Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 E-1493/2020

11 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,220 mots·~21 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1493/2020

Urteil v o m 11 . M a i 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020.

E-1493/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Dezember 2016 und den Anhörungen vom 18. März 2019 und 15. April 2019 machte sie geltend, sie sei in B._______, Jaffna, geboren. In C._______ habe sie die Schule abgeschlossen und gearbeitet. Dort habe sie seit (…) mit ihren Eltern und Schwestern in einem Mietshaus des (…) des ehemaligen LTTE- Kaders genannt Karuna gewohnt (LTTE: Liberation Tigers of Tamil Eelam). Karunas Mutter und Schwester hätten im Haus gegenüber gelebt, wo er diese öfters besucht habe. Anlässlich dieser Besuche habe jeweils eine mehrköpfige Gruppe von Leibwächtern die Strasse und die Gegend kontrolliert. Anhänger von D._______ hätten sie seit September 2011 mehrfach aufgefordert, Informationen bezüglich dieser Besuche zu liefern. Im September 2011 habe man sie zu diesem Zweck in ein Haus mitgenommen und dort mit einem Eisenstab, heissem Wasser sowie einem glühenden Dreizack verbrannt und gedroht, man werde ihren Familienangehörigen dasselbe antun, wenn sie der Aufforderung zur Informationsweitergabe nicht nachkomme. Daraufhin habe sie mehrmals Angaben über das Kommen und Gehen von Karuna weitergeleitet, was die Anhänger von Karuna erfahren hätten. (…) 2012, als sie an einem Geburtstagsfest gewesen sei, seien Karuna-Leute zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sich nach ihr erkundigt, das Haus durchsucht, Gegenstände zerstört und ihren Vater angegriffen, der sich seither in einem schlechten Gesundheitszustand befinde. Als sie von der Geburtstagsfeier zurückgekommen sei, habe ihr ihre Mutter von diesem Vorfall berichtet, woraufhin sie umgehend für zwei Tage zu einer Freundin und dann zu fernen Verwandten gezogen sei. Ihre Familie sei in C._______ noch mehrmals aufgesucht und nach ihr befragt worden. Aufgrund dieser ständigen Belästigungen seien ihre Eltern und ihre Schwestern im Januar 2013 zurück nach E._______ bei Jaffna gezogen. Sie sei einen Monat später dorthin gefolgt, habe sich registriert und mit ihrer Familie in einem Haus gelebt. Bis (…) 2016 sei nichts vorgefallen und sie sei ihrer Arbeit in F._______ nachgegangen. Als sie jedoch mit ihrer Mutter und zwei Schwestern in einem Tempel an einer Feierlichkeit teilgenommen habe, seien erneut Leute zu ihrem Vater nach Hause gekommen und hätten sich nach ihr erkundigt, Gegenstände kaputt gemacht und ihrem Vater gedroht, man komme wieder und zerschneide seine Tochter mit einem Schwert, wenn man sie finde. Nach ihrer Rückkehr vom Tempel sei ihr hiervon berichtet worden und sie habe das Haus noch in derselben Nacht nach Colombo verlassen. Dort habe sie bei ihrer Grossmutter gelebt,

E-1493/2020 ohne dass es zu weiteren Problemen gekommen sei. Die Leute seien jedoch noch mehrmals bei ihren Eltern in E._______ vorbeigekommen, um nach ihr zu fragen, weshalb ihre Mutter schliesslich ihre Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (zugestellt am 12. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Berichte (Sozialanthropologischer Bericht betreffend Umgang mit Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri Lanka vom 13. Juli 2010 und Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

E-1493/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 3.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-1493/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten – zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Namentlich seien die Besuche von Karuna bei seiner Mutter kein Geheimnis und von jedermann verfolgbar gewesen. Dass man die Beschwerdeführerin unter Zwang, Misshandlung und Unterdrucksetzung als Informantin für ohnehin bekannte Aktivitäten von Karuna rekrutiert habe, sei nicht plausibel. Als Folgeschluss sei auch nicht glaubhaft, dass die Leute von Karuna erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin Informationen über die Besuche von Karuna bei seiner Mutter weitergegeben habe und man sie deshalb in C._______ und vier Jahre später in der Region Jaffna aufgesucht habe, um sie umzubringen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind we-

E-1493/2020 der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten und nicht weiter substanziierten Rügen sind unbegründet. Der Antrag, es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, ist folglich abzuweisen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin als Informantin für ohnehin bekannte Aktivitäten (Kommen und Gehen von Karuna) eingesetzt worden sein soll. Mithin sind auch die Gewaltanwendung und die Folgeprobleme unglaubhaft. Die Narben beziehungsweise Verbrennungen müssen demnach einen anderen, als den dargelegten Ursprung haben. Entsprechende Verbrennungen können im Alltagsleben vorkommen; es ist jedoch nicht Sache des Gerichts nach deren hypothetischen Ursachen zu forschen. Hinzu kommt, dass der Ursprung der angeblichen Probleme im Jahr 2011 liegt und die Beschwerdeführerin das erste Mal im (…) 2012 gesucht worden sein soll. Hätten die Verfolger also tatsächliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt, hätten sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, sie persönlich aufzugreifen. Stattdessen konnte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit offensichtlich einem geregelten Arbeitsleben nachgehen und sich beispielsweise in Jaffna bei den Behörden anmelden (bis 2012 Verkäuferin in einem Geschäft in C._______ und von 2012 bis 2016 als Näherin in F._______ , siehe hierzu auch Beschwerde S. 5). Somit fehlt es auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der Probleme und der Ausreise. In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin bei den Suchaktionen immer zufällig abwesend war (beispielsweise an einer Geburtstagsfeier, im Tempel oder an anderen Orten) und lediglich von ihren Eltern darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Vorbringen, die sich jedoch lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution“, vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Sodann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in den Befragungen viel sprach. Die protokollierten

