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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 E-1482/2026

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,808 mots·~14 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1482/2026 + E-1484/2026

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, und seine Schwester, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2, beide angolanische Staatsangehörige, beie vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des SEM vom 26. Januar 2026

E-1482/2026 + E-1484/2026 Sachverhalt: I. A. Mit separaten Verfügungen vom 29. August 2025 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden (Bruder und Schwester) vom 16. März 2025 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden vom 9. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht im vereinigten Beschwerdeverfahren mit Urteil E-6946/2025, E-6957/2026 vom 23. Oktober 2025 ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen zum Überfall auf die Beschwerdeführenden im Oktober 2024 kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv aufweisen würden respektive es liege eine nicht-staatliche Verfolgung vor, wogegen staatlicher Schutz durch die angolanischen Behörden in Anspruch genommen werden könne. Die auf Beschwerdestufe neu vorgetragen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden Opfer von Menschenhandel geworden seien, seien nachgeschoben und unsubstanziiert ausgefallen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei zu verneinen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Weder die allgemeine Lage in Angola noch individuelle Gründe würden gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Dieses letztinstanzliche Urteil vom 23. Oktober 2025 erwuchs in Rechtskraft. II. C. Am 10. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine jeweils separate, als «Demande de réexamen en matière de renvoi» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. C.a Die Beschwerdeführenden trugen dabei jeweils vor, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Angola im Haus eines Freundes zwangsweise Arbeiten verrichten müssen. In der Schweiz hätten sie weiterhin Zwangsarbeit für ihre

E-1482/2026 + E-1484/2026 Fluchthelfer leisten müssen. Es liege der Sachverhalt eines Menschenhandels vor. Zudem hätten sie inzwischen mit ihrer in Angola lebenden Mutter Kontakt aufgenommen und dabei erfahren, dass ihr Vater am 1. Oktober 2025 von denselben Personen, die ihnen bei ihrer Ausreise geholfen hätten, umgebracht worden sei. Der Tod ihres Vaters weise einen Zusammenhang mit Menschenhandel auf. Beide Beschwerdeführenden brachten weiter vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach dem Tod des Vaters erheblich verschlechtert. Ihre psychischen Erkrankungen seien schwerwiegend. Sie hätten beide Suizidgedanken. Ihre aktuelle Behandlung bestehe aus Gesprächen und Medikamenten. Die Beschwerdeführerin sei zudem vom 20. November bis zum 4. Dezember 2025 in stationärer Behandlung gewesen. Sie seien vulnerable Personen; die Weiterführung ihrer medizinischen Versorgung sei mangels finanzieller Mittel nach dem Tod des Vaters nicht gewährleistet. Sie könnten nach einer Rückkehr auch keine angemessene Beschäftigung finden. Bei einer Rückkehr nach Angola befürchteten sie Repressalien seitens eines mafiösen Händlerrings, welcher bereits ihre Ausreise organisiert habe. Weil ihre Peiniger starke Unterstützung von wichtigen Persönlichkeiten des angolanischen Staates erhielten, könnten sie nicht mit staatlichem Schutz rechnen. C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: - einen Überweisungsbericht der Arztpraxis (…) an die psychiatrische Universitätsklinik C._______ vom 18. November 2025 (betreffend den Beschwerdeführer); - eine Austrittsmeldung der (…) vom 3. Dezember 2025 (betreffend die Beschwerdeführerin) sowie - eine Bescheinigung des Todes ihres Vaters vom 2. Oktober 2025 mit Übersetzung. D. Mit separaten Verfügungen vom 26. Januar 2026 (beide am Folgetag eröffnet) wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt weiter fest, seine Verfügung vom 29. August 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen

E-1482/2026 + E-1484/2026 Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde jeweils eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Die Vorinstanz hielt in beiden Verfügungen vom 26. Januar 2026 fest, bei den Vorbringen zum Tod des Vaters handle es sich um neu geltend gemachte Tatsachen zu vorbestehenden Asylgründen. Diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. Mangels funktionaler Zuständigkeit trat das SEM auf diese Vorbringen nicht ein. Zu den geltend gemachten Vorfällen im Zusammenhang mit Menschenhandel stellte das SEM fest, diese Vorbringen seien bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 bereits erwogen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, ihre Betroffenheit durch Menschenhandel substanziiert darzulegen. Mit der Eingabe vom 10. Dezember 2025 seien diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, weshalb auf diese Vorbingen nicht eingetreten werde. Soweit nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht worden seien, seien diese als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen. Die Ausführungen in den eingereichten Arztberichten liessen indessen nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage schliessen. Eine Wegweisung bei bestehender Suizidalität spreche auch nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn der wegweisende Staat Massnahme ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Gemäss Austrittsbericht habe sich die Beschwerdeführerin von Suizidhandlungen und -impulsen distanzieren können. Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführenden könne bei einer zwangsweisen Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rechnung getragen werden. Gemäss Rechtsprechung gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Angola keine Umstände vorliegen würden, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liessen, was insbesondere für die Hauptstadt Luanda gelte. Sie hätten selbst erklärt, dass es in Angola Krankenhäuser gebe, die sie medizinisch versorgen könnten. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass eine existenzielle medizinische Notlage vorliege oder dass die Beschwerdeführenden auf eine Behandlung angewiesen seien, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könne. In Luanda würden zwei Kliniken sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrische und

E-1482/2026 + E-1484/2026 psychologische Behandlungen anbieten. Schliesslich könnten auch Gesuche um die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt werden. E. Gegen diese ablehnenden Entscheide des SEM erhoben die Beschwerdeführerenden mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 26. Januar 2026 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Akten seien bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt des Menschenhandels nochmals zu überprüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Beschwerdeverfahren und im Wiedererwägungsverfahren enthielten objektive Hinweise auf Menschenhandel. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) sei entsprechend eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen. Die Beschwerdeführenden hätten zweifellos Familienangehörige (Onkel, Tanten und Cousins) in Angola. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass diese die Beschwerdeführenden aufnehmen könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für ihre ärztlich attestierten Krankheitsbilder im Heimatland keine adäquate Behandlung zur Verfügung stehe und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Medizinische Rückkehrhilfe beinhalte lediglich eine Medikamentenabgabe und keine ambulante Versorgung. F. Mit Verfügung vom 3. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

E-1482/2026 + E-1484/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerdeverfahren E-1482/2026 und E-1484/2026 weisen eine persönliche und sachliche Konnexität auf. Es handelt sich bei den Beschwerdeführenden um Geschwister (Bruder und Schwester), welche gemeinsam die Beschwerdeeingabe mit fast gleicher Begründung einreichen liessen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sind die Verfahren daher zu vereinigen und es wird in einem Urteil über beide Beschwerdeverfahren entscheiden.

3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Nachdem über die Hauptsache direkt befunden werden kann, ist auf die weitere Instruktion des Wiedererwägungsverfahrens zu verzichten. Der

E-1482/2026 + E-1484/2026 prozessuale Antrag, den Beschwerdeführenden sei der Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu gestatten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen; darüber hinaus sind nachträglich entstandene Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; E. 11.4 f., m.w.H.). 5.2 Das SEM hat in den beiden angefochtenen Wiedererwägungentscheiden vom 26. Januar 2026 zu Recht festgehalten, dass es sich bei den in den beiden Gesuchen vom 10. Dezember 2025 neu vorgetragenen Vorbringen betreffend den Tod des Vaters (und den diesbezüglich behaupteten Zusammenhang mit Menschenhandel) um Ereignisse handelt, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil BVGer E-6946/2025; E-6957/2026, a.a.O.) zugetragen haben. Das dazu eingereichte Beweismittel (Todesbescheinigung betreffend den Vater vom 2. Oktober 2025) wurde ebenfalls vor dem Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 ausgestellt. Diese neuen Vorbringen zu vorbestehenden Tatsachen wären im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Gericht zu behandeln. Das SEM ist korrekterweise mangels funktionaler Zuständigkeit darauf nicht eingetreten. Von der Vorinstanz wurde weiter zutreffend festgestellt, dass die vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenhandel bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht und gewürdigt worden sind. Auch diesbezüglich ist das SEM zu Recht auf die Vorbringen nicht eingetreten.

