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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2021 E-1488/2019

15 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,731 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1488/2019

Urteil v o m 1 5 . Juni 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).

E-1488/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2016 in die Schweiz ein und suchte am 26. September 2016 um Asyl nach. Am 18. Oktober 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum die Befragung zur Person statt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 4. September 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iranischer Staatsbürger, arabischer Ethnie und habe in B._______, Provinz C._______, gelebt. Er sei als Schiite getauft worden, heute aber Atheist. Im Jahre 20(…) habe er in D._______ sein (…)studium abgeschlossen und danach im Heimatland auf dem Beruf gearbeitet. Zuletzt sei er als selbständiger Unternehmer im (…) tätig gewesen. Während seines Studiums in D._______ habe er sich mit religionskritischer, philosophischer und wissenschaftlicher Literatur auseinandergesetzt und sich der atheistischen Weltanschauung angenähert. Unter anderem habe er diese im Iran verbotene Literatur nach seiner Rückkehr im Heimatland vervielfacht und an Freunde und Bekannte weitergegeben. Gleichzeitig habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber, (…), bekommen, weil er sich geweigert habe, neben der Arbeit auch an politischen Aktionen teilzunehmen, unter anderem antiwestlichen Demonstrationen. Wegen dieser Verweigerungshaltung habe er sich gegenüber den Sicherheitsbehörden rechtfertigen müssen und es sei ihm schliesslich gekündigt und verboten worden, (…) tätig zu sein. Daraufhin habe er sich im Jahre 20(…) selbständig gemacht. Im September 20(…) sei er behördlich vorgeladen worden. Die Autoritäten hätten mitbekommen, dass er verbotene Schriften verbreite und von ihm verlangt, dass er zugebe, kein Muslim zu sein. Dabei hätten sie ihn misshandelt, und er habe unter Zwang eine Erklärung unterschrieben, gemäss welcher er sich von gewissen Personen fernhalten werde und sich nicht mehr mit Themen der von ihm verbreiteten Art auseinandersetzen werde. Da zur gleichen Zeit auch andere Gesinnungsgenossen verhört und bedroht worden seien, hätten sie sich dafür entschieden, sich nicht mehr real sondern – unter Anwendung der notwendigen technischen Sicherheitsvorkehrungen – online zu treffen. Dafür habe er für sich und andere (…) eröffnet und sogenannte (…) installiert beziehungsweise dafür gesorgt, dass er und seine Freunde sich mittels virtueller privater Netzwerke (VPN) unbemerkt bei den sozialen Netzen hätten einloggen können. Im August 20(…) sei er ein weiteres Mal vorgeladen worden. Er habe zu dieser Zeit für ein regierungsnahes Unter-

E-1488/2019 nehmen (…)leistungen angeboten. Arbeitsort sei eine (…) mit (…) gewesen, ein für die Sicherheitsbehörden sensibler Ort. Diese seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er bei seiner Tätigkeit nicht über das offizielle Netz gearbeitet habe, sondern mit VPN, welches für Dritte nicht einsehbar sei. Die Behörden hätten ihm gesagt, dass er aufgrund seines Profils unter anderem im Verdacht stehe, mit dem Ausland Kontakt zu haben, und es sei ihm verboten worden, für das Unternehmen weiter tätig zu sein. Im Jahre 20(…) sei er erneut verhört worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, mit den (…) und den (…) in Kontakt zu stehen. Die Behörden hätten herausgefunden, dass er (…) und (…) Newsletter abonniert habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie nicht sicher seien, ob er tatsächlich mit dem Ausland zusammenarbeite oder er, ohne es zu wollen, in eine Falle geraten sei. Er habe erklärt, dass er einfach an internationalen Nachrichten interessiert sei und keine bösartigen Absichten gegen das Heimatland hege. Er sei dazu angehalten worden, für den iranischen Staat Spionage zu betreiben, was er jedoch abgelehnt habe. Nach diesem Vorfall habe er ständig das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden. Insbesondere habe er bei gewissen Kunden, welche ihren (…) bei ihm hätten (…), den Eindruck gehabt, diese seien in Wahrheit Beamte des Sicherheitsapparates, da sie mit ihm über Politik und Religion hätten sprechen wollen. In der Folge sei er geschäftlich nach D._______, E._______ und F._______ gereist. Seine Reise in die Schweiz sei ebenfalls geschäftlich motiviert gewesen. Einen Tag nach seiner Einreise habe ihn sein Bruder angerufen und ihm mitgeteilt, dass zwei Beamte mit einem Untersuchungsbefehl zu Hause erschienen seien, nach ihm gefragt hätten, sein Zimmer durchsucht und seinen Laptop beschlagnahmt hätten. Auf diesem Laptop seien unter anderem Informationen über die von ihm weiterverbreiteten Schriften und Informationen über die Social Media Accounts enthalten, welche er zwecks Online- Austausch eröffnet habe. Ferner habe ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt, er solle nicht in den Iran zurückkehren, da sie Angst um sein Leben habe. Sodann habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz in G._______ an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Einige Wochen später habe ihm sein (…), welcher für die heimatlichen Behörden tätig sei, mitgeteilt, er habe Fotos des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dieser Demonstration beim (…) gesehen und seine Akte sei dem Revolutionsgericht weitergeleitet worden. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, dass Araber im Iran systematischer Benachteiligung und Repression ausgesetzt seien. Dies habe ihn jedoch nicht unmittelbar zur Ausreise bewogen.

