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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2014 E-1518/2014

31 mars 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,495 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1518/2014

Urteil v o m 3 1 . März 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).

E-1518/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das am 17. September 1990 gestellte erste Asylgesuch des seit seiner Geburt erheblich (...)behinderten Beschwerdeführers und seiner Eltern und Geschwister mit unangefochten gebliebener Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) vom 25. November 1993 abgelehnt und die Familie aus der Schweiz weggewiesen, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, dass das BFF am 18. Juli 1995 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme der Familie infolge freiwilliger Ausreise feststellte, dass der seit dem Jahre (…) geschiedene Vater des Beschwerdeführers im Jahre 2006 erneut in die Schweiz einreiste, im gleichen Jahr eine Schweizerin heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B sowie im Jahre (…) eine Niederlassungsbewilligung C erhielt, dass der unverheiratete Beschwerdeführer – ein gelernter (…) – gemäss eigenen Angaben am 19. Dezember 2013 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches er anlässlich der am 3. Januar 2014 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel mit der Kriegssituation im Heimatland Syrien sowie seiner Angst vor dem Krieg im Zufluchtsland Libanon und dortigen Problemen infolge seiner (...)behinderung begründete, dass ihn diese Umstände ungefähr im Januar 2012 zur Ausreise aus Syrien und – nach Erhalt eines am (…) November 2013 von den deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visums – am (…) Dezember 2013 zur Weiterreise auf dem Luftweg von B._______ nach Deutschland in eine unbekannte Stadt bewogen hätten, wo er seinen Reisepass verloren habe, dass er von Deutschland am 19. Dezember 2013 per Zug in die Schweiz weitergereist sei, ohne an der Grenze kontrolliert worden zu sein, dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der Befragung vom 3. Januar 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machte, er habe in Deutschland niemanden und wisse nicht, wie er sich dort mit seiner (...)behinderung durch-

E-1518/2014 schlagen könne, wogegen er in der Schweiz mit seinem unterstützungsfähigen Vater und zwei Onkeln über Bezugspersonen verfüge, dass die Befragung in Anbetracht der (...)behinderung des Beschwerdeführers dergestalt durchgeführt wurde, dass die dolmetschende Person diesem ihre Äusserungen praktisch vollständig schriftlich präsentierte, dass der Beschwerdeführer seinen in Syrien ausgestellten Invalidenausweis als (…) vorlegte und auf entsprechende Frage hin erklärte, gewisse (…) zu verstehen, aber nie in (…) geschult worden zu sein, dass er am 13. Januar 2014 dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass das BFM am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf das gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem von Deutschland ausgestellten und vom 7. bis zum 21. Dezember 2013 gültigen Schengen-Visums ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), gestütztes Übernahmeersuchen an Deutschland richtete, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Asylverfahrens mit Antwortschreiben vom 5. Februar 2014 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend Dublin-II-VO), ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und ferner

E-1518/2014 feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. August 2014 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Deutschland diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da die Dublin-Verordnung klare Zuständigkeitsprinzipien festlege und individuelle Präferenzen keine Beachtung fänden, dass er auch aus dem Umstand, dass in der Schweiz Familienangehörige (Vater und zwei Onkel) lebten, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da diese vorliegend nicht vom Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO (Ehegatten, Partner in dauerhafter Beziehung und minderjährige Kinder) erfasst seien und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu ihnen bestünden, zumal der Vater seit dem Jahre 2006 in der Schweiz lebe,

