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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-1502/2009

8 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Febr...

Texte intégral

Abtei lung V E-1502/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1502/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Dezember 2008 mit einem Kleinbus verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. Dezember 2008 sowie der Anhörung vom 8. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen des Hissens einer albanischen Flagge am 28. November 2006 im Verlauf einer Demonstration vor einem serbischen Gemeindehaus zu einem Jahr Haft verurteilt worden, dass die Verurteilung von der Rekursinstanz bestätigt worden sei, dass er ausgereist sei, um dem Antritt der Haft zu entgehen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass er vorerst widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, ob er jemals eine Identitätskarte besessen habe oder nicht, dass er später und ebenfalls unglaubhaft ausgesagt habe, er erinnere sich nicht, ob ihm die Identitätskarte von den Behörden im Verlauf der Verhaftung oder schon früher anlässlich eines Verkehrsdelikts abgenommen worden sei, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung zum Haftantritt kaum Beweiskraft zu entfalten vermöge, dass die Verurteilung zu einem Jahr Haft nicht plausibel sei, da der Beschwerdeführer die Fahne auf Anordnung der Polizei noch gleichentags wieder entfernt habe, E-1502/2009 dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der behördlichen Massnahmen und zu den geltend gemachten Gerichtsverfahren widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er mit der Beschwerde ein „Duplikat“ der Haftantrittsverfügung zu den Akten reichte unter Hinweis auf die ihm verweigerte Einsicht in das von ihm der Vorinstanz schon eingereichte Dokument, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren schloss, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. März 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-1502/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Vorinstanz in ihrer Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, Recht zu geben ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen des Hissens einer albanischen Flagge im Verlauf einer Demonstration vor einem serbischen Gemeindehaus zu einem Jahr Haft verurteilt worden, E-1502/2009 dass seine Ausführungen zu den Gerichtsverhandlungen und den verschiedenen angerufenen Instanzen – auch aus der Perspektive eines juristischen Laien – als sehr ungenau erscheinen, so dass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das von ihm Geschilderte nicht tatsächlich erlebt (vgl. A7 F64 ff.), dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen lediglich eine Verfügung des Gemeindegerichts B_______ vom 10. Oktober 2008, in welchem er zum Haftantritt am folgenden Tag aufgefordert wird, zu den Akten reichte, dass über die Echtheit dieses Dokuments – wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt – keine Angaben gemacht werden können und dessen Beweiswert daher in Frage steht, dass – wenn auch von der Echtheit der Verfügung ausgegangen würde – sie sich nicht zum Grund der Inhaftierung äussert und daher als Beweismittel für die angebliche Verurteilung aus den behaupteten Gründen nicht taugt, dass es der Beschwerdeführer insbesondere unterlassen hat, die Urteile aus dem Strafverfahren als Beweismittel einzureichen, woraus klar ersichtlich wäre, aus welchem Grund und durch welche Instanzen er – wenn überhaupt – verurteilt wurde, dass davon auszugehen ist, dass diese Dokumente bei seinem Anwalt, der ihn im Strafverfahren vertreten habe, problemlos erhältlich wären, aus dem Dossier aber keine diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind (vgl. A7 F4 ff.), dass der Beschwerdeführer nun mit der Beschwerde ein „Duplikat“ der Haftantrittsverfügung zu den Akten reicht unter Hinweis auf die ihm verweigerte Einsicht in das von ihm der Vorinstanz schon eingereichte Dokument, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer gemäss Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2009 (A16) – entgegen seinem Vorbringen – Einsicht in das betreffende Dokument gegeben wurde, dass sich ausserdem Fragen in Bezug auf das eingereichte „Duplikat“ der Haftantrittsverfügung stellen, so beispielsweise, wie der Beschwer- E-1502/2009 deführer in dessen Besitz kam, wer es ihm zugestellt hat, wieso der entsprechende Zustellumschlag nicht mit eingereicht wurde und warum das Dokument durch die verfügende Behörde nicht – wie üblich – als „Duplikat“ gekennzeichnet ist, dass sich aus der neuerlichen Einreichung des gleichen – durch die Vorinstanz bereits gewürdigten – Dokuments nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass dem Beschwerdeführer schliesslich auch seine Angaben zum Verbleib seiner Identitätskarte nicht geglaubt werden können, da davon auszugehen ist, dass eine Person – insbesondere wenn eine Ausweistragpflicht besteht – sich an den Anlass des angeblichen Ausweisentzugs erinnern kann, dass der Beschwerdeführer aber angibt, er wisse nicht mehr, ob seine ID-Karte anlässlich seiner geltend gemachten Verhaftung oder „schon früher bei einem Verkehrsdelikt“ beschlagnahmt worden sei (A7 F89), dass sein Beschwerdevorbringen, die Abgabe von Identitätsdokumenten sei allenfalls für die Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch relevant, nicht jedoch für dessen materielle Prüfung, unbehelflich ist, da sich aus den diesbezüglich Angaben sehr wohl Rückschlüsse auf die allgemeine Glaubhaftigkeit der Vorbringen ziehen lassen und der Belegung der Identität auch im materiellen Asylverfahren eine gewichtige Bedeutung zukommt, dass auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1502/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen Mittelschulabschluss und eine Lehre als E-1502/2009 Coiffeur absolviert hat, und dass seine Eltern und seine beiden Geschwister sowie Onkel und Tanten an seinem Herkunftsort leben, dass ihm diese Umstände die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr vereinfachen werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese Kosten mit dem geleisteten Vorschuss derselben Höhe verrechnet werden. (Dispositiv nächste Seite) E-1502/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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