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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-1498/2011

19 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,153 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1498/2011

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren angeblich (…) respektive (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).

E-1498/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) und gelangte über (…) auf dem Luftweg am 10. Februar 2011 in den Transitbereich des Flughafens (…), wo er am 11. Februar 2011 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Februar 2011 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (…) mit letztem Wohnsitz in Herat, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Nach dem Schulabschluss habe er in (…) gearbeitet, wo er viel mit Ausländern zu tun gehabt habe. Aus diesem Grunde seien bei ihm Drohbriefe eingegangen; man habe von ihm verlangt, dass er nicht mehr mit diesen Leuten verkehre. Schliesslich hätten Unbekannte ihm und (…) den Weg abgeschnitten und diesen mitgenommen, er selber habe flüchten können. Daraufhin hätten sie seine Familie kontaktiert und mit der Tötung (…) gedroht, wenn er Afghanistan nicht verlasse. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Flughafenpolizei stellte beim Beschwerdeführer einen (…) Reisepass und eine (…) Identitätskarte sicher, die sich aufgrund des sich bei den Akten befindlichen Berichts der Ausweisprüfungsstelle der Flughafenpolizei (...) als Totalfälschungen erwiesen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2011 unleserliche Faxkopien einer afghanischen Identitätskarte (Tazkira) und eines afghanischen Führerscheins ein. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 – dem Beschwerdeführer unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am 1. März 2011 eröffnet – lehnte das BFM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an. Gleichzeitig forderte es ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-1498/2011 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Insbesondere habe er in Bezug auf den Inhalt der von Unbekannten erhaltenen Schreiben bei der Anhörung zuerst angeführt, alle drei, zumindest aber das erste und dritte, hätten Todesdrohungen enthalten, später habe er auf eine entsprechende Frage hin lediglich das dritte Schreiben erwähnt. Zudem habe er zunächst ausgesagt, die Unbekannten hätten ihm im dritten Schreiben mitgeteilt, er werde umgebracht, weil er ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, im späteren Verlauf der Anhörung diesbezüglich indessen zu Protokoll gegeben, diese hätten ihm im erwähnten Schreiben eine letzte Warnung zukommen lassen und für den Fall, dass er den Kontakt zu den Ausländern nicht abbrechen werde, mit seiner Tötung gedroht. Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung einerseits ausgesagt, er habe nach dem zweiten Brief Angst bekommen und deshalb den (…) kontaktiert, der der Sache nachgegangen sei. Anderseits habe er geltend gemacht, er habe sich anschliessend nicht mehr an den (…) gewandt, um sich über dessen Schritte zu erkundigen, weil er keine Feinde gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Schreiben um einen Scherz handle. Zudem habe er sich mit seiner auf entsprechenden Vorhalt gemachten Erklärung, ihm sei erst beim dritten Schreiben bewusst geworden, dass es sich nicht um einen Scherz handle, in einen weiteren Widerspruch verwickelt: Zuvor habe er ausgesagt, nach dem dritten Schreiben einen kleinen Verdacht gehegt zu haben, nach wie vor aber von einem Scherz seiner Kollegen ausgegangen zu sein und die Sache nicht wirklich ernst genommen zu haben. Er sei sich der Gefahr erst bewusst geworden, als die Unbekannten (…) und ihm mit einem Fahrzeug den Weg abgeschnitten hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ausführliche und differenzierte Angaben zum Vorfall mit den Unbekannten und deren Fahrzeug zu machen, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Sein Vorbringen, unbekannte Personen hätten ihn mit dem Tode bedroht und nach der Entführung (…) zum Verlassen des Landes aufgefordert, widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich seine Verfolger schliesslich mit seiner Ausreise begnügt hätten. Auch seine auf Vorhalt hin geäusserte Erklärung, man habe damit gedroht, ihn überall umzubringen, erweise sich als