E-1488/2019 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte und seinen Pass, Unterlagen betreffend seine berufliche und unternehmerische Tätigkeit, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Reise in die Schweiz, diverse Auszüge von Social Media Accounts, behördliche Schreiben, Beispiele veröffentlichter Inhalte, diverse Internetartikel, Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit, die Krankengeschichte betreffend ein (…)leiden sowie Unterlagen zu seinen sozialen, sprachlichen und beruflichen Integrationsbemühungen. Diese Dokumente wurden sowohl in physischer Form als auch auf einer CD-ROM eingereicht, welche zusätzlich ergänzende Media Files enthält. B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz dazu aufgefordert, diverse von ihm eingereichte Beweismittel zu übersetzen und zu erläutern. C. Die Übersetzungen und Erläuterungen gingen am 24. Januar 2019 bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualtier sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-1488/2019 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Handelsregisterauszug sowie diverse Screenshots betreffend seine Aktivitäten in den sozialen Medien zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Am 24. Februar 2020 wurden beim Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er auf aktuelle Ereignisse in seinem Heimatland hinweist, diverse Screenshots betreffend seine Aktivitäten in den sozialen Medien sowie die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ging beim Gericht ein weiteres Schreiben ein, in welchem unter anderem auf diverse Medienauftritte des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. J. Am 4. Januar 2021 wies der Beschwerdeführer das Gericht auf einen weiteren Medienauftritt im Zusammenhang mit dem Projekt «offener Hörsaal» hin. K. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer als Beleg für seine beruflichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen in der Schweiz eine Bestätigung über die Freiwilligenarbeit bei (…) vom 25. Januar 2020 (recte: 2021), eine Bestätigung des (…) vom 3. Januar 2020 (recte: 2021) sowie eine Arbeitsbestätigung des (…) vom 3. November 2020 in der Schweiz zu den Akten.

E-1488/2019 L. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die bestandene Eidgenössische Berufsprüfung Migrationsfachmann vom 19. Mai 2021 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1488/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, trotz des angeblichen Verdachts, er würde verbotenes Gedankengut verbreiten und als Spion für die H._______ und I._______ tätig sein, hätten die Behörden den Beschwerdeführer über all die Jahre bloss (…) jeweils kurz einvernommen und jedes Mal wieder gehen lassen. Sodann habe er problemlos aus dem Iran ausund wiedereinreisen können. Insbesondere die jeweils freiwillige Rückkehr in den Iran zeuge nicht davon, dass er sich vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gefürchtet hätte. Ferner seien seine Fluchtvorbringen von diversen Zufällen geprägt. Namentlich sollen die Behörden ausgerechnet (…) nach seiner Reise in die Schweiz sein Haus durchsucht haben und ein (…) soll kurz darauf eine in G._______ gemachte Aufnahme seiner Demonstrationsteilnahme im heimatlichen Gouverneursamt entdeckt haben. Die dokumentierten Onlineaktivitäten liessen keine Rückschlüsse auf seine Person zu. Zudem habe er selbst erklärt, als (…) Schutzmechanismen vor Überwachung und gegen das Aufdecken seiner Identität eingerichtet zu

E-1488/2019 haben. Den weiteren Beweismitteln sei nur geringer Beweiswert beziehungsweise nur wenig Aussagekraft zu attestieren. Schliesslich wiesen die Probleme im Zusammenhang mit seiner arabischen Ethnie und sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. 6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz begründe die Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen unter pauschalem Verweis auf deren Plausibilität. Sie unterlasse es dabei, die Vorbringen in angemessener Weise zu würdigen. Ferner sei er nur oberflächlich angehört worden, ohne dass ihm vertiefte Fragen gestellt worden wären. Die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Untersuchungsmaxime verletzt. Sodann übersehe die Vorinstanz, dass er erst relativ spät unter Verdacht gestanden habe, als Informant für das Ausland tätig zu sein. Ferner sei für die heimatlichen Behörden das volle Ausmass seiner Onlineaktivitäten erst nach seiner Ausreise beziehungsweise mit der Beschlagnahmung seines Laptops erkennbar gewesen. Des Weiteren werde im angefochtenen Entscheid verkannt, dass nach Beschlagnahmung des Laptops die Behörden die von ihm verfassten Schriften nun eindeutig hätten zuordnen können. Sodann sei mit dem blossen Hinweis, Dokumente seien leicht fälschbar, der angemessenen Beweiswürdigung nicht Genüge getan. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine Firma im Iran mittlerweile aufgelöst beziehungsweise anderen Eignern übergeben worden sei. 7. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene gehe nicht glaubhaft hervor, dass die iranischen Behörden nach langjährigem Verdacht ausgerechnet (…) nach der Ausreise in die Schweiz eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt und seinen Laptop beschlagnahmt hätten. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer insofern beizpflichten ist, dass ungewöhnliche Verfolgungsszenarien nicht per se gegen die

E-1488/2019 Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen und sich die Vorinstanz bei der Begründung auf einen Länderkontext bezieht, welchen sie nicht näher erläutert. Insgesamt hat die Vorinstanz jedoch mit genügender Klarheit dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, und dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, dagegen Beschwerde zu erheben und diese zu begründen. Dass die zirka sechsstündige Anhörung zu oberflächlich durchgeführt worden wäre, kann nicht festgestellt werden. und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet (vgl. dazu auch nachstehend). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe begründete Furcht, aufgrund seiner atheistischen und islamkritischen Weltanschauung sowie des gegen ihn gehegten Verdachts, für ausländische Staaten zum Nachteil des Irans Nachrichtendienst zu betreiben, in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Dies insbesondere deshalb, weil die Behörden durch die Beschlagnahmung seines Laptops unmittelbar nach seiner Ausreise sichere Kenntnis seiner diesbezüglichen Onlineaktivitäten erlangt hätten. 9.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Auf- und Zufälligkeiten aufweisen, namentlich der Umstand, dass unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz sein Laptop im Iran behördlich beschlagnahmt worden und dies für ihn erst Anlass gewesen sei, überhaupt um Asyl in der Schweiz nachzusuchen. Objektiv betrachtet ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Behörden gerade zu diesem Zeitpunkt eine Razzia durchgeführt haben sollen, hätten sie doch im Prinzip – insbesondere bei Annahme, es gehe eine erhebliche Gefahr von seiner Person aus – nicht damit zuwarten müssen, bis der Beschwerdeführer das Land verlässt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer – gemäss dem eingereichten Reisepass – schon vor seiner Reise in die Schweiz Auslandreisen getätigt, die Letzte im (…) 20(…). Sodann muss aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden, die Behörden hätten spätestens im Jahre 20(…) den Grundverdacht hegen müssen, er versende und empfange online unangemessene beziehungsweise verbotene Inhalte. Dies insbesondere deshalb, weil er wegen Benutzung