E-1493/2020 Vorbringen hinterlassen dennoch einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. Es sind namentlich keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der Befragung zur Person hätte stützen können. So bestätigte die Beschwerdeführerin in allen drei Befragungen die Wahrheit sowie Vollständigkeit ihrer gemachten Angaben und handelte es sich bei der Befragung zur Person nicht um eine verkürzte Befragung (z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 7.01 und 7.03). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der Befragung zur Person zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. hierzu die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Weil die Rekrutierung der Beschwerdeführerin zur Informantin unglaubhaft ausgefallen ist, ist auch der Hergang dieser Rekrutierung, mithin der Ursprung ihrer Verletzungen beziehungsweise die angebliche Misshandlung unglaubhaft. Deshalb ist nicht weiter auf die Spekulationen der Rechtsvertreterin und den Bericht zu Misshandlungen von Frauen in Sri Lanka einzugehen. In diesem Zusammenhang geht auch die lediglich mit einem Satz getätigte Rüge ins Leere, die erste Anhörung sei nicht durch ein reines Frauenteam durchgeführt worden. Den Protokollen ist keine diesbezügliche Notwendigkeit zu entnehmen und der anwesenden Hilfswerksvertretung ist auch nichts Entsprechendes aufgefallen, was sie andernfalls vermerkt hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten A16 S. 19 und A19 S. 24). Vielmehr bestätigte die Beschwerdeführerin, die Protokolle seien vollständig und würden vollumfänglich ihren freien Äusserungen entsprechen. Sodann trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nicht sagte, die Behandlung ihrer Wunden mit Zahnpasta habe für die Heilung genügt. Sie sagte aber, dass sie ausser Zahnpasta keine anderen Medikamente genommen habe und dass sie ihrer Mutter hierbei erklärt habe, sie habe sich an einem Räucherstäbchen verletzt (SEM-Akten A19 F9). Diese Erklärung wurde aufgrund all der angeblich gravierenden Wunden (z. B. SEM-Akten A19 F8 oder F39 ff.) zutreffend als unglaubhaft eingestuft. Auch die anderen Widersprüche und Wissenslücken hat die Vorinstanz richtig erkannt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es

E-1493/2020 jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 6.2 Aufgrund der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin, die weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv war, konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise glaubhaft geltend machen und verneinte jemals in Haft gewesen zu sein, Kontakt mit den LTTE oder Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (z. B. SEM-Akten A19 F120 oder A7 Ziff. 7.01). Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder Narben, kann sie jedenfalls keine Gefährdung ihrer Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und den beiden eingereichten Berichten.

E-1493/2020 6.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen und Verweise zur Rechtsprechung in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der

E-1493/2020 jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der srilankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind – obwohl sie sich teilweise nicht auf die aktuelle Rechtsprechung stützen – im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues>, abgerufen am 20.04.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungshttps://www.the/

E-1493/2020 sekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127 174753/>, abgerufen am 20.04.2020). Beobachter und ethnisch-religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Aufgrund der Akten ist dies zu verneinen. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen und der eingereichte Bericht zur Lage vor Ort vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht

E-1493/2020 auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt Jaffna verfügt über A-Levels (Matura) und Berufserfahrung vor Ort. Bis auf einen Onkel leben alle Verwandten der Beschwerdeführerin – die zu ihrer Familie aus der Schweiz nach wie vor Kontakt pflegt (z. B. SEM-Akten A19 F4 und A16 F7) – in Sri Lanka. Dass ihre Eltern, bei denen sie – neben der Unterkunft bei einer Freundin, entfernten Verwandten und ihrer Grossmutter – lebte, mit zwei ihrer Schwestern bis heute in F._______ leben, wird in der Beschwerde bestätigt (Beschwerde S. 19). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihr Elternhaus zurückkehren kann und in ihrer Heimat ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden wird, auf dessen Hilfe sie bereits mehrmals zurückgreifen konnte und – sofern notwendig – bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird zwar ein medizinisches Gutachten in Aussicht gestellt. Auf die Nachreichung eines solchen kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, hatte die Beschwerdeführerin doch seit Einreichung ihres Asylgesuchs ausreichend Zeit ein solches einzureichen und ist ein Arztzeugnis – ob es die Beschwerdeführerin oder ihren gehbehinderten Vater betrifft – nicht geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. So führt die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme auf die Zeit in Sri Lanka zurück, sind diese mithin nicht neu aufgetreten. In der Befragung zur Person sagte sie hierzu, sie sei gesund; auch sind – bis auf Narben – keine Gesundheitsprobleme aktenkundig (z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 8.02 und A15). Selbst die gesundheitliche Selbsteinschätzung in der Anhörung lässt nicht auf eine gravierende psychische Erkrankung schliessen (SEM-Akten A16 F5 f.). Die Fluchtvorbringen sind zudem unglaubhaft ausgefallen (hierzu E. 6.1), womit auch die hierauf gestützten psychischen Probleme ins Leere gehen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E-1493/2020 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Es wurde eine Kostennote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'339.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1493/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’339.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel Versand:

E-1493/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 E-1493/2020 — Swissrulings