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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2021 E-1502/2021

28 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Rechtsverzögerung (Asylverfahren)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1502/2021

Urteil v o m 2 8 . Juni 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).

E-1502/2021 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 25. September 2013 ab und verfügte die Wegweisung, nahm den Beschwerdeführer aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Auf die dagegen erhobene und offensichtlich unzulässige Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6232/2013 vom 28. November 2013 mangels Beschwerdeverbesserung nicht ein. II. B. Am 14. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Diese Eingabe nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2020 erneut zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen raschen positiven Entscheid; eventualiter um schriftliche Mitteilung der vorgesehenen Abklärungen. E. Diese Eingabe beantwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar 2021 in welchem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sie die Instruktion seines Dossiers abschliessen und das Verfahren einem Entscheid zuführen werde. F. Am 1. April 2021 – Eingang am 6. April 2021 – reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln.

E-1502/2021 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere die Prozessgeschichte auf und weist daraufhin, dass sein Asylgesuch seit über drei Jahren und sieben Monaten hängig sei. Das SEM verzögere mit seinem Vorgehen das Verfahren in mehrfacher Hinsicht unrechtmässig: Erstens habe es über drei Jahre mit der Durchführung einer Anhörung zugewartet. Zweitens habe das SEM seit der Anhörung am 8. September 2020 erneut seit über sechs Monaten keinen Entscheid erlassen. Drittens habe das SEM seit dem Schreiben vom 26. Februar 2021 weiterhin seit über einem Monat nicht entschieden. Viertens habe das SEM trotz ausdrücklichem Ersuchen mit keinem Wort mitgeteilt, welche weiteren Abklärungen vorgesehen seien. Fünftens habe das SEM in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 lediglich in banaler und pauschaler Weise angekündigt, die Instruktion abzuschliessen und das Verfahren einem Entscheid zuzuführen, wozu es in jedem Asylverfahren per se verpflichtet sei. Auch nach über dreieinhalb Jahren sei nicht ansatzweise erkennbar, ob und welche weiteren Abklärungsmassnahmen vorgesehen seien und wann mit einem Asylentscheid zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer legt seiner Rechtsschrift seine Verfahrensstandanfrage vom 12. Februar 2021, seine Vorladung zur Anhörung vom 21. August 2020, das Schreiben des SEM vom 26. Februar 2021 sowie die erste Seite eines Arbeitsvertrags mit der (…) bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung.

E-1502/2021 I. Am 6. Mai 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, wobei sie darauf hinwies, dass die Gesuche der Ehefrau und der (…) Kinder des Beschwerdeführers im Dublinverfahren hängig gewesen seien, wohingegen sein Gesuch im nationalen Verfahren behandelt worden sei. Die Tatsache, dass für dasselbe Dossier parallel zwei Verfahren gelaufen seien, habe leider die Behandlung verzögert, so dass der Beschwerdeführer erst am 8. September 2020 zu seinen Asylgründen habe angehört werden können. Da sich danach die Beendigung des Dublinverfahrens abgezeichnet habe, sei es ihr sinnvoll erschienen, mit der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuzuwarten, bis die Gesuche der ganzen Familie im nationalen Verfahren behandelt würden. J. Am 7. Mai 2021 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, worin er festhält, dass das Vorgehen des SEM treuwidrig und willkürlich sei. Mit Verfügung vom 27. April 2021 habe das SEM entschieden, dass die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz geprüft würden. Wenige Tage zuvor sei das SEM zur Vernehmlassung in dieser Sache aufgefordert worden. Es liege daher auf der Hand, dass die Verfügung vom 27. April 2021 eine unmittelbare Reaktion auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und insbesondere auf die Aufforderung zur Vernehmlassung darstelle. Denn bis zur Verfügung vom 27. April 2021 habe das SEM weiterhin – insbesondere auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 – an der Illusion festgehalten, auf das Asylgesuch der Ehefrau nicht einzutreten und die Ehefrau und die Kinder nach B._______ auszuschaffen. Insbesondere habe es im Verfahren betreffend die Ehefrau mit Verfügung vom 16. März 2021 ausdrücklich festgehalten, dass die beiden Verfahren nichts miteinander zu tun hätten, weshalb es das Gesuch um Sistierung des Dublinverfahrens abgewiesen habe. Schliesslich habe auch die Anhörung zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die Beschwerde betreffend die Ehefrau noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig gewesen sei, was die Zusammenhanglosigkeit belege. Gleichzeitig erkläre es aber nicht, weshalb damit drei Jahre zugewartet worden sei. Die Behauptungen des SEM in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 würden diesen Ausführungen und dem Vorgehen des SEM im März 2021 diametral widersprechen. Ausserdem habe das SEM ihm mit Schreiben

E-1502/2021 vom 26. Februar 2021 ausdrücklich in Aussicht gestellt, die Instruktion des Dossiers abzuschliessen und das Verfahren einem Entscheid zuzuführen. Zusammenfassend stehe somit fest, dass das SEM sein Asylverfahren jahrelang rechtswidrig verzögert habe. Daran vermöge auch die durch die Beendigung des Dublinverfahrens eingetretene Situation nichts zu ändern. Der Replik legte der Beschwerdeführer das Schreiben des SEM vom 16. März 2021 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E-1502/2021 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über die anstehenden Instruktionshandlungen und insbesondere um einen raschen Entscheid ersuchte. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz, gilt das vor der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es  Spezialkonstellationen vorbehalten  nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E-1502/2021 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (bzw. künftig nArt. 37 AsylG) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat am 14. August 2017 zum zweiten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Das SEM hörte den Beschwerdeführer nach über drei Jahren, am 8. September 2020, zu sei-

E-1502/2021 nen Asylgründen an. Seither nahm das SEM weder Instruktionshandlungen vor, noch führte es das Verfahren einem Entscheid zu. Dies veranlasste den Beschwerdeführer dazu, sich am 12. Februar 2021 nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und um einen raschen positiven Entscheid beziehungsweise um Mitteilung der anstehenden Instruktionshandlungen zu bitten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz sieben Monate untätig geblieben und seit Einreichung des zweiten Asylgesuchs sind zwischenzeitlich ganze 45 Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten hätte. Eine Nichtbehandlung eines Mehrfachgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Der Einwand der Vorinstanz, wonach sie das Gesuch mit dem Gesuch der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers habe koordinieren wollen, sobald es auf dieses eingetreten sei, vermag nicht zu überzeugen. Wie in der Replik ausgeführt, wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2021 das Sistierungsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, das Verfahren des Beschwerdeführers habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Einfluss auf ihr laufendes Verfahren. Bei dieser Ausgangslage vermag der angebliche Koordinationsbedarf zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und jenem seiner Familie die lange Verfahrensdauer seit Einreichen des Mehrfachgesuchs nicht zu rechtfertigen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2017 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig. 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-1502/2021 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1502/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

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