E-1488/2019 eines sogenannten VPN, welches nicht einsehbare Verbindungen ermöglicht, erneut in den Fokus der Behörden geraten sei (SEM-Akte A22 F36), nachdem die Behörden in der Vergangenheit bereits seinen muslimischen Glauben wegen Verbreitens atheistischer Schriften in Frage gestellt hätten. Bei dieser Ausgangslage vermögen die zahlreichen Auslandreisen, insbesondere auch der Umstand, dass der (…) am 28. August 2016 für den Beschwerdeführer beim zuständigen (…) um (…) ersuchte (vgl. SEM-Akte A24, Beweismittel 12), zu erstaunen, stand er nach seinen eigenen Aussagen doch zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als einmal in negativer Weise im Fokus der heimatlichen Behörden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorliegend auch die Plausibilität von Drittverhalten in Frage steht (insbesondere der Zeitpunkt der Razzia sowie die Bewilligung der Auslandreisen) und Solches dem Beschwerdeführer nicht unbesehen vorgehalten werden kann. Er selber macht in diesem Zusammenhang geltend, die Behörden hätten lange Zeit im Grunde nichts Konkretes über die Inhalte seiner Onlineaktivitäten gewusst. Erst mit der Beschlagnahmung des Laptops im Jahre 20(…) sei es ihnen möglich gewesen, ihn als Urheber hinter seinen Social Media Accounts zu identifizieren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behörden – den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend – zumindest bereits im Jahre 20(…) seinen E-Mail Account überwacht, seine (…) und (…) Newsletter entdeckt und ihn deshalb der Spionagetätigkeit verdächtigt hätten (SEM-Akte A22 F23 und F39 sowie A31, Beweismittel 16). Im Zusammenhang mit einem eingereichten Auszug eines (…), welcher ironisch-kritische Beiträge zum Islam enthält, führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich dabei um Beiträge vom 2. und 3. (…) 20(…) (dieses Datum ist auch dem Screenshot des Accounts zu entnehmen). Bei seinem Verhör sei ihm dieser Auszug vorgehalten worden und er sei beschuldigt worden, ungläubig zu sein. Es sei ihm gesagt worden, dass er deshalb die Todesstrafe verdiene (vgl. SEM-Akte A31 Beweismittel 19). Es ist zwar nicht genau auszumachen, von welchem Verhör der Beschwerdeführer spricht (gemäss seinen Aussagen fanden die Verhöre betreffend seine Weltanschauung vor dem Jahre 20(…) statt [vgl. SEM-Akte A22 F36-39 und F50]), aufgrund seiner Ausführung müssten die Behörden jedoch spätestens im Jahre 20(…), im Zeitpunkt seiner letzten Einvernahmen, nicht nur darüber informiert gewesen sein, dass er private Netzwerke benutzte und allenfalls nachrichtendienstlich mit dem Ausland in Kontakt stand, sondern auch ein (…) besitzt, in welchem er sich – aus Sicht der Ordnungshüter – als Ungläubiger unangemessen über den Islam äusserte beziehungsweise entsprechende Inhalte

E-1488/2019 verbreitete. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, die Behörden hätten bis zu seiner Ausreise nicht gewusst, was er jeweils im Internet getan habe (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 10), ist festzustellen, dass dies nicht mit den Darstellungen gemäss den vorinstanzlichen Akten übereinstimmt. Eine weitere Auffälligkeit ist ferner darin zu erblicken, dass laut dem Beschwerdeführer ein (…) von ihm, welcher für die Behörden arbeite, auf dem Tisch des (…) ein Bild des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz gesehen habe (vgl. SEM-Akte A22 F48). Es ist festzuhalten, dass bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens eine beachtliche Anzahl von zeitlichen, örtlichen und personellen Faktoren beziehungsweise Zufällen zusammengespielt hätten. In der Rechtsmitteleingabe wird, trotz den geäusserten Vorbehalten der Vorinstanz, nicht weiter darauf eingegangen. Ein ähnlich aussergewöhnliches Zusammenspiel von Zufällen ist im Zusammenhang mit der geschilderten Auflösung seines Engagements für ein regierungsnahes Unternehmen im Jahre 20(…) zu erkennen. Ähnlich wie im bereits geschilderten Fall erklärte der Beschwerdeführer, ein Bekannter habe beim (…) gearbeitet und heimlich das Dokument, in welchem das Arbeitsverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei, vom Bildschirm seines Arbeitscomputers fotografiert (vgl. SEM-Akte A31, Beweismittel 15). Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer insofern widerspricht, als er an der Anhörung erklärte, ihm sei im August 20(…) anlässlich des Verhörs von Seiten der Behörden erklärt worden, er dürfe aufgrund seines Sicherheitsprofils nicht mehr für öffentliche beziehungsweise regierungsnahe Unternehmen tätig sein (vgl. SEM-Akte A22 F23 und F36 ff.), wohingegen er im Zusammenhang mit der Übersetzung und Erläuterung der Beweismittel erklärt, sein Vertrag sei im Herbst 20(…) gekündigt worden, ohne dass er gewusst hätte weshalb. Der besagte Bekannte habe ihm mitgeteilt, es sei seine Entlassung befohlen und ein Arbeitsverbot gegen ihn ausgesprochen worden (vgl. SEM-Akte A31, Beweismittel 15). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die eingereichten Auszüge der Onlineaktivitäten des Beschwerdeführers (unter anderem […]), mit denen er seine weltanschaulichen Äusserungen und Publikationen, den Kontakt mit dem Ausland oder die Webblockade darlegen will, nicht mit Bestimmtheit seiner Person zugeordnet werden können. Für sich alleine vermögen diese Dokumente die vom Beschwerdeführer behauptete Onlinetätigkeit nicht überzeugend darzulegen. Zum behördlichen Schreiben, in welchem der regierungsnahe Arbeitgeber aufgefordert

