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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 E-1473/2008

14 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,956 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1473/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1473/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 11. November 2007 und gelangte am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Februar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Abklärungen des BFM beim Bundespolizeiamt B._______ vom 29. Januar 2008 ergaben, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2001 in C._______ einreiste, sein dort gestelltes Asylgesuch am 23. April 2003 abgewiesen wurde und er am 23. November 2004 nach unbekannt fortzog. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ in der Nähe von Jaffna. Im Jahre 1995 habe seine Familie von dort fliehen müssen und er sei ab 1996 im Vanni-Gebiet als Landwirt tätig gewesen. Danach habe er wieder in D._______ bei seiner Grossmutter gelebt. Seine drei Schwestern seien alle früher bei der LTTE aktiv gewesen, hätten diese jedoch in den Jahren 1999, 2002, respektive 2004 verlassen. Die älteste Schwester sei nach Kanada ausgereist, die beiden anderen würden zusammen mit der Mutter in Colombo leben und seien dort seit 2006 registriert. Am 26. September 2007 habe sich in seinem Wohnort ein Anschlag mit einer Landmine ereignet, wobei drei Zivilpersonen getötet und drei Soldaten verletzt worden seien. Am selben Tag hätten sich vier bewaffnete Personen in Zivil im Hause seiner Grossmutter nach ihm erkundigt und hätten ausgesagt, sie wüssten, dass seine Schwestern der LTTE angehört hätten. Weil er sich längere Zeit im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, sei von diesen Personen ausserdem der Vorwurf gegen ihn erhoben worden, er habe Informationen an die Bewegung weitergegeben. Er selber sei im Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht zuhause gewesen, sondern habe auf dem Feld gearbeitet. Er sei von einer Tante über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt worden und habe sich in E-1473/2008 der Folge bei Verwandten in E._______ aufgehalten. Am 3. Oktober 2007 sei er wiederum zuhause von zwei Personen gesucht worden. Da der Weg ins Vanni-Gebiet versperrt gewesen sei und ihm die Beantragung einer Genehmigung für die Reise nach Colombo zu riskant erschienen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er sei zusammen mit anderen Personen in einem Fischkutter an einen unbekannten Ort in Italien gebracht worden und von dort in Begleitung eines Schleppers per Zug nach Milano gereist. Von dort sei er in einem Auto in die Schweiz gelangt. Er sei im Übrigen ohne Reisepapiere gereist. Sein Reisepass sei bei einem Schlepper verblieben. Die Identitätskarte befinde sich bei Verwandten im Norden Sri Lankas. Um sich diese nachsenden zu lassen, habe er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen. Auf entsprechenden Vorhalt hin räumte der Beschwerdeführer ein, sich von 2001 bis 2004 in C._______ aufgehalten zu haben. Im Juni 2004 sei er via USA nach Sri Lanka zurückgereist und in seinen Herkunftsort zurückgekehrt. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E-1473/2008 G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. April 2008 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 19. März 2008 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz Gebrauch und reichte ein Foto einer seiner Schwestern in einem LTTE-Kampfanzug ein. I. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. September 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-1473/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz als höchst stereotyp zu qualifizieren seien und er nicht plausibel zu erklären vermöge, wie er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei. Zudem habe er, obwohl auf diese Obliegenheit hingewiesen, bisher nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden E-1473/2008 Papiere zu beschaffen. Demzufolge würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen. Im Weiteren seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Umstand, dass er seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Deutschland erst auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse eingestanden habe, sowie dass er von der angeblichen Suche nach ihm nur vom Hörensagen wisse, wecke grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Seine Ausführungen seien beliebig und würden keine Realkennzeichen, wie subjektive Wahrnehmungen enthalten. Seine Vorbringen seien oberflächlich und vage ausgefallen und daher als realitätsfremd und unsubstanziiert zu bewerten. Nachdem seine Schwestern offenbar ohne Probleme in Colombo leben würden und dort registriert seien, vermöge der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu machen, dass er wegen ihnen Nachteile erlitten habe. Soweit er schliesslich geltend mache, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka kein gesichertes Leben habe führen können, liege keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt. So sei der publizierte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka nicht berücksichtigt und das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes sowie die Gefährdungssituation nicht differenziert abgeklärt worden. Auch die Situation seiner Familienangehörigen in Colombo sei ungenügend geklärt worden. Werde davon ausgegangen, dass er im Jahre 2004 nach Abschluss des Asylverfahrens in C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, müsse er gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als gefährdet gelten. Falls hingegen angenommen werde, er halte sich seit der Einreise in Deutschland im Jahre 2001 ununterbrochen in Europa auf, sei wegen der langen Abwesenheit von einem nicht mehr bestehenden Beziehungsnetz auszugehen. Seine Identitätskarte sei ihm zwischenzeitlich von seiner Familie zugestellt worden. Damit stehe fest, dass die von ihm angegebenen Gründe, weshalb er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe beibringen können, der Wahrheit entsprechen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Ausführungen zur Ausreise durchaus plausibel. Seine in Colombo wohnhaften Schwestern beabsichtigten, nach Indien auszureisen. Den Machthabern im Norden Sri E-1473/2008 Lankas sei