Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1508/2011 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (…).
E-1508/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 3. Januar 2011 verlassen hat und am 7. Januar 2011 in die Schweiz gelangt ist, wo er am 11. Januar 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Januar 2011 im (…) und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 28. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…), dass er vor etwa eineinhalb Jahren ein Mädchen aus einer einflussreichen Familie kennengelernt habe, das jedoch einem anderen Mann versprochen gewesen sei, weshalb er in der Folge von deren Familie und von dessen zukünftigem Mann verfolgt worden sei, dass er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet habe und später Leute zu ihm gekommen seien, die Informationen – insbesondere zu Drogengeschäften – über die Sippe des Mädchens verlangt hätten, dass er, nachdem er festgehalten und geschlagen worden sei, sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe, dass in der Folge nicht nur er, sondern auch sein Bruder bedroht worden sei, und er deshalb nach Ankara gegangen sei, wo er sich offiziell habe anmelden müssen, dass man ihm deshalb auf die Spur gekommen sei und von ihm nach einer Festnahme durch die Polizei, welche ihn misshandelt habe, erneut Informationen über die Sippe verlangt habe, dass er nach (…) zurückgegangen sei, was der Sippe bekannt geworden sei, und diese ihm schriftlich mitgeteilt habe, man werde ihn liquidieren, dass die Polizei nichts unternommen habe, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen, dass er im Übrigen während seiner Schulzeit an Anlässen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) teilgenommen habe, dass er ständig auf der Flucht gewesen sei und aufgrund dieser Vorkommnisse die Türkei im Mai 2010 verlassen habe, jedoch an der
E-1508/2011 Schweizer Grenze zurückgewiesen worden und, ohne ein Asylgesuch zu stellen, wieder in die Türkei gereist sei, dass er dort erneut immer auf der Flucht gewesen sei und sich in verschiedenen Städten aufgehalten habe, dass er psychische Probleme bekommen und sich in medizinische Behandlung begeben habe, dass er am 3. Januar 2011 in Istanbul einen Lastwagen bestiegen habe und am 7. Januar 2011 in Luzern angekommen sei, dass er in der Nacht vom 10. Januar 2011 in Luzern in eine Verkehrskontrolle geraten und überprüft worden ist, sich jedoch nicht ausweisen konnte und daraufhin in Polizeigewahrsam genommen worden ist, dass die Polizei dabei in Erfahrung gebracht hat, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Einreiseversuchs ohne gültigen Ausweis im Jahr 2010 (s. vorstehend) eine Einreisesperre bis zum 30. September 2013 verfügt worden ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011, welche ihm am selben Tag eröffnet wurde, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass das Zollinspektorat Zürich-Flughafen dem Grenzwachtposten Zürich Flughafen am 3. Februar 2011 eine Briefpostsendung zustellte, welche die Identitätskarte und den Führerschein des Beschwerdeführers, einen Auszug aus dem Familienbuch und zwei Arztbescheinigungen enthalte und bei welchen keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2011 in
E-1508/2011 materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1508/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass dessen die Vorbringen nicht zu überzeugen vermöchten, unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien, dass seine Beschreibung der Beziehung, die er zu dem Mädchen gehabt haben will, äusserst dürftig ausfalle, und auch kein Grund ersichtlich sei, weshalb dieses ihm seine wahre Identität nicht preisgegeben habe, sei er doch gemäss eigenen Aussagen häufig im Quartier, in welchem er es kennengelernt habe, gewesen, und zudem habe er dort Freunde sowie Verwandte, welche genau gewusst hätten, wer dieses Mädchen sei, und ihn gewarnt hätten, würde es tatsächlich aus einer einflussreichen Familie stammen,
E-1508/2011 dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise das Mädchen auch nie bei dessen Namen nenne und auch den Namen ihrer Familie und des künftigen Ehemannes des Mädchens nicht nennen könne, dass vom Beschwerdeführer indessen diesbezüglich aussagekräftigere, substanziiertere Aussagen zu erwarten wären, seien doch seine ganzen Probleme aufgrund der Beziehung zu diesem Mädchen entstanden, dass auch die Beschreibung der angeblichen Drohungen äusserst marginal und eintönig seien, und der Beschwerdeführer sich auf die Aufforderung hin, konkreter zu antworten, in stereotype Aussagen wie "er sei ja immer auf der Flucht gewesen" oder "er habe abhauen müssen" beschränke, weshalb nicht der Eindruck entstehe, er habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, dass auch die Ausführungen zum Jitem (Bezeichnung für den Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) nicht überzeugend gewesen seien, habe er doch nicht einmal ansatzweise Näheres dazu sagen können und nicht gewusst, was die Abkürzung Jitem bedeute, zudem sei er nicht in der Lage gewesen, seine erste Verhaftung durch den Jitem, was ein einschneidenden