E-1488/2019 worden sein soll, den Beschwerdeführer zu entlassen, ist festzuhalten, dass diesem aufgrund seiner Beschaffenheit – es handelt sich um die Fotografie eines Computerbildschirms – sowie den Ausführungen dazu, wie er zu diesem Beweismittel gekommen sein soll (siehe oben), keine relevante Beweiskraft attestiert werden kann. Sodann wirft der Inhalt des Schreibens – gemäss Übersetzung des Beschwerdeführers sei das Sicherheitsbüro im Jahre 20(…) im Besitze von Beweisen gewesen, dass er mit Revolutionsgegnern kooperiere (vgl. a.a.O. A31, Beweismittel 15) – wiederum die Frage auf, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz hat frei bewegen und unter anderem diverse Auslandreisen unternehmen können. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Onlineaktivitäten zu viele Widersprüche, Unstimmigkeiten sowie Auffälligkeiten aufweisen, um diese als insgesamt glaubhaft zu qualifizieren. 9.3 Im Zusammenhang mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, Iraner arabischer Abstammung würden im Heimatland benachteiligt, ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass dem Vorbringen in dieser pauschalen Form keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 9.4 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist , dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Die während seines Aufenthaltes in der Schweiz geführten Social Media Accounts, seine sporadischen Teilnahmen an Veranstaltungen und die vereinzelten Medienauftritte vermögen dem Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil im oben beschriebenen Sinne zu verleihen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, sein Unternehmen im Iran sei inzwischen aufgelöst worden, bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil weder aus seinen Schilderungen noch aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass

E-1488/2019 diese Auflösung zwangsweise oder aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgte. 10. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-1488/2019 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Iran führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann mit bester Ausbildung und verschiedenen Arbeitserfahrungen. Zudem scheine er ausreichende finanzielle Ressourcen zu haben, die ihm eine eigene Geschäftstätigkeit ermöglichten. Schliesslich lebten die Mutter sowie die Geschwister im Iran, womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. 12.3.3 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich keine Vollzugshindernisse vorliegen. 12.3.4 Betreffend die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst nicht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verweist er indes in diversen Eingaben auf seine seit der Einreise im Jahr 2016 erfolgte Integration. Aufgrund der eingereichten Dokumente kann ohne weiteres festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert

E-1488/2019 hat. Er spricht sehr gut Deutsch, hat die (…) erfolgreich bestanden und in einem ausgewöhnlichen Rahmen (…) geleistet. Nichts desto trotz stellt der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). 12.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2019 gutgeheissen. Es liegen keine wesentlichen Veränderungen vor, welche ein Zurückkommen auf diese Verfügung rechtfertigen würden. 14.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Schreiben vom 24. Februar 2020 eine Kostennote ein. Insgesamt weist sie einen zeitlichen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Spesen aus. Der zeitliche Aufwand erscheint als zu hoch und ist auf 11 Stunden festzu-

E-1488/2019 legen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

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E-1488/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'700.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-1488/2019 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2021 E-1488/2019 — Swissrulings