E-1518/2014 dass er sich in Deutschland zudem auf die in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) garantierten Mindestnormen berufen könne und dort somit eine adäquate Betreuung, Unterbringung und medizinische Versorgung gewährleistet sei, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014 (Eingang 24. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im nationalen Verfahren, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks seiner erneuten Befragung unter Beiziehung einer dolmetschenden Person, welche die (...) auf Arabisch beherrsche, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Fürsprecherin beantragt, dass er zur Begründung vorab unter Hinweis auf sein Asylgesuchsdatum (19. Dezember 2013) die Anwendbarkeit der Dublin-II-VO und damit des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO geltend macht, welcher besagt, dass im Falle einer ernsthaften Behinderung und Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person diese von einem im Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten sich aufhaltenden Familienangehörigen nicht getrennt beziehungsweise mit diesem zusammengeführt werden soll, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass gemäss Praxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Verfahrenszuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem sich die betreffenden Personen aufhalten, bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gar zwingend sei, dass vorliegend seine (...)behinderung schwer und ernsthaft sei, er kein Deutsch mehr verstehe und trotz seiner absolvierten (…)-Lehre selbst in einem arabisch sprechenden Umfeld nicht zu einer selbständigen Lebensführung fähig wäre, sondern nach der Scheidung der Eltern bei seiner Mutter oder seiner Schwester gelebt habe, womit seine Unterstützungsbedürftigkeit erst recht in einem deutschsprachigen Umfeld gegeben sei,

E-1518/2014 dass zudem die familiäre Bindung zu seinem in der Schweiz lebenden Vater bereits im Heimatland bestanden habe, dass im Weiteren eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt vorliege, dass die Befragung trotz protokollierter erheblicher Verständigungsschwierigkeiten ohne Beiziehung einer auf (...)behinderung spezialisierten, die arabische und die (...) beherrschenden dolmetschenden Person durch- und zu Ende geführt worden sei, welcher Mangel somit nach Rückweisung der Sache im Rahmen eines nationalen Verfahrens (Anhörung nach Art. 29 AsylG) oder zumindest durch Wiederholung der Erstbefragung zu beheben sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 25. März 2014 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland in Anwendung von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einstweilen und bis zu einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkungen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-1518/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten in der BzP als unbegründet zurückzuweisen ist, da sich bloss die faktische Durchführung der Befragung aufgrund der (...)behinderung schwierig gestaltete (nicht nur mündliche, sondern zusätzlich auch schriftliche Kundgabe der Ausführungen war erforderlich; vgl. BzP Einleitung Bst. h), das Verständnis der Ausführungen der dolmetschenden Person aber offensichtlich unproblematisch war und der Beschwerdeführer das ihm am Schluss vorgelegte Protokoll als korrekt und die (mündliche und schriftliche) arabische Sprache der Übersetzung als ihm verständlich bestätigte, dass die erst auf Beschwerdestufe geforderte Wiederholung der BzP unter Beiziehung einer die (...) beherrschenden dolmetschenden Person schon deshalb nicht zielführend sein kann, weil der Beschwerdeführer sowohl in der BzP (a.a.O.) als auch in der Beschwerde (dort Ziff. II/1) klarstellt, dass er nie in (...) geschult worden sei und nur gewisse (…) verstehe (vgl. BzP Ziff. 1.17.04 f.), wogegen er aber weder stumm noch ungebildet ist, dass überdies keine weiteren Gründe auszumachen sind, wonach das Protokoll der BzP vorliegend prozessual nicht verwertbar wäre, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-

E-1518/2014 stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst wurde, welche ab dem 1. Januar 2014 anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der EU mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO unter anderem festhält, dass die Dublin-III-VO für nach dem 1. Januar 2014 gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gelte, ungeachtet des Zeitpunkts, zu welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014, jenes um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Kriterien der Dublin II-VO – somit Art. 5–14 Dublin-II-VO – gelten, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des BFM an Deutschland am 30. Januar 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin-III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber noch nach Art. 5–14 Dublin-II-VO erfolgt, das dementsprechend die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach aufgrund seines Asylgesuchsdatums die Dublin-II-VO und damit Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar seien, dahingehend zu berichtigen ist, als von der Dublin-II-VO nur, aber immerhin die Art. 5–14 Dublin-II-VO an-