Ereignis für ihn gewesen sein müsse, genau zu datieren, dass er sich in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl der Festnahmen und Folterungen durch den Jitem in Widersprüche verstrickt habe, indem er erst von einer Festnahme, dann von mehreren Festnahmen gesprochen habe, dass auch die Vorbringen bezüglich seiner Identitätspapiere widersprüchlich seien, habe er doch erst behauptet, der Schlepper habe seine Tasche mitsamt der Identitätskarte und dem Führerausweis weggeworfen, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, sein Führerausweis befinde sich noch in der Türkei, und sein Versuch, diesen Widerspruch aufzulösen, nicht überzeuge, dass er nämlich anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt habe, er habe noch nie einen Pass besessen, zwar einmal einen Passantrag gestellt, aber diesen zurückgezogen, dass sich die Vermutung aufdränge, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm geltend gemacht, im Mai 2010 in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern sich weiterhin in Europa aufgehalten habe, http://de.wikipedia.org/wiki/Nachrichtendienst http://de.wikipedia.org/wiki/Jandarma http://de.wikipedia.org/wiki/Jandarma http://de.wikipedia.org/wiki/Jandarma
E-1508/2011 dass sich dieser Schluss durch die äusserst dürftigen Aussagen betreffend seinen mehrtägigen Aufenthalt in einem Lastwagen erhärte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, habe er doch anlässlich der Verkehrskontrolle in Luzern versucht, zunächst seine echten Personalien zu verschleiern, und erst anlässlich seiner Festnahme ein Asylgesuch gestellt, obwohl ihm dies schon vorher möglich gewesen wäre, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung auf Beschwerdeebene zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass einmal mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Häufigkeit der Aktivitäten des Jitem und der Familie des Mädchens sehr widersprüchlich geäussert hat, und er überdies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2011 in (…) kein Wort zur Verfolgung durch den Jitem verlor, sondern nur die Verfolgung durch die Familie des Mädchens erwähnte, dass er bei der Anhörung durch das BFM vom 28. Januar 2011 einmal aussagte, er sei von drei Personen, die vermutungsweise dem Jitem angehörten, verfolgt worden, und an einer anderen Stelle dazu ausführte, die drei Personen hätten selbst gesagt, sie seien vom Jitem (vgl. Akten BFM A11/16 S. 8), dass er anlässlich der Befragung im EVZ aussagte, er sei mehrmals vom Jitem mitgenommen worden (A6/12 S. 6), jedoch bei der Anhörung durch das BFM nur von einer einzigen Mitnahme sprach (A11/16 S. 10), dass jedenfalls die diesbezüglichen Angaben eine sehr diffuse Verfolgungssituation zeichnen und die vielen widersprüchlichen Angaben zum Schluss führen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen und in weiten Teilen konstruiert sind, dass er sich sodann auch bezüglich seiner Identitätspapiere in Widersprüche verstrickte und unglaubhaft wirkte, indem er anlässlich der
E-1508/2011 Befragung angab, seine ID-Karte und sein Führerschein seien in der Tasche gewesen, welche der Fahrer des TIRs weggeworfen habe (vgl. A6/12 S. 5), bei der Anhörung aber aussagte, er habe seinen Pass, welchen er eigenen Aussagen anlässlich der Befragung zufolge eigentlich gar nie be-sessen hat (vgl. A6/12 S. 4), und nicht seinen Führerschein weggeworfen (vgl. A11/16 S. 12), dass er schliesslich während der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2011 auf die Fragen, ob er krank und in letzter Zeit regelmässig in ärztlicher Behandlung gewesen sei, zweimal mit "nein" antwortete, jedoch anlässlich der Anhörung aussagte, er wolle noch ein Arztzeugnis vom November 2010 nachreichen, welches er bis anhin nicht erwähnt habe, da er nicht gewusst habe, dass er ein solches besitze, und man ihn bei der ersten Befragung auch nicht danach gefragt habe, dass es unglaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer auf eine konkrete Frage nach seinem Gesundheitszustand und einer allfälligen ärztlichen Behandlung, selbst wenn diese nicht lange gedauert hat, mit "nein" antwortet, obwohl er eigenen Angaben zufolge doch wegen der angeblichen Verfolgungen unter Stress und einer daraus resultierenden Schlaflosigkeit gelitten hat (A11/16 S. 2), und später sogar noch ein Arztzeugnis einreicht, welches belegen soll, dass er sich in der Türkei aufgehalten hat, dass endlich auch bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme erst aussagte, er habe für den Transport in die Schweiz 4000 EUR bezahlen müssen (A1/21 S. 17), anlässlich der Befragung im EVZ jedoch angab, er habe dem Schlepper um die 2500 EUR bezahlt (A6/12 S. 8), dass sich angesichts dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-1508/2011 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
E-1508/2011 Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein verwandtschaftliches Be-ziehungsnetz (vgl. A6/12 S. 4) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ohne vorgängige Instruktion hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1508/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: