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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2015 E-1500/2014

14 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,344 mots·~17 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1500/2014

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).

E-1500/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Albanien am 29. Juni 2012 zusammen mit seinem Cousin mütterlicherseits, B._______ (N […], E-1494/2014). Am 3. Juli 2012 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 19. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Dabei machte er geltend, er sei minderjährig und habe das Heimatland wegen einer drohenden Blutrache verlassen. Konkrete Vorfälle in der Sache habe er bislang nicht erlebt. Er wisse auch nicht, wer der Feind der Familie sei. B. Am 8. November 2012 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, seine Familie stehe wegen Landstreitigkeiten in C._______ in einer Blutrache. Er wisse diesbezüglich nichts Genaues; aber eine Chance auf Versöhnung bestehe nicht. Im Jahre 1997 habe sein Cousin dritten oder vierten Grades väterlicherseits, D._______, anlässlich von Unruhen zwei oder mehr Menschen getötet. Für diese Tat sei D._______ verurteilt worden und habe bis 2012 seine Strafe abgesessen. In Zusammenhang mit der Tat von D._______ sei im Jahre 2008 ein Cousin seines Vaters, E._______, getötet worden. D._______ sei der Sohn eines Bruders von E._______. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, auch er selbst sei in diese Blutrache verwickelt. Er sei mehrmals auf der Strasse zusammengeschlagen worden, wobei er einmal auch am Kiefer verletzt worden sei und zwei Zähne verloren habe. Er wisse nicht, wer die Täter seien, vermute aber die Familie F._______. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, habe er zusammen B._______ Albanien verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die auf Aktenstück A17/1 aufgeführten Dokumente 1 bis 16 ein. C. Am 29. Mai 2013 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 6. November 2013 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage sowie -antwort vom 3. August 2013, unter Abdeckung geheim zu haltender Passagen, zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. November 2013.

E-1500/2014 D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 20. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualtier sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, sein Verfahren sei mit demjenigen seines Cousins B._______ zu koordinieren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten und die Unterzeichnete sei ihm als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Beiständin ein. Sodann verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seines Cousins koordiniert. G. Am 1. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen zu den Akten. H. Am 21. April 2015 heiratete der Beschwerdeführer eine portugiesische Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.

E-1500/2014 I. Mit Schreiben vom 27. August 2015 fragte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer an, ob er an der Beschwerde, soweit sie durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehen wolle. Er liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei

E-1500/2014 ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Es sei davon auszugehen, dass ein gewisser Konflikt zwischen den Familien G._______ und F._______ bestehe. Indes sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine weitergehende und darüber hinaus reichende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es würden konkrete Hinweise fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen liessen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass zwischen den Familien G._______ und F._______ möglicherweise ein Eigentumskonflikt bestehe, welcher indes nicht als Blutrache bezeichnet werden könne. Die scheinbar stattgefundenen Versöhnungsversuche seien unklar und die angeführten Drohungen zu vage, als dass sie der Realität entsprechen würden. Insbesondere sei niemand in der Lage gewesen, einen einzigen Namen der Familie anzugeben, von der Gefahr ausgehe. Ferner würden weitere männliche Familienmitglieder in H._______ leben. Bei der Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012, der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Juli 2012 handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Weiter habe sich der Beschwerdeführer zu seiner Gefährdungssituation widersprüchlich und zu wenig substantiiert geäussert. Anlässlich der BzP habe er im Gegensatz zur Anhörung einzig seine Angst vor einer Blutrache und weder konkrete Vorfälle noch einen Versöhnungsversuch angeführt. Hinzu komme, dass er die dargelegten Übergriffe zeitlich nicht habe einordnen können, was umso mehr erstaune, als er in diesem Zusammenhang eine Polizeibestätigung und ein Arztzeugnis als Beweismittel eingereicht habe. Sodann habe er sich unvereinbar in Bezug auf die Vorsprache bei der Polizei geäussert und seine Aussagen würden teilweise nicht mit der eingereichten Polizeibestätigung übereinstimmen. Deshalb seien der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 sowie dem Arztzeugnis vom 23. März 2012 jede Beweiskraft abzusprechen; dies umso mehr, als in Albanien solche Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. Im Übrigen sei auffällig, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der eingereichten

