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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2010 E-1484/2009

12 janvier 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,089 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1484/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1484/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Gambia am 1. Mai 2008 verliess und am 18. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 3. Dezember 2008 (mit Fortsetzung vom 22. Dezember 2008) zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er aus C._______ stamme, verheiratet und Vater zweier Kinder sei und zuletzt als Chauffeur für die (...) berufstätig gewesen sei, dass er seit 1996 Mitglied der oppositionellen UDP (United Democratic Party) sei und im Jahre 2000 einmal im Zusammenhang mit der Aufklärung eines an einem Mitglied der Regierungspartei APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) verübten Tötungsdeliktes drei Wochen inhaftiert gewesen sei, dass er im Jahre 2006 im Vorfeld der Präsidentenwahlen regierungskritisch an Wahlkundgebungen aufgetreten und deshalb am 15. September 2006 vom Sicherheitsdienst NIA festgenommen, für acht Tage inhaftiert, dabei misshandelt worden und schliesslich dank der Intervention seines Vaters und des UDP-Präsidenten wieder freigekommen sei, dass er dennoch weiter mit dem Tode bedroht worden sei, sich auf Anraten des Parteipräsidenten versteckt und vorwiegend bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe, zuletzt während sieben Monaten im Ort D._______, dass er indessen dort wiederum bedroht worden und deshalb Anfang Mai 2008 nach Senegal ausgereist sei, wo er auch von seiner Verurteilung zu fünf Jahren Haft durch ein gambisches Gericht erfahren habe, dass er Mitte September 2008 mit der italienischen Aufenthaltsbewilligung seines Cousins auf dem Luftweg nach Italien und mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt sei, E-1484/2009 dass er die Frage nach allfällig gestellten Visaanträgen zunächst dahingehend beantwortete, dass er im Jahre 2006 einmal einen Visumsantrag für E._______ gestellt, diesen aber schliesslich nicht weiterverfolgt habe, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Mitgliederkarte und eine Parteibestätigung der UDP, eine an die zuständige Vollzugsanstalt gerichtete Bestätigung des Magistrate's Court C._______ über die Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis vom 13. Januar 2007, eine notariell beglaubigte Erklärung seiner Ehefrau, ferner eine Arbeitsbestätigung, ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag der (...) sowie seinen nationalen Führerausweis und die Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten gab, dass er erklärte, seine Identitätskarte befinde sich zuhause, sein Reisepass sei im Juli 2006 von den gambischen Behörden eingezogen worden und er habe seither nie mehr einen neuen erhalten beziehungsweise ihm sei im Jahre 2008 ein neuer Reisepass legal ausgestellt worden, den er zur Ausreise nach Senegal benützt beziehungsweise erst dort erhalten und auch dort zurückgelassen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu weiteren Abklärungen erhielt, gemäss welchen er am (...) 2008 auf der für die Vertretung der Schweiz in Gambia zuständigen Schweizer Botschaft in Dakar einen schriftlichen Visumsantrag gestellt habe, der in der Folge abgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer diese Tatsache einräumte und erklärte, er habe auf diesem Weg und mit Hilfe seines ihm bei der Dokumentenbeschaffung behilflich gewesenen Schwagers versucht in die Schweiz zu gelangen, um hier ein Asylgesuch stellen zu können, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und der erwähnten Beweismittel auf die Akten und - soweit wesentlich - auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die eingereichte Bestätigung des Magistrate's Court C._______ vom 13. Januar 2007 als gefälscht einzog, E-1484/2009 dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, dass die angebliche Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe tatsachenwidrig sei, da aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen sämtliche im geltend gemachten Zusammenhang (Wahlkundgebung im Jahr 2000 in Bassé und dabei erfolgte Tötung eines ARPC-Anhängers) gegen UDP-Anhänger eingeleiteten Gerichtsverfahren mit Freisprüchen geendet hätten und gemäss denselben Quellen die polizeilichen Festhaltungen bloss drei Tage (statt angeblich drei Wochen) gedauert hätten, dass das zum Beweis der Verurteilung vorgelegte Dokument vom 13. Januar 2007 aufgrund verschiedener Merkmale eine Fälschung darstelle, da es rein verwaltungsinternen Charakter habe und daher nicht in die Hände des Beschwerdeführers hätte gelangen können, in fehlerhaftem Englisch abgefasst sei und die Stempelqualität auf ein Selbstfabrikat schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Bedrohungslage in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich (Zeitpunkt des Wegzugs nach D._______, Art der Drohungen, Erhalt eines zweiten Reisepasses) und unlogisch beziehungsweise realitätsfremd (langes Zuwarten mit der Ausreise und Aufenthalte bei Verwandten und Freunden, Reisepass- und Visabeantragung im Jahre 2008 unter Vorlegung eines tadellosen polizeilichen Leumundszeugnisses, legale und kontrollierte Ausreise nach Senegal) geschildert habe, dass die weiteren vorgelegten Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungslage beweisuntauglich oder Gefälligkeitsschreiben seien, dass zudem die Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2006 und die damit in Zusammenhang stehenden Benachteiligungen keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufwiesen und eine Furcht vor künftigen Benachteiligungen als UDP-Mitglied unbegründet sei, da die UDP in Gambia eine anerkannte Oppositionspartei sei, deren Mitglieder keiner systematischen Verfolgung unterworfen seien, E-1484/2009 weshalb diese Vorbringen unbesehen der erkannten Glaubhaftigkeitsdefizite keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufwiesen, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges bestünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2009 (Poststempel vom 7. März 2009) sowie den aufforderungsgemäss nachgereichten Verbesserungen und Ergänzungen vom 16., 20. und 25. März 2009 gegen diese Verfügung vom 10. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er darin den geltend gemachten Sachverhalt (inklusive die Passausstellung im Jahre 2008) und seine Verfolgungs- und Bedrohungslage bekräftigt und vorab – unter Hinweis auf eine Bemerkung der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung – eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das BFM rügt, dass er ferner ausführt, die von der Vorinstanz zur Stützung von Widersprüchen erwähnten öffentlichen Quellen seien vermutlich unvollständig und fehlerhaft, dass er hinsichtlich der Fälschungserkenntnis erklärt, er habe das betreffende Dokument in der vorliegenden Form erhalten und er rege eine Überprüfung vor Ort an, dass sein Verhalten seit September 2006 nicht unlogisch sein müsse, zumal er seine gutbezahlte Arbeitsstelle bei der (...) nicht habe verlieren wollen und bei der Wahl seiner Aufenthaltsorte und Verstecke vorsichtig gewesen sei, dass er im Falle einer Wegweisung nach Gambia inhaftiert würde und diese somit unzulässig sei, E-1484/2009 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Planzeichnungen, Auflistungen seiner Aufenthaltsorte nach September 2006 und der wichtigsten Daten und Asylgründe sowie einen ärztlichen Bericht betreffend Magenschmerzen, Schlafstörungen und Fingerfraktur vorlegte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2009 auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und ein Beweisantrag betreffend Abklärungen in Gambia abgewiesen wurden, dass ferner unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 17. April 2009, erhoben wurde, dass zur Begründung der erkannten Aussichtslosigkeit Folgendes erwogen wurde (Zitat:), „dass die Vorinstanz die von ihr festgestellte Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Hauptvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt ausführlich und schlüssig begründet hat, dass in den Beschwerdeeingaben vom 7. und 20. März 2009 der Argumentation der Vorinstanz keine überzeugenden Gegenargumente entgegen gehalten werden, die zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen dürften, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, namentlich die Zeichnungen der Haftanstalten in Basseé und Banjul, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Lichte erscheinen lassen dürften, dass der Beweisantrag, das von der Vorinstanz als gefälscht beurteilte Beweismittel sei vor Ort überprüfen zu lassen, abzuweisen ist, da die von der Vorinstanz angeführten Fälschungsmerkmale überzeugen dürften und auf Beschwerdeebene nicht konkret dargelegt wird, weshalb der Fälschungsvorwurf unzutreffend sei, dass der auf Beschwerdeebene gemachte Vorhalt des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz zu wenig abgeklärt worden, wobei auf eine Anmerkung der Hilfswerkvertreterin im Anhang E-1484/2009 des Befragungsprotokolls verwiesen wird, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit des Anhörungsprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat, dass zudem die in der Beschwerde angeführten Ergänzungen (vgl. Eingabe vom 20.3.2009 S. 3 oben) nicht zu einer anderen Einschätzung der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers führen dürften, dass nicht nur die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Verweigerung des Asyls infolge der Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbringen (Art. 7 AsylG) bestätigt werden dürfte, sondern auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und deren Vollzuges, dass auch die durch das eingereichte Arztzeugnis vom 16. März 2009 belegten gesundheitlichen Beschwerden (Bruch Mittelfinger, Magenschmerzen, Schlafstörungen) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen dürften“, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 17. April 2009 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungseingabe vom 22. April 2009 verschiedene weitere Beweismittel (Fahraufträge der (...), Bestätigungsschreiben des (...), Krankheitszeugnis, Kopie Führerausweis, Bestätigungsschreiben Jugendsektion UDP, Mitgliederausweis UDP) zu den Akten gab und unter Berufung auf diese um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 mit folgender Begründung abgewiesen wurde (Zitat:), „dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 1. April 2009 summarisch begründet hat, warum sich die in der Beschwerde vom 7. und 20. März 2009 gestellten materiellen Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen würden, E-1484/2009 dass die nachgereichten Beweismittel an dieser summarischen Einschätzung der Erfolgschancen der Beschwerde aus den folgenden Gründen nichts ändern, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das (...) von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass die Tätigkeit für das (...) jedoch keine erhöhte Verfolgungsgefahr bedeuten dürfte, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft in der UDP und die für diese entfalteten Aktivitäten nicht bestritten hat, wohl aber die angebliche Verurteilung vom 13. Januar 2007 zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe, dass der Frage dieser Verurteilung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entscheidendes Gewicht zukommen dürfte, dass die eingereichten Beweismittel aber keinen direkten Bezug nehmen auf die von der Vorinstanz in Abrede gestellte Verurteilung, dass im Bestätigungsschreiben der UDP vom 20. März 2009, im Gegensatz zum Schreiben vom 21. November 2007, zwar die geltend gemachte einwöchige Haft vom September 2006, nicht aber die angebliche Verurteilung zu fünf Jahren Haft erwähnt wird, dass sich die Rechtsbegehren somit nach wie vor als aussichtslos erweisen (...),“ dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. August 2009 unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass die zuständigen schweizerischen Grenzkontrollbehörden am 7. September 2009 eine an eine Drittperson in der Schweiz adressierte und unter anderem einen am (...) 2009 in C._______ ausgestellten internationalen Führerausweis des Beschwerdeführers beinhaltende Kuriersendung beschlagnahmte, E-1484/2009 dass der Führerausweis in der Folge vom BFM eingezogen und dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt den Beschlagnahmungsunterlagen zur Ablage in die Akten überwiesen wurde, dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-1484/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen, umfassend auf die Akten abgestützen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die vorhergehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift und Ergänzungseingaben offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsge- E-1484/2009 richts vom 1. April 2009 und vom 29. Mai 2009 integral verwiesen werden kann, an welchen somit vollumfänglich festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer erheblich angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt, welche Erkenntnis nicht nur – aber durchaus illustrierend – aus den Fragen 25-56 des Anhörungsprotokolles vom 3. Dezember 2008 (betreffend den zweiten Reisepass), sondern aus den gesamten Akten und Umständen hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und das gefälschte Dokument eingezogen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-1484/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Gambia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere über ein umfassendes verwandtschaftliches und berufliches Beziehungsnetz in Gambia verfügt und keine Vollzugshindernisse gesundheitlicher Art erkennbar sind (vgl. insb. den Inhalt des Arztberichtes vom 16. März 2009 [A23]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-1484/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde- und Ergänzungseingaben, die eingereichten Beweismittel oder die gestellten Anträge näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-1484/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 14

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