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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2026 E-1479/2024

10 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,255 mots·~11 min·30

Résumé

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1479/2024

Urteil v o m 1 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, amtlich verbeiständet durch MLaw Maëva Cherpillod, zusätzlich vertreten durch MLaw Margaux Gruaz, beide c/o Caritas Suisse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (…).

E-1479/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 30. April 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Er machte dabei geltend, er habe in der Ukraine studiert und sein Gastland wegen des Kriegsausbruchs verlassen müssen. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 23. August 2023 (und auf einem am gleichen Tag ausgefüllten Formular) führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2021 verlassen müssen und sich danach mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung (die noch bis 2025 gültig sei) zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten. Im Frühling 2022 habe er das Land verlassen und sei zunächst nach Deutschland gegangen, das ihn schliesslich weggewiesen habe. Er habe sich in der Folge erfolglos darum bemüht, in Finnland, Dänemark und Portugal Schutz zu erhalten. Nach Nigeria könne er aus mehreren Gründen nicht mehr zurückkehren: Erstens werde er von einem Dozenten seiner ehemaligen Universität mit dem Tod bedroht, weil er dessen betrügerischen Machenschaften aufgedeckt habe; zweitens sei sein Haus mehrmals von Beamten der Special Anti-Robbery Squad (SARS) durchsucht worden, weil er als Aktivist der "EndSARS"- Bewegung über Informationen verfügt habe, die dieser Polizeieinheit hätte schaden können; drittens sei er wegen seiner Bisexualität in Nigeria diskriminiert worden; und schliesslich sei sein Urgrossvater im Bundesstaat B._______ König gewesen und der derzeitige König würde es nicht zulassen, dass er ihm seine königlichen Rechte abspenstig mache. Sollte er in den Heimatstaat zurückkehren müssen, würde er dort getötet. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 – eröffnet am 7. September 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2024 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er inhaltlich, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme

E-1479/2024 in der Schweiz anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache für weitere sachverhaltliche Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 hiess der Instruktionsrichter die erwähnten prozessualen Anträge gut und setzte MLaw Maëva Cherpillod als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich bis zum 2. April 2024 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2024 auf eine inhaltliche Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen und beschränkte sich darauf, an seiner Verfügung festzuhalten. Am 10. April 2024 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. G. Mit Eingabe vom 12. März 2026 reichte MLaw Margaux Gruaz ihre Vollmacht zu den Akten und teilte mit, dass sie nach einer internen Umstrukturierung ihrer Rechtsberatungsstelle den Beschwerdeführer vertrete. Die neue Rechtsvertreterin erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Sie machte geltend, dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt habe und im Übrigen nach der Verweigerung der Gewährung vorübergehenden Schutzes ein ordentliches Asylverfahren mit dem Beschwerdeführer hätte durchführen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

E-1479/2024 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Von der am 12. März 2026 gemeldeten neuen (beziehungsweise zusätzlichen) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist Kenntnis zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet das vorliegende Urteil – mit dem auch die Frage nach dem Verfahrensstand beantwortet wird – an die eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 AsylG), zumal diese das Gericht nicht (unter Darlegung hinreichender Gründe) um ihre Entlassung aus dem Amt ersucht hat. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG) zu behandeln und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,

E-1479/2024 vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hatte der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre zwar grundsätzlich der in Ziff. I.c erwähnten Personenkategorie an; Abklärungen des SEM hätten aber ergeben, dass er durchaus in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Nigeria zurückkehren könne. Eine mögliche Gefährdung wegen der angeblichen Unterstützung der EndSARS-Bewegung könne nach der Auflösung dieser nigerianischen Polizeibehörde ausgeschlossen werden. Bei den geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner angeblichen Bisexualität seien gemäss seinen Angaben keine Vertreter nigerianischer Behörden involviert gewesen. Abgesehen vom behaupteten Konflikt mit der SARS-Behörde sei der Beschwerdeführer gemäss seinen

E-1479/2024 Angaben in Nigeria nie in Konflikt mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen geraten und auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Aus seinen Schilderungen erschliesse sich nicht, wieso ein betrügerischer Kaderangehöriger seiner Universität ihm gefährlich werden könnte; im Übrigen könnte der Beschwerdeführer sich diesbezüglich bei Bedarf an die heimatliche Polizei wenden. Die Angaben, wonach er aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei, seien vage und detailarm; offenkundig seien allfällige solche Behelligungen nie über ein bestimmtes Mass hinausgegangen. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen. Nachdem der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria durchführbar sei, könne auch keine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet werden. 6.2 In der Beschwerde werden die mehrschichtigen Elemente der Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria detailliert beschrieben und Belege dafür eingereicht (namentlich die Bestätigung eines "sex mate", eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2021, ein Chatverlauf aus den Sozialen Medien sowie ein Online-Medienbericht über den Beschwerdeführer [Nigerian Tribune, {…}, "{…}"]). Im Rechtsmittel wird unter anderem ausgeführt, es sei durchaus zutreffend, dass die Behelligungen wegen der sexuellen Orientierung im Protokoll der Befragung kaum ersichtlich seien; allerdings habe der Befrager dem Beschwerdeführer dazu keine Fragen gestellt (was, auch angesichts der bekanntermassen prekären Lebensumstände der LGBTQI+-Gemeinde in Nigeria, geradezu schockierend sei). Drei Jahre nach dem Ende der SARS-Demonstrationen würden gemäss einem Bericht von Amnesty International immer noch mehr als ein Dutzend ehemalige Kundgebungsteilnehmende willkürlich in nigerianischen Gefängnissen festgehalten; die Auffassung des SEM, mit der Auflösung der entsprechenden Polizeieinheit habe auch die damit zusammenhängende politische Verfolgung aufgehört, sei demnach nachweislich unzutreffend. Das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an: 7.2 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass er im Rahmen seines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch – respektive faktisch hauptsächlich – Asylgründe im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht hatte. Das SEM wäre angesichts der offenkundig vorgetragenen Asylgründe demnach gehalten gewesen, nach Ablehnung des Gesuchs

E-1479/2024 um vorübergehenden Schutz ein ordentliches Asylverfahren durch- respektive weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.3 Hinsichtlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz lässt sich festhalten, dass sich auf der bestehenden Aktengrundlage nicht abschliessend beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 "in Sicherheit und dauerhaft" in sein Heimatland zurückkehren kann. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz stützen sich in erster Linie auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der bloss zweistündigen Befragung vom 23. August 2023. Bei dieser waren allerdings tatsächlich zwei der vier geltend gemachten Gründe für das Verlassen Nigerias (die Gefährdung wegen der Bisexualität und diejenige wegen dem Geltendmachen der von einem Vorfahren abgeleiteten "königlichen Rechte") vom Befrager in keiner Weise thematisiert worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach auch mit Bezug auf das Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz nicht vollständig festgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bei dieser dürftigen Aktenlage jedenfalls ausserstande, inhaltlich über die vorliegende Beschwerde zu befinden. 7.4 Eine Heilung solcher Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Für den Fall, dass das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers erneut abweisen sollte – und danach somit ein Asylverfahren durchzuführen hätte –, dürfte es sachgerecht sein, diese Instruktionsmassnahme vorsorglich analog der Form einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG). 9. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen.

E-1479/2024 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Unter Berücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 12. März 2026 ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1479/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

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