/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als hinfällig erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1520/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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