E-1500/2014 Dokumente nicht kenne und bei einigen Fragen ausweichen und auf die Dokumente verweisen würde. Ein solches Verhalten bestätige die Vermutung, dass es sich bei den Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Ähnliches gelte hinsichtlich der Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Juli 2012. Daran vermöge auch die Bestätigung von Gjin Marku, Präsident des Nationalen Versöhnungskomitees Albaniens (CNR), nichts zu ändern. Es sei offiziell bekannt, dass Gjin Marku in Missachtung seiner Funktion gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Auch wenn nicht alle vom Versöhnungskomitee ausgestellten Bestätigungen gefälscht seien, müsse beim vorliegenden Dokument von einer Fälschung respektive einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden. Folglich könne der Beschwerdeführer auch aus dem E-Mail von Gjin Marku nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen arbeite das Versöhnungskomitee nicht mit dem albanischen Staat zusammen, wie dies im Empfehlungsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gelichstellung vom 29. September 2009 festgehalten werde; mithin komme auch diesem Dokument kein Beweiswert zu. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern das Schicksal des Geschäftsmannes E._______ mit dem des Beschwerdeführers verknüpft sei. Weder den in diesem Zusammenhang eingereichten Berichten noch anderen öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass Blutrache das Motiv für das Attentat gewesen sei. Ähnliches gelte für das Schicksal von D._______. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer zudem unvereinbar bezüglich der Anzahl der von D._______ erschossenen Personen geäussert. Schliesslich sei festzustellen, dass mehrere männliche Familienangehörige in H._______ leben würden. Bei dieser Sachlage könne die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der albanischen Behörden offen bleiben. Einzig sei festzuhalten, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat anerkannt habe. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die (befürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolge, mithin seien die Befürchtungen des Beschwerdeführer objektiv nicht begründet. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die (befürchteten) Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen würden, mithin seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv nicht begründet.

E-1500/2014 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Untersuchungsgrundsatz). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Ob die eingereichten Dokumente im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätten überprüft werden müssen, stellt nicht eine Frage einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung dar, sondern eine solche der Beweiswürdigung (dazu nachstehend). Sodann hat die Vorinstanz, entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, keine grundsätzliche Pflicht, eingereichte Beweismittel offiziell überprüfen zu lassen. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung kann sie darauf verzichten, wenn eine solche aufgrund klarer Unstimmigkeiten in den Aussagen offensichtlich nicht geeignet ist, zu einem anderen Entscheid zu führen. Weitergehend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts ist daher abzuweisen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, es würden konkrete Indizien fehlen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. 5.2.2 Zunächst wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Botschaftsabklärung sei nicht zu entnehmen, dass die Befragten über den Zweck der Befragung und den Hintergrund der Befrager informiert worden seien. Ebenfalls bleibe sie den Nachweis schuldig, dass die Befragten ihre Antworten verstanden hätten und letztere auch tatsächlich ihren Äusserungen entsprechen würden. Es gehe daher nicht an, diese Aussagen denjenigen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen und daraus auf Unglaubhaftigkeitselemente zu schliessen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was die Befrager konkret kommunizierten, wird doch bei solchen Abklärungen

E-1500/2014 regelmässig kein Protokoll erstellt. Solches ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit kann im Vorgehen der schweizerischen Botschaft keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. Weiter besteht für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung, die Vorgehensweise der Botschaft und die Korrektheit ihrer Abklärungen in Frage zu ziehen. Allein aus dem Umstand, dass die Befragten nach der Befragung beunruhigt waren, vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3 Zur Klärung seiner widersprüchlichen und vagen Aussagen verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf seine Minderjährigkeit anlässlich der Erstbefragung. Damals war er 17 Jahre und acht Monate alt, mithin knapp volljährig. Insoweit vermag er aus diesem Hinweis offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wäre er sodann anlässlich der Erstbefragung tatsächlich verwirrt und verängstigt gewesen, wäre dies vom Befrager entsprechend vermerkt worden. Solches ist dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Auch lassen sich dem Dialog zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer keine Hinweise dafür entnehmen, dass Letzterer in irgendeiner Weise durcheinander oder verängstigt gewesen wäre. Dass er von seiner Familie sodann nie richtig über die Fehde informiert worden sei, ist ihm selbst anzulasten. Von einem Asylsuchenden, der wegen einer derart schwerwiegenden Streitigkeit seine Familie und die Heimat verlässt, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass er gewisse Kenntnisse über die Hintergründe des angeführten Konfliktes und der sich für ihn daraus ergebenden Gefährdungslage hat. Inwiefern dies vor den länderspezifischen Gegebenheiten realitätsfremd sein soll, ist seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar und wird in der Eingabe auch nicht näher ausgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes, die verwirrenden Aussagen des Beschwerdeführers seien Hinweis auf eine typisch länderspezifische Verfolgung und kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen. 5.2.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel zu Unrecht in antizipierter Würdigung als irrelevant bewertet. Im Rahmen einer offiziellen Abklärung hätte festgestellt werden müssen, ob die eingereichten Dokumente die asylrelevante Gefährdung belegen oder Gefälligkeitsschreiben seien. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Beweismittel antizipiert (vorweggenommen) gewürdigt hat. Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen eingereichten Dokumenten hinreichend