bekannt, dass seine Schwestern bei der LTTE gewesen seien, nicht aber, dass sie in Colombo wohnhaft seien. Gleichzeitig hätten die Behörden in Colombo bisher keine Kenntnis davon erlangt, dass sie LTTE-Kämpferinnen gewesen seien, da sie noch zur Zeit des Waffenstillstandes dorthin umgezogen seien. Sie befürchteten aber, im Falle einer vertieften Überprüfung der Familie, welche für seine Registrierung in Colombo notwendig wäre, entdeckt zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte auch er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Damit wäre allenfalls der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen. Zudem könnten seine Familienangehörigen in Colombo nicht als tragfähiges soziales Netz betrachtet werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Empfangsstellenbefragung einen Geburtsschein in Kopie inklusive Übersetzung ein. Dieses Dokument stellt jedoch gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien klarerweise kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Auf die Aufforderung nach Einreichung rechtsgenüglicher Papiere gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Reisepass sei bei einem Schlepper geblieben und die Identitätskarte befinde sich noch bei Verwandten im Norden Sri Lankas. Er habe seine Mutter telefonisch darum ersucht, dafür zu sorgen, dass diese ihm in die Schweiz zugeschickt werde. 6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Identitätskarte zu den Akten gereicht hat, vermag per se die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu rechtfertigen. Das nachträgliche Vorlegen von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene führt nicht zur Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, sofern der Gesuchsteller nicht entschuldbare Gründe dafür vorzubringen vermag, dass er diese Papiere nicht bereits bei der ersten Instanz abgegeben hat (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5). Demnach steht fest, dass vorliegend grundsätzlich ein Nichteintretensgrund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben ist und es ist im Folgenden zu prüfen, ob einer der in Art. 32 Abs. 3 AsylG genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. E-1473/2008 6.3 6.3.1 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG - wie bereits in Ziffer 3 festgehalten - ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.). 6.3.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in C._______ in den Jahren 2001 bis 2004 vorerst verheimlichte und erst auf Vorhalt hin einräumte, vermag zwar Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu wecken, ist aber nicht geeignet, seine Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Namentlich ist dadurch die Glaubhaftigkeit der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse im Jahre 2007 sowie des Aufenthalts im Vanni-Gebiet nach 1996 nicht per se ausgeschlossen. Im Weiteren kann auch der Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und realitätsfremd, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Auch wenn seine Schilderungen nicht sehr ausführlich gehalten sind, sind sie doch nicht derart detailarm, dass es sich rechtfertigen würde, sie alleine deswegen als konstruiert zu bezeichnen. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer die Identität der Verfolger sowie deren E-1473/2008 Beziehung zu den Regierungskräften nicht bekannt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass erstere nähere Kenntnisse über die Aktivitäten seiner Schwestern für die LTTE hatten als die staatlichen Behörden in Colombo, weshalb der Umstand, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in Colombo nicht behelligt wurden, eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nicht ohne Weiteres ausschliesst. Es erscheint ferner unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Norden Sri Lankas im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht völlig abwegig, dass er als Familienangehöriger von LTTE-Mitgliedern sowie angesichts seines früheren Aufenthalts im Vanni-Gebiet, welches bis Anfang des Jahres 2009 von der LTTE kontrolliert wurde, ins Visier der Regierungskräfte beziehungsweise mit dieser verbündeter (paramilitärischer) Gruppen geriet. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung respektive Verfolgungsfurcht entgegen der Auffassung des BFM nicht vom offensichtlichen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen werden kann. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka aufgrund der Beendigung des Bürgerkrieges durch den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE und die Einnahme des von dieser kontrollierten Gebiets wesentlich verändert hat. Inwieweit diese Entwicklung einen Einfluss auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers hat, lässt sich im heutige Zeitpunkt nicht zuverlässig abschätzen. Somit ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6.3.4 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage verneint werden kann. Damit steht fest, dass es im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedarf (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Begründung des Beschwerdeführers für die verspätete Einreichung seiner Identitätskarte als entschuldbar zu bewerten und entsprechend auch der Ausnahmetatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist. Offenbleiben kann ebenso die Frage, ob sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auch deshalb rechtfertigen würde, weil diese bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vom Bundesverwaltungs- E-1473/2008 gericht im Urteil BVGE 2008/2 dargelegte Lageeinschätzung nicht berücksichtigte. Ohnehin stellt sich die Frage ob diese Lageanalyse angesichts der aktuellen Sicherheitslage noch Bestand haben kann. 6.5 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers kann demzufolge nicht im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entschieden werden, sondern es muss auf das Asylgesuch eingetreten und das ordentliche Verfahren durchgeführt werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der Kostennote seines Rechtsvertreters vom 8. September 2009 auf Fr. 2435.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-1473/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2435.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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