E-1498/2011 nicht stichhaltig, weil er bei einer solchen Drohung bestimmt nicht zum Verlassen des Landes aufgefordert worden wäre. Realitätsfremd erscheine sodann seine weitere Aussage, die Unbekannten hätten um ihr Ziel zu erreichen nur auf ihn, nicht jedoch auch auf (…), den angeblichen Besitzer der (…), Druck ausgeübt. Seine diesbezügliche Erklärung, (…) sei nicht oft ins Geschäft gekommen, vermöge nicht zu überzeugen. Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass sich ein solchermassen betroffener (…) zumindest die Frage gestellt hätte, ob er der Forderung, Geschäfte mit bestimmten Leuten zu unterlassen, nachkommen sollte, um sich weitere Probleme zu ersparen. Dass sich der Beschwerdeführer keine solchen Gedanken gemacht habe, sei insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Familie nach seiner Flucht die Geschäftskontakte zu Ausländern abgebrochen habe. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, es erübrige sich deshalb, deren Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit nachträglich von Amtes wegen ins Deutsche übersetzter fremdsprachiger Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2011 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2011 per Telefax und am 10. März 2011 per Post) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Als Beilage zur Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben (…) vom 4. März 2011 betreffend Übersetzung seiner fremdsprachigen Beschwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bundes zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird nachstehend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens respektive

E-1498/2011 den Ablauf der 60-tägigen Frist im Transitbereich des Flughafens (…) abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Beschwerde und zu den nach dem Erlass der Verfügung vom 28. Februar 2011 bei der Flughafenpolizei eingereichten Dokumenten (afghanische Identitätskarte [Tazkira] und afghanischer Führerausweis) vernehmen zu lassen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 die Abweisung der Beschwerde. In seiner entsprechend dem Antrag im Begleitschreiben vom 13. April 2011 nachträglich von Amtes wegen ins Deutsche übersetzten fremdsprachigen Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Gleichzeitig reichte er ein Dokument (angeblich ein Bestätigungsschreiben von […] aus Herat) zu den Akten. Auf die Begründungen wird nachstehend eingegangen. F. Mit Verfügung vom 7. April 2011 bewilligte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete seine Zuweisung an den Kanton (...) an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni

E-1498/2011 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge des Beschwerdeführers in seiner Replik, er vermute, dass der Dolmetscher seine Vorbringen bei den Befragungen nicht richtig übersetzt habe, als begründet erweist, weil gegebenenfalls die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen wäre. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdeführer antwortete vielmehr auf entsprechende Fragen, er verstehe den Dolmetscher gut, und er bestätigte am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E-1498/2011 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert hat. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24. März 2011 festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei zuerst von einem Scherz seiner Freunde ausgegangen und habe deshalb nicht unmittelbar reagiert, angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Anhörung sein Verhalten in der Tat nicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Das weitere Vorbringen, er sei deshalb zur Zielscheibe geworden, weil er mit (…) befreundet gewesen sei, die für (…) gearbeitet hätten, lässt sich mit seinen Aussagen bei der Anhörung, er habe keine Feinde gehabt und niemandem etwas angetan, es könne nicht sein, dass man nur deshalb bedroht werde, weil man (…) (vgl. Akten BFM A13/15 S. 12 Frage 112), und auf entsprechende Fragen angab, die Warnungen seien ihm und nicht (…) zugegangen, weil er (…) sei und dieser nicht häufig ins Geschäft gekommen sei (vgl. A13/15 S. 9 Fragen 82 und 83), in keiner Weise in Einklang bringen. Hinsichtlich des zusammen mit der Replik eingereichten Bestätigungsschreibens von (…) aus Herat bestehen erhebliche Zweifel an dessen Echtheit. Zum einen ist darin nicht namentlich vom Beschwerdeführer, sondern von einer Person namens (…) die Rede, und zum anderen enthält das Dokument keine Unterschriften, sondern lediglich diverse Stem-

E-1498/2011 pel. Unbesehen davon ist zudem festzustellen, dass es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Mangels substanziierter weiterer Entgegnungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E-1498/2011 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse

E-1498/2011 Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Lage in der Grossstadt Herat sodann, wo der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geboren ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 zur Erkenntnis gelangt, dass diese mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich – vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – zumutbar ist. 7.3.2.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aktenkundig – (…), der aufgrund seiner Tätigkeit (…) Berufserfahrung hat. Zudem verfügt er in Herat mit (…) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-1498/2011 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1498/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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