E-1500/2014 geäussert. Namentlich hat sie festgehalten, gemäss der Botschaftsabklärung handle es sich bei der Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012, der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 und der Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 18. Juli 2012 um Gefälligkeitsschreiben. Bezüglich der Polizeibestätigung vom 24. März 2012 hat sie festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens unvereinbar darüber geäussert, ob er oder sein Vater bei der Polizei vorgesprochen habe. Auf die Unvereinbarkeit der Aussagen hingewiesen, habe er daran festgehalten, nie bei der Polizei vorgesprochen zu haben, zumal er damals verletzt im Bett gelegen habe. Diese Aussagen wiederum widersprechen offensichtlich der polizeilichen Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer persönlich dort erschienen sei. Darüber hinaus weist die Polizeibestätigung gemäss Abklärungen der Botschaft einen unzulässigen Aufdruck auf. In Anbetracht dieser Unstimmigkeitsmerkmale bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Polizeibestätigung. In engem Zusammenhang mit der Polizeibestätigung steht das Arztzeugnis vom 23. März 2012. Darin wird beim Beschwerdeführer eine Fractura mandibulae (Unterkieferfraktur) diagnostiziert und ausgeführt, der Patient werde nicht stationär im Krankenhaus behandelt und die nächste Kontrolle sei in sechs Monaten. Die Schwere der Verletzung ist offensichtlich nicht vereinbar mit der angezeigten medizinischen Behandlung. Insoweit bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit des Arztzeugnisses. Als weiteres Beweismittel hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 8. Juli 2012 eingereicht. Gemäss Abklärungen der Botschaft ist der Unterzeichnende dieser Bestätigung kein Angestellter der Gemeinde. Damit bestehen auch an der Authentizität dieses Dokuments ernsthafte Zweifel. Betreffend die Bestätigung von Gjin Marku vom 19. Juli 2012 hat die Vorinstanz festgestellt, dass gegen diesen ein Prozess eingeleitet worden sei, da er in Missachtung seiner Funktion als Präsident des Nationalen Versöhnungskomitees und gegen Entgelt gefälschte Bestätigungen ausgestellt habe. Weiter führte sie aus, auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Bestätigungen des Nationalen Versöhnungskomitees gefälscht seien, sei vorliegend von einer Fälschung beziehungsweise einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Dieser vorinstanzliche Schluss ist in Würdigung der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der gefälschten Beweismittel ohne Weiteres zulässig, zumal der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vorbringt, was diesen in Frage ziehen könnte. Was das als weiteren Beleg dienende, von

E-1500/2014 Gjin Marku an die Rechtsvertreterin gesendete E-Mail vom 22. November 2013 betrifft, so ist allgemein bekannt, dass ein E-Mail beim Beantworten und Weiterleiten jedesmal beliebig veränderbar ist. Insoweit ist der Beweiswert eines E-Mails als gering einzustufen. Vorliegend hat denn auch der Beschwerdeführer nur das Antwortmail von Gjin Marku an seine Rechtsanwältin und nicht auch die Anfrage derselben als Beweismittel eingereicht. Darüber hinaus ist das Antwortmail allgemein formuliert und widerspricht unter anderem den persönlichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. Botschaftsantwort). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem E-Mail von Gjin Marku vom 22. November 2013 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt bestand bei dieser Sachlage keine Veranlassung zur weiteren Überprüfung der vorgenannten Beweismittel. 5.2.5 Weitergehend nimmt der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung, wiederholt den aktenkundigen Sachverhalt und hält an dessen Richtigkeit fest. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. Zudem besteht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, J._______ als Auskunftsperson zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37

E-1500/2014 E 4.4; 2009/50 E. 9). Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer eine über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Ausländerin geheiratet und ist seit dem 6. August 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Damit ist die Beschwerde soweit die verfügte Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung betreffend gegenstandslos geworden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit gleicher Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Susanne Gnekow als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Rechtsmitteleingabe eine provisorische Kostennote (20. März 2014) in der Höhe von Fr. 1'310.– eingereicht. Sie weist darin einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden sowie Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 50.– aus. Für die Eingabe vom 1. Juli 2014 und 2. November 2014 können weitere zwei Stunden veranschlagt werden. Total ergibt sich damit ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden. Indes ist die vorliegende Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg identisch mit der Rechtsmitteleingabe betreffend den Cousin B._______. Ebenso ist das Schreiben vom 1. Juli 2014 gleichlautend. Es rechtfertigt sich daher, den gesamten zeitlichen Aufwand von neun Stunden um zweieinhalb auf sechseinhalb Stunden zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.– und der Ausgabenpauschale von Fr. 50.– ergibt dies ein amtliches Honorar von total Fr. 1'210.–. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1500/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'210.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Barbara Balmelli

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