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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2007 E-1513/2007

28 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,756 mots·~19 min·2

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 14. Februar 2007 in Sachen Verweiger...

Texte intégral

Abtei lung V E-1513/2007 E-5776/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Stöckli, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 in Sachen Verweigerung der Aussetzung des Vollzugs (E-1513/2007) und Verfügung vom 15. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses (E-5776/2007) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5776/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 trat das BFM auf das unter der Identität C._______ (...) gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Identitätstäuschung nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 15. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) teilweise - betreffend den Wegweisungsvollzug - Beschwerde, welche von der ARK mit Urteil vom 21. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Die Identitätstäuschung wurde nicht bestritten und das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Beschwerde nicht angefochten. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2007 (Poststempel) - nachträglich per Telefax am 9. Januar 2007 - reichte der Beschwerdeführer unter Ergänzung einer weiteren Telefax-Eingabe vom 9. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch basierend auf ein neu entstandenes Beweismittel ein. Dabei ersuchte er um die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, um Asyl und um "aufschiebende Wirkung" seines Gesuchs, beziehungsweise um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei bisher noch nie "einlässlich ungesteuert befragt" worden; erst eine vertiefte Befragung erlaube aber eine verlässliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung seines Asylgesuchs. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Mutter eines Freundes vom 6. Januar 2007, zuerst in Kopie sodann am 23. Januar 2007 im Original, zu den Akten. C. Mit Telefax vom 9. Januar 2007 ersuchte das BFM das zuständige Migrationsamt vorsorglich darum, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen, wobei Vorbereitungshandlungen weiterhin getätigt werden könnten. E-5776/2007 D. Am 16. Januar 2007 reichte das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses retournierte das erstinstanzliche Dossier samt Eingabe am 22. Januar 2007 an das BFM mit der Bemerkung, im Gesuch vom 8. Januar 2007 werde die Anerkennung als Flüchtling beantragt. Damit werde deutlich, dass sich das Gesuch gegen die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 richte, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, und dass deren ursprüngliche Fehlerhaftigkeit gerügt werde. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch sei mit der Beschwerde an die ARK vom 15. Dezember 2006 nicht angefochten worden, sondern nur die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs. Folglich sei die Eingabe vom 8. Januar 2007 nicht als Revisions- sondern als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten. E. Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein vom 15. Januar 2007 datiertes Schreiben eines srilankischen Parlamentariers im Original sowie einen Bericht des British Home Office vom 31. Oktober 2006 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 erhob das BFM einen Gebührenvorschuss gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass diese Zwischenverfügung erst mit einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung - vorab per Telefax - beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Verfahren ...), wobei er insbesondere deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Weisung des Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, beziehungsweise implizit die Sistierung des Wegweisungsvollzugs beantragte. Das BFM habe implizit die aufschiebende Wirkung verweigert, indem es einen Gebührenvorschuss erhoben habe. Mit dem Nichteintretensentscheid in Folge des Nichtbezahlens dieses Vorschusses sei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil gegeben, weil dadurch die E-5776/2007 kantonalen Fremdenpolizeibehörden beauftragt und ermächtigt seien, den Wegweisungsvollzug durchzuführen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Telefax vom 28. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das zuständige kantonale Migrationsamt vorsorglich an, von Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit Telefax-Eingabe vom 1. März 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung und liess seine Begehren mit der Bemerkung ergänzen, die angefochtene Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG sei selbständig anfechtbar, da die Vorinstanz das kantonale Migrationsamt am 9. Januar 2007 zwar angewiesen habe, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, indessen die Vorbereitung des Vollzugs erlaubt habe, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen sei. Ferner vertagte das Gericht die Prüfung des Gesuchs über die unentgeltliche Prozessführung auf den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Verfügung vom 15. März 2007 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2007 mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 eingeforderten Gebührenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig wurde die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. März 2007 sei als nichtig zu erklären (Verfahren E-...), da die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 beim Gericht noch hängig sei. E-5776/2007 M. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und hielt fest, dass sich das Gericht zur Zeit mit der Frage befasse, ob die Gebührenvorschusserhebung gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 17b Abs. 3 AsylG selbständig anfechtbar sei (Art. 107 Abs. 1 AsylG). N. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid vom 14. Februar 2007 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde vom 27. Februar 2007. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde sowie � unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit � für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen. E-5776/2007 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Die vorliegende Beschwerde vom 27. März 2007 (Verfahren E-...) ist, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb diesbezüglich auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.6 Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar und 27. März 2007 sind sowohl Begründung als auch Begehren zu entnehmen, weshalb sie als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerden entgegengenommen werden; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen � einzutreten. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Januar 2007 bezieht sich gemäss den Rechtsbegehren auf den vom BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfolgten Nichteintretensentscheid vom 8. Dezember 2006. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 15. März 2007 auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die vorliegend zu behandelnden Beschwerden vom 27. Februar und 27. März 2007 richten sich einerseits gegen die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007, in welcher das BFM einen Kostenvorschuss erhoben hat, und anderseits gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 15. März 2007 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses. Da die beiden Verfügungen des BFM in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, werden die beiden Verfahren vereinigt. 2.2 Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 mit Eingabe vom 27. Februar 2007 gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG angefochten (Verfahren E-...). Zur Begründung führte er am 1. März 2007 ergänzend im Wesentlichen aus, das BFM habe das E-5776/2007 kantonale Migrationsamt am 9. Januar 2007 zwar angewiesen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, habe indessen ausdrücklich die Vorbereitung des Vollzugs erlaubt. Solche Vorbereitungshandlungen könnten einen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken, weshalb die Zwischenverfügung anfechtbar sei. Die Vorinstanz habe zudem durch die der Erhebung des Gebührenvorschusses vorangegangene Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs implizit Vollzugshindernisse verneint. 2.3 Die Regelung von Art. 17b Abs. 3 AsylG, wonach das BFM von einer um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss erheben kann, gehört zu den Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005, welche vorgezogen auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sind (vgl. dazu: AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845). Gemäss Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 wird auf einen Gebührenvorschuss verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. 2.4 Die Frage, ob seit dem 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 17b AsylG ergangene Zwischenverfügungen des BFM, in welchen die Erhebung eines Gebührenvorschusses angeordnet wird, selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil vom 16. August 2007 verneint (vgl. BVGE 2007/18 E 4.5) verneint, wobei es sich in diesem Urteil um ein zweites Asyl- und nicht um ein Wiedererwägungsverfahren handelte, weshalb sich die Frage der allfälligen Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) nicht stellte. 2.5 Die Frage, ob eine nach Art. 17b Abs. 3 AsylG ergangene Zwischenverfügung implizit auch Vollzugshindernisse verneint, ist bisher nicht geklärt. Vorliegend kann der Ausgang dieser Überlegungen beziehungsweise die entsprechende Praxisfestlegung durch das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen werden, da dem Beschwerdeführer durch die Aussetzung des Vollzuges vom 9. Januar 2007 kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a entstanden ist, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Einwand in der Beschwerde vom 27. Februar 2007, das BFM habe implizit die aufschiebende Wirkung verweigert, bezie- E-5776/2007 hungsweise mit Ablauf der Zahlungsfrist sei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil gegeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer ja die Beschwerde gegen den Endentscheid und damit auch ein Gesuch um Beibehaltung der Vollzugsaussetzung offen stand. Auch der Einwand in der Eingabe vom 1. März 2007, wonach die Vorinstanz dem Kanton erlaubt habe, den Vollzug vorzubereiten, greift nicht. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer jedenfalls kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, da das Bundesverwaltungsgericht � obwohl bereits das BFM den Vollzug gestoppt hatte � den Vollzug schon am 8. März 2007 definitiv aussetzte, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar war, ob Verfügungen gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses angefochten werden können. Deshalb wurde im Verfahren E-1513/2007 eine Vernehmlassung eingeholt. Diese wird dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht. Eine Fristgewährung zur Stellungnahme erübrigt sich, nachdem die Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 im vorliegenden Fall als nicht anfechtbar zu betrachten ist. 2.6 Im Verfahren gegen den Nichteintretensentscheid vom 15. März 2007 ist die Frage zu beurteilen, ob das BFM mit der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 eine zutreffende Einschätzung der Prozessaussichten der Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Januar 2007 vorgenommen und in der Folge gestützt auf diese Einschätzung zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, was dann � mangels Leistung des Kostenvorschusses � zum formellen Nichteintretensentscheid vom 15. März 2007 geführt hat. 3. 3.1 In der Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006, welche hinsichtlich der Identitätstäuschung und des Nichteintretens auf das Asylgesuch unangefochten geblieben ist, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, zumal er anlässlich der Anhörung vom 21. November 2006 zugegeben hat, sein Asylgesuch unter falschen Identitätsangaben eingereicht zu haben. Aus diesem Grund trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein. 3.2 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein, die seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen untermauern sollen, und E-5776/2007 ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl. In seinem Schreiben vom 15. Januar 2007 bestätigte (...), Parlamentarier (...), dass der ihm seit zehn Jahren bekannte Beschwerdeführer Mitglied der (...) sei und im Jahr 2003 die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe, weshalb er in der heutigen politischen Situation des Landes im Heimatland gefährdet sei. (...), die Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers, beschrieb ihrerseits in ihrem Brief vom 6. Januar 2007 den Todesfall eines Freundes des Beschwerdeführers am 1. September 2006 und die Festnahme ihres Sohnes am (...). Ferner gab sie bekannt, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der Sicherheitskräfte und von einer nicht identifizierten bewaffneten Gruppe gesucht werde. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und am (...) Asyl erhalten habe. 3.3 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 stellte das BFM fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2007 keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers enthalte. Der Umstand, dass zwei ihm bekannte Personen umgekommen beziehungsweise festgenommen worden seien, lasse nicht auf seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Ferner erachtete das BFM die beiden eingereichten Briefe als Gefälligkeitsschreiben. Auch die Flüchtingsanerkennung des Bruders des Beschwerdeführers würde keine Furcht vor Verfolgung begründen. Aus diesen Gründen qualifizierte das BFM das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss. 4. 