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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2010 E-15/2007

19 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,791 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Nov...

Texte intégral

Abtei lung V E-15/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juli 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kosovo / Serbien, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-15/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. Oktober 2006 und gelangte über angeblich unbekannte Länder am 21. Oktober 2006 illegal in die Schweiz. Am 22. Oktober 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 25. Oktober 2006 fand dort die summarische Erstbefragung statt und am 21. November 2006 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Serbe und stamme aus C._______, Gemeinde D._______, im Kosovo. Sein Dorf sei sowohl von Serben als auch von Albanern bewohnt; die serbischen Dorfbewohner würden seit 1999 von Albanern aus den Nachbardörfern angegriffen. Diese hätten am _______ versucht, ihn zu entführen; ausserdem sei das Haus der Familie mehrmals mit Steinen beworfen worden. Nachdem er dies der Polizei gemeldet habe, habe diese unter dem Vorwand, er besitze Waffen, sein Haus durchsucht. Wegen Behelligungen durch Albaner habe er sich auch drei- oder viermal telefonisch an die Polizei gewendet, die indessen nichts unternommen habe. Schliesslich sei er einen Monat vor seiner Ausreise von Albanern beschimpft und ausgelacht worden, als er sich mit seiner Mutter und seiner Schwester im Rebberg aufgehalten habe. Seine Eltern hätten wegen ihres Alters keine Möglichkeit, nach Serbien umzuziehen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe ihm die Mutter telefonisch mitgeteilt, dass unbekannte Albaner zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn gesucht hätten, weil er angeblich im Alter von _______ Jahren die serbische Armee begleitet und dabei Häuser in Brand gesetzt habe. Zudem habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass seine Schwester unterdessen geheiratet habe und nach E._______ in Serbien gezogen sei. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2006 – eröffnet gleichentags – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig verfügte E-15/2007 das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2006 an die damals noch zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs und die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2007 wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeschoben. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen und zur Abgabe einer Stellungnahme zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgefordert. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2009 hielt das BFM fest, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei. Deshalb würden Serben aus Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet, erhielten auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere und könnten nach Serbien einreisen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben der Staatsangehörigkeit Kosovos auch jene Serbiens besitze. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. In seiner Replik vom 26. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer gel tend, die Serben aus Kosovo fühlten sich seit dem Jahre 1999 von Serbien verraten, weshalb die meisten Kosovo-Serben die serbische Staatsbürgerschaft ablehnten. Die kosovarische Staatsangehörigkeit wollten diese Serben ebenfalls nicht annehmen, da sie "die Besatzung E-15/2007 nicht anerkennen" wollten. Der Beschwerdeführer sei daher als Staatenloser zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden (wenige Tage vorher noch zuhanden der ARK eingereichten) Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-15/2007 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, dass das Dorf C._______, woher der Beschwerdeführer stamme, von _______ albanischen Dörfern umzingelt sei und dort seit dem Jahre 1999 purer Terror herrsche. So seien bisher durch Angriffe albanischer Extremisten mehrere serbische Personen umgebracht, entführt oder schwer verletzt worden. Sowohl die "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo" (UNMIK) als auch die Truppen der "Kosovo Force" (KFOR) stünden auf der Seite der Albaner. Der Beschwerdeführer habe mehrere Angriffe erleiden müssen und sei bedroht worden. Die Anzeigen bei den zuständigen Behörden hätten nichts gebracht. Seines Lebens nicht mehr sicher, habe er schliesslich den Kosovo verlassen. Wegen des erlittenen Traumas beabsichtige er, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Dazu werde er einen ärztlichen Bericht als Beweismittel nachreichen. Die vorinstanzliche Feststellung, er könne problemlos im Kosovo leben, sei nicht haltbar. Auch die ARK habe entschieden, dass eine Rückführung von Serben in den Kosovo zurzeit unzumutbar sei. Ebenso falsch sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer in Serbien eine Existenz aufbauen könne. Denn die Serben aus dem Kosovo betrachteten die serbischen Behörden seit dem Jahre 1999 als Verräter und wollten weder mit ihnen zu tun haben noch in Serbien leben. E-15/2007 4.2 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis einer Überprüfung standhält. 4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge anerkannten 69 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indessen die Unabhängigkeit des Kosovos bisher nicht anerkannt und bezeichnet dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur nicht staatenlos ist, sondern neben der kosovarischen Staatsangehörigkeit auch serbischer Staatsbürger ist und als solcher von den Behörden Serbiens akzeptiert wird. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer, als aus Kosovo stammender ethnischer Serbe, kann sich demzufolge nach Serbien (Kernland) begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Er ist demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2.2 Bei dieser Sachlage kann heute sowohl die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auch diejenige der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im Kosovo offenbleiben. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. E-15/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-15/2007 6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in diesem Staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Frage der Zulässigkeit eines Vollzugs in den Kosovo kann damit offenbleiben. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Serbien besteht auf dem ganzen Staatsgebiet keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb E-15/2007 grundsätzlich zumutbar (vgl. das Grundsatzuteil vom 15. April 2010, a.a.O., E. 8). 6.3.2 Mit Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind, die befürchten lassen müssten, er würde in Serbien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer ist ein jungen Mann mit einer zwölfjährigen Schul- und einer abgeschlossenen Ausbildung als Elektrotechniker, der – auch angesichts der in der Schweiz gesammelten – Berufserfahrung in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine berufliche Existenz aufbauen zu können. Er hat als Muttersprache Serbokroatisch angegeben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2) und sich – für eine Arztkonsultation und zwecks Ausstellung seiner Identitätskarte (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgeründen S. 7) – bereits zweimal kurz in Serbien aufgehalten. Seine verheiratete Schwester lebt in E._______ und wird in der Lage sein, ihren Bruder nötigenfalls zumindest in der Anfangsphase zu unterstützen. In der Beschwerde von Ende 2006 war auf die im Kosovo erlebten, traumatisierenden Erlebnisse hingewiesen und angekündigt worden, der Beschwerdeführer beabsichtige, sich psychiatrisch behandeln zu lassen und werde einen entsprechenden Arztbericht zu den Akten reichen (vgl. Beschwerde S. 2). Dies ist bisher nicht geschehen. Auch in der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2009 waren gesundheitliche Probleme mit keinem Wort erwähnt worden. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, es stünden dem Vollzug der Wegweisung keine ernsthaften Gesundheitsbeschwerden entgegen. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch als zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit eines Vollzugs in den Kosovo kann ebenfalls offenbleiben. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-15/2007 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeeingabe vom 28. Dezember 2006 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass er in der Schweiz – offenbar mit einem Unterbruch in der ersten Jahreshälfte 2009 – seit Oktober 2007 als Bauarbeiter und Bodenleger erwerbstätig ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer jedenfalls heute nicht mehr prozessbedürftig im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist. Daher fehlt es an einer der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb dieses Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-15/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 11

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