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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2011 E-1481/2008

19 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,499 mots·~12 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1481/2008 Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N (…).

E-1481/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Erbil, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 2. September 2005 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 18. September 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen fand am 26. September 2005 und die direkte Bundesanhörung ebendort am 30. September 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland von Islamisten und von Leuten des Asaisch (kurdischer Geheimdienst, Anm. BVGer) unter Druck gesetzt worden. B. Mit Verfügung vom 6. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFM führte aus, der Sachvortrag des Beschwerdeführers habe sich als unglaubhaft erwiesen. Somit müsse die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung blieb in der Folge unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 31. August 2007 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia er-wogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Der Beschwerdeführer käme aus Erbil, habe seine gesamte Kinder- und Jugendzeit dort verbracht und bis zu seiner Ausreise im Quartier B._______ gelebt. Da seine Eltern und Geschwister ebenfalls in Erbil wohnen würden, verfüge er zudem über ein gutes Beziehungsnetz. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. September 2007 zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen Stellung: Eine Wegweisung nach Erbil sei nach wie vor unzumutbar. Die

E-1481/2008 Gefahr sei immer noch gross, Opfer eines Anschlages zu werden. Die Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen Teilen des Landes, jedoch immer noch besorgniserregend. Hinzu kämen persönliche und sozioökonomische Gründe, welche gegen eine Wegweisung in den Nordirak sprechen würden. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die am 6. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 4. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. Zudem sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 11. März 2008 teilte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des Ge-suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Vom Gericht mit Verfügung vom 16. November 2010 aufgefordert, dieses über seine aktuellen Verhältnisse zu orientieren, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2010 (Poststempel) eine Kursbestätigung (Deutsch) der (…) vom (…), ein ärztliches Zeugnis von C._______ vom (…), Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2010 sowie die Kopie einer Finderlohnauszahlung zu den Akten. I. Am 27. April 2011 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte dabei fest, der Beschwerdeführer habe während seines rund sechs

E-1481/2008 Jahre langen Aufenthalts zu keinen Klagen Anlass gegeben und gelte als relativ gut integriert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)

E-1481/2008 und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 2.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und

E-1481/2008 anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Zusammenfassend wurde festgehalten, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumut. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte indessen sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, sie schätze seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisungen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar ein. Diese Lagebeurteilung werde von anderen europäischen Staaten geteilt. Ausserdem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf eine Rückführung von "vulnerable groups" verzichtet werden sollte. Weiter würden vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des

E-1481/2008 Wegweisungsvollzugs sprechen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft erachtet worden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, und er sei damit mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben habe er dort während (…) Jahren die Schule besucht und anschliessend mit einigen Unterbrüchen bis kurz vor seiner Ausreise in einer (…) gearbeitet. Ausserdem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend; mithin habe er nach seiner Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen, was ihm – wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten – gelingen dürfte. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die Einschätzung des BFM, wonach im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, müsse weiterhin in Frage gestellt werden. Die fragile politische Situation könne jederzeit wieder in einen offenen, andauernden Bürgerkrieg umschlagen. Insbesondere das UNHCR weise explizit auf die Instabilität der Regionen, die von einer Vielzahl latenter Konfliktherde geprägt seien, hin. Gemäss der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bleibe die Lage in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya insbesondere deshalb fragil, weil sie vom komplexen Zusammenspiel verschiedener Faktoren abhängig sei (u.a. Machtverhältnisse zwischen den kurdischen Parteien, Einfluss von Türkei und Iran, Engagement der USA). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um eine Person ohne Bildung und erlernten Beruf handle. Aufgrund des enormen Zustroms von intern Vertriebenen habe sich jedoch im Nordirak der Druck auf den Niedriglohnsektor erhöht und die Löhne seien massiv gefallen. Festzustellen sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer keine Verbindung zu einer der kurdischen Parteien unterhalte, was den Zugang zu Arbeit erschweren könne. Des Weiteren würden seine Eltern keiner Erwerbstätigkeit nachge-hen, sie seien finanziell in keiner guten Situation. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in der Schweiz überdurchschnittlich integriert. Wie aus den beiliegenden Arbeitsverträgen ersichtlich sei, sei er fast seit seiner Einreise in die Schweiz erwerbstätig, so dass er nur zeitweise von der Sozialhilfe habe leben müssen; zudem habe er nie Anlass zu Klagen gegeben.

E-1481/2008 4. 4.1 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen); das ist ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. September 2006 festgestellt, nicht gelungen. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie vorstehend in Erwägung 2.3.1 ausgeführt, davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Par-teibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak folglich nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet für den Beschwerdeführer per se als unzulässig oder als unzumutbar angesehen werden müsste. Von der Vorinstanz wird ausserdem zu Recht festgestellt, dass es sich bei ihm um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in einer (…) und in einem (…) verfügt. Sodann ist trotz der Erkrankung seines Vaters davon auszugehen, dass im Nordirak nach wie vor ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz besteht, welches ihm die Reintegration wird erleichtern können. Hinsichtlich des im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens geltend gemachten Vorbringens, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung ihn nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der

E-1481/2008 Schweiz gehindert hat. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen, liegt doch offensichtlich keine invalidisierende Krankheit vor. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erachten. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen. 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt deshalb eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1481/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:

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