E-1518/2014 wendbar sind, nicht aber insbesondere der unter dem Kapitel IV der Dublin-II-VO ("Humanitäre Klausel") figurierende Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, dass im vorliegenden Verfahren dafür die äquivalente Nachfolgebestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt (vgl. dazu unten), dass nach dem Gesagten ebenso das BFM insoweit in seiner Rechtsanwendung zu berichtigen ist, als es die Übernahmeanfrage an Deutschland fälschlicherweise auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte, dass darin aber in casu offensichtlich keine kassationsauslösende Bundesrechtsverletzung zu erblicken ist, weil Deutschland seine Übernahmezustimmung ausdrücklich und korrekterweise auf die äquivalente Vorgängerbestimmung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützt hat (vgl. Aktenstück B14) und die formell unzutreffende Gesetzesabstützung des BFM vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsuchenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) – d.h. wenn noch kein Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat – die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5–14 Dublin-II-VO) genannten Rangfolge anzuwenden sind und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO (bzw. nunmehr Art. 23 ff. Dublin-III-VO) gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die Zuständigkeit zwischenzeitlich erloschen ist,

E-1518/2014 dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mittels eines von Deutschland im Dezember 2013 ausgestellten Schengen-Visums nach Deutschland und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und von dort im gleichen Monat in die Schweiz weitergereist ist, dass sich folglich entsprechend den vorinstanzlichen Erkenntnissen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt, dass die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. entsprechend die Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und die Humanitäre Klausel nach Art. 15 Dublin II-VO) aufgrund der seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 AsylG (Wegfall der Angemessenheitsüberprüfung gemäss dem altrechtlichen Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Diskussion stehen, zumal auch kein Missbrauch oder Überschreiten des Ermessens geltend gemacht oder ersichtlich werden, dass hingegen – wie oben erwähnt – zu prüfen ist, ob das BFM mit seinem angefochtenen Entscheid allenfalls Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (als äquivalente Nachfolgebestimmung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO) verletzt, dass dies aus nachfolgenden Gründen und in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich zu verneinen ist, da es an der Erfüllung gleich mehrerer Tatbestandsmerkmale mangelt, dass bereits die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderte Ernsthaftigkeit der (...)behinderung, (nicht bloss punktuelle) Unterstützungsbedürftigkeit und Abhängigkeit vom Vater zweifelhaft erscheinen, da der Beschwerdeführer dadurch in seiner Lebensführung bis zum heutigen Zeitpunkt zwar schon beeinträchtigt war, aber trotzdem während sieben Jahren die ordentliche Schule besucht, einen Berufsabschluss erreicht, ferner verschiedene Auslandreisen alleine unternommen und zeitweise – auch im Ausland – selbständig gelebt und gearbeitet hat, dass daneben spätestens seit der erneuten Reise des Vaters des Beschwerdeführers in die Schweiz – mithin die letzten rund acht Jahre – keine familiäre Bindung zum Beschwerdeführer im Herkunftsland bestanden haben konnte,

E-1518/2014 dass schliesslich auch an der geforderten Unterstützungsfähigkeit des Vaters Zweifel anzubringen wären, da dieser als Selbständigerwerbender kaum zeitliche Ressourcen zur Verfügung haben dürfte und die finanzielle Unterstützungsfähigkeit angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit beim Vater wohnhaft ist, aber dennoch staatliche Fürsorgeleistungen aufgrund seiner Mittellosigkeit bezieht (vgl. entsprechende Bestätigung als Beschwerdebeilage), fraglich erscheint, dass schliesslich bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein schriftlich geäusserter Wunsch des Vaters zur Unterstützung des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in fine), dass somit der zuständige Mitgliedstaat Deutschland verpflichtet ist, den Beschwerdeführer nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und hierzu auch ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat, dass im Übrigen und insbesondere betreffend die (vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogene) Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen beziehungsweise der anwendbaren Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien durch Deutschland auf die zutreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), was vorliegend bereits mit der Übernahmeanfrage des BFM vom 30. Januar 2014 mittels einer Bemerkung zur hochgradigen (...)behinderung des Beschwerdeführers geschehen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass an dieser Stelle allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-

E-1518/2014 rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) und die entsprechende Prüfung denn auch in den vorangegangenen Erwägungen erfolgt ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass des Kostenvorschusses hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen unbesehen der vorgelegten Fürsorgebestätigung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens somit die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber in Anbetracht der besonderen vorliegenden Umstände in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (letzter Satz) i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE von Amtes wegen dennoch zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1518/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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