4.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204; EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung können Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VvWG zu einer sogenannten qualifizierten Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen E-5776/2007 des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Urteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung der Vorinstanz beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche weiterhin sinngemäss anzuwenden ist, zieht die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c). 4.2 Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragt, es sei gestützt auf neue Beweismittel der unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene, vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 8. Dezember 2006 aufzuheben und zwecks Eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisions- oder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im angefochtenen Verfahren misslungene Beweis kann im qualifizierten Wiedererwägungsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rz. 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 5.1.1 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben. 5.1.2 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen E-5776/2007 müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen. 5.1.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 6. 6.1 Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne nicht als erheblich zu bewerten sind, da sie nicht dazu geführt hätten, die rechtliche Situation zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids des BFM vom 8. Dezember 2006 anders zu würdigen. 6.2 Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nämlich dann nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1). 6.3 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Vorinstanz am (...) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum unter seiner echten Identität beantragt hatte und am 23. Juni 2006 aus Sri Lanka ausgereist war, um am 24. Juni 2006 über den Flughafen Kloten legal in die Schweiz einzureisen. Anlässlich des ihm am 21. November 2006 im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen dazu gewährten rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu, sein Asylgesuch unter der Identität seines jüngeren Bruders eingereicht zu haben, da er befürchtet habe, von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, falls er seine echte Identität angegeben hätte (vgl. A8, S. 8). In seinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Januar 2007 vermag der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Einschätzung des BFM, er habe die Schweizer Behörden anlässlich E-5776/2007 seines Asylgesuchs offensichtlich über seine Identität getäuscht, nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Weder das vorgelegte Schreiben vom 6. Januar 2007 (von der Mutter eines Freundes des Beschwerdeführers) noch dasjenige vom (...) (von einem srilankischen Parlamentarier) noch der Bericht des British Home Office vom 31. Oktober 2006 sind geeignet, den Nichteintretensentscheid des BFM vom 8. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit diesen Dokumenten wird offensichtlich die dem Entscheid vom 8. Dezember 2006 zu Grunde liegende Identitätstäuschung nicht widerlegt. 6.4 Daraus ergibt sich, dass das BFM am 14. Februar 2007 zu Recht die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Januar 2007 feststellte und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss erhob sowie nach Nichtbezahlen dieses Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch androhungsgemäss nicht eintrat. 6.5 Schliesslich wird auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Gründe vorliegen sollen, aufgrund derer die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 in Wiedererwägung zu ziehen wäre. Weder in der Beschwerde vom 27. Februar 2007 � deren Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers als integrierender Bestandteil der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid berücksichtigt werden � noch in der Beschwerde vom 27. März 2007 den Nichteintretensentscheid vom 15. März 2007 betreffend werden Gründe dargelegt, welche geeignet sein könnten, den vorangegangenen Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung zu entkräften. Die Behauptungen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer � entgegen den Behauptungen in der Beschwerde vom 27. Februar 2007 � im Rahmen des ordentlichen Verfahrens am 21. November 2006 in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde. Angesichts der zweifelsfreien Identitätstäuschung wurde in der Folge konsequenterweise in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und kann � wie oben ausgeführt � mit den vorgelegten Beweismitteln nicht entkräftet werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln we- E-5776/2007 der gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage noch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon abgesehen werden, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften im Einzelnen einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern kann. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 beziehungsweise der darauf basierende Nichteintretensentscheid vom 15. März 2007 Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen wären (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 zu bestätigen und bleibt in Rechtskraft. Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2007 (Verfahren E-1513/2007) ist � da die Zwischenverfügung angesichts des Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 107 Abs. 2 AsylG) als nicht anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten war � nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 27. März 2007 (Verfahren E-5776/2007) ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang der Verfahren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'200.-festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). E-5776/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 27. Februar 2007 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 27. März 2007 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Vernehmlassung des BFM vom 12. September 2007 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier), in Kopie - (...), in Kopie Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 14

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