E-1482/2026 + E-1484/2026 5.3 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Gründen verneint hat, die zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 29. August 2025 führen würden, und demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch mit gesundheitlichen Problemen und leiten aus diesen ein Wegweisungsvollzugshindernis ab. 6.2 Bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid fest, bei den diagnostizierten Befunden (posttraumatische Belastungsreaktion mit aktuell depressiver Episode und Suizidgedanken respektive schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie posttraumatische Belastungsstörung) handle es sich nicht um lebensbedrohende Erkrankungen. Die Vorinstanz verwies dazu auf entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführendenden, insbesondere der Hauptstadt Luanda. Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit wurden bejaht. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was eine Neubeurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses zu rechtfertigen vermöchte. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen kann keine medizinische Notlage abgeleitet werden, die im Falle einer Rückschaffung der Beschwerdeführenden zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. 6.3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe werden seitens der Beschwerdeführenden keine stichhaltigen, überzeugenden Argumente vorgetragen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, insbesondere gegen die Behandelbarkeit ihrer Krankheitsbilder in ihrer Heimatregion (in der Provinz Luanda) sprechen würden. In ihren jeweiligen Wiedererwägungsgesuchen vom 10. Dezember 2025 räumen sie vielmehr explizit ein, dass es in Angola Spitalzentren gebe, die ihre Erkrankungen behandeln könnten (vgl. S. 5 unten respektive S. 6 oben).

E-1482/2026 + E-1484/2026 6.3.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit liegt nicht allein deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). 6.3.4 Das Gericht stellt die psychischen Belastungen der Beschwerdeführenden nicht in Abrede. Es gelangt jedoch zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Angola als unzumutbar erscheinen lassen würden. Wie vom SEM bereits zutreffend festgestellt, kann allfälligen suizidalen Tendenzen bei einer zwangsweisen Rückführung bei der Ausgestaltung der Rückkehrmodalitäten Rechnung getragen werden. Den gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden kann durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen Massnahmen (Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Zudem wurde auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen. 6.3.5 Soweit die Beschwerdeführenden vortragen, es fehle ihnen an einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland, ist festzustellen, dass sie im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens dazu widersprüchliche Angaben gemacht haben. So trug der Beschwerdeführer vor, er habe keine Verwandten wie Grosseltern, Tanten oder Onkel, die in Angola leben würden (vgl. SEM-Verfahren […] [Akte] 33, Antwort 35). Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber zu Protokoll, sie habe in Angola eine grosse Familie, unter anderem Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen und sie stehe mit diesen teilweise in Kontakt (vgl. SEM-Verfahren […]-[Akte] 19, Antwort 31). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr mit einem grösseren familiären Beziehungsnetz rechnen können, das ihnen bei der Reintegration im

E-1482/2026 + E-1484/2026 Heimatland bei Bedarf, insbesondere in der Anfangsphase, die notwendige Unterstützung bieten kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung. Die Beschwerdeführerin hat die Maturität abgeschlossen und ist in Angola einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Akte 19, Antworten 17ff.). Entgegen dem in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Standunkt, wonach die Beschwerdeführenden keine Beschäftigung in Angola finden werden, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Geschwister gegenseitig unterstützen können und mit der Unterstützung ihrer Verwandten eine wirtschaftliche Existenz im Heimatland werden aufbauen können. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in seinen beiden Wiedererwägungsentscheiden vom 26. Januar 2026 zu Recht festgestellt hat, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. August 2025 beseitigen können. Die Wiedererwägungsgesuche vom 10. Dezember 2025 wurden deshalb zu Recht abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die am 2. März 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben. 10. 10.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.2 Demzufolge sind die Kosten des vereinigten Wiedererwägungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-1482/2026 + E-1484/2026 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1482/2026 + E-1484/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die am 2. März 2026 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzuges wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des vereinigten Wiedererwägungsverfahrens von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer

Versand:

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