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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2026 E-1470/2026

6 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,230 mots·~16 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1470/2026

Urteil v o m 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Ghana, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2026 / N (…).

E-1470/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fanden am 18. Juli 2025 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuch führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien ghanaische Staatsangehörige und nachdem sie sich im Mai 2017 kennengelernt hätten, hätten sie im November 2021 geheiratet. Die Beschwerdeführerin gehöre der Ethnie der Mamprusi an, der Beschwerdeführer gehöre demgegenüber der Ethnie der Kusasi an. Der Beschwerdeführer sei Muslim gewesen, sei aber im Jahr 2021 zum Christentum konvertiert. Dieser Religion gehöre die Beschwerdeführerin an. Nach der Heirat sei die Beschwerdeführerin zum Beschwerdeführer und dessen Mutter gezogen. Ihre Schwiegermutter sei aufgrund der anderen ethnischen Gruppe, welche die Beschwerdeführerin angehöre, als auch der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht mit ihrer Ehe einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Schwiegermutter nie zufrieden stellen können und sei durch diese verbal «malträtiert» und geschlagen worden, dies auch von ihren Schwägerinnen. Sie hätten sich an die Dorfältesten gewandt. Diese hätten nach anfänglichen Gesprächen mit der Mutter respektive Schwiegermutter ihre Hilfe versagt, weil der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Die Mutter respektive Schwiegermutter habe sodann von der Beschwerdeführerin verlangt, den Beschwerdeführer zu verlassen, und damit gedroht, sie umzubringen. Daraufhin sei sie öfters zu ihrer Mutter nach Hause gegangen, die sie wiederrum zum Haus des Ehemanns zurückgeschickt habe, da sich dies so gehöre. Im November 2023 seien sie schliesslich nach D._______ zu einem Onkel mütterlicherseits gezogen, der mit ihnen keine Probleme gehabt habe. Dort sei es zu ethnischen Auseinandersetzungen gekommen, weshalb sie für weitere zwei bis drei Monate in E._______ bei einem Freund gelebt hätten. Nach dem Vorschlag des besagten Freundes hätten sie schliesslich im Juli 2024 ihr Heimatland in Richtung Albanien verlassen, wo sie für ein Jahr gelebt und gearbeitet hätten. Aufgrund der in Albanien herrschenden Arbeitsbedingungen und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätten sie sich zur Ausreise aus Albanien entschlossen und seien von dort aus am 24. Juni 2025 in die Schweiz eingereist.

E-1470/2026 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie jeweils ihre Reisepässe (sowohl in Kopie als auch im Original) und eine Heiratsurkunde sowie einen Arztbericht zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2025 (jeweils in Kopie) zu den Akten (vgl. SEM-act. A7/23 [Beweismittelverzeichnis]). C. Am 23. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden kam am (…) zur Welt. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 (eröffnet am 19. Februar 2026 via PrivaSphere) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 26. Februar 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Diesbezüglich reichen sie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2026 zu den Akten. G. Am 27. Februar 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

E-1470/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und solche in der Beschwerde auch nicht substanziiert geltend gemacht wurden.

E-1470/2026 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternativen seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Würde ein Staat auf Grund der Lageanalyse des Bundesrats als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bei dieser Regelvermutung handle es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 habe der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation Ghana als solch einen verfolgungssicheren Drittstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet und den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die die Regelvermutung umstossen könnten. Dennoch werde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und festgehalten, bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden würde es sich um einen familiären Konflikt handeln, der nicht auf einen in Art. 3 AsylG genannten Motive basiere und demnach nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei. Es stehe ihnen zudem jederzeit frei, sich in einer anderen Region Ghanas niederzulassen und sie könnten sich bei Nachteilen seitens der Familienangehörigen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 6.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass sie zwar die politisch stabile Lage Ghanas anerkennen würden, die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber auf Grundlage individueller Umstände zu erfolgen habe. Ihre Vorbringen könnten nicht nur auf ein familiäres Problem reduziert werden, sondern es müsse alles in die Beurteilung einbezogen werden, namentlich der Religionswechsel des Beschwerdeführers, die

E-1470/2026 familienbasierte Verfolgung und erlebte körperliche Gewalt, die interethnischen Spannungen im Zusammenhang mit der geführten Ehe sowie der fehlende effektive staatliche Schutz in religiösen und familienbezogenen Konflikten. Da der Beschwerdeführer aus einer streng muslimischen Familie stamme, sei seine im Jahr 2021 erfolgte Konversion zum Christentum als Verrat und Ehrverletzung angesehen worden und sie seien innerhalb ihrer Gemeinschaft sozial isoliert worden. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien sei ein Eheschluss zwischen ihnen nicht erlaubt, weshalb sie ebenso angegriffen und beleidigt worden seien. Die gegen sie gerichtete Verfolgung sei daher kumulativer Natur. Ihr Problem werde nicht als strafrechtlich relevantes behandelt, sondern solche Konflikte würden in der Praxis häufig von Familienältesten, traditionellen Autoritäten oder religiösen Führern geregelt und trotz formeller Rechtsgarantien nicht durch wirksamen polizeilichen Schutz. Folglich sei kein staatlicher Schutz zu erwarten. Ebenso sei weder eine interne Fluchtalternative zumutbar noch wirksam, da die familiären Netzwerke in Ghana zwischen verschiedenen Regionen kommunizieren würden, womit weder das Verfolgungsrisiko beseitigt werden könne noch effektiver Schutz gewährleistet sei. Sie würden demnach unter einem unerträglichen psychischen Druck leiden und das Kindeswohl sei in Bezug auf das in der Schweiz geborene Kind gefährdet. 7. 7.1 Gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hat der Bundesrat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet. Die angenommene relative Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Die Beweislast obliegt der asylsuchenden Person (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2462/2025 vom 15. April 2025 E. 7.2 m.w.H.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint sowie deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die für Ghana geltende Regelvermutung umzustossen. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. 45/9 Ziff. II). 7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. Diese wirken konstruiert und sind in sich nicht schlüssig (vgl. z.B. SEM-act. A29/14 F54, F80 ff; SEM-

E-1470/2026 act. A30/15 F77, F99) und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat während eines Jahres zu Arbeitszwecken in Albanien aufgehalten haben, ohne dort um Asyl zu ersuchen, wecken Zweifel an einer ernsthaften Bedrohungslage. Eine weitere Auseinandersetzung und allfällige Motivsubstitution kann vorliegend jedoch unterbleiben. 7.4 Selbst bei Wahrheitsunterstellung ist vorliegend von einer internen Fluchtalternative auszugehen und eine solche auch als zumutbar zu erachten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da die Beschwerdeführenden nicht plausibel darlegen konnten, warum ihnen der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Heimatort des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht möglich sein soll. So haben sie nach eigenen Angaben bereits von November 2023 bis Juli 2024 an anderen Orten im Heimatstaat leben können, ohne familiäre Behelligungen während dieses Zeitraums erlebt zu haben (vgl. SEM-act. A29/14 F16, F54, F72 sowie F76 f. und A30/15 F23 sowie F77 S. 9). Dass sodann die gesamte Familie des Beschwerdeführers mit der Eheschliessung nicht einverstanden war und eine solche aufgrund der unterschiedlichen Ethnien und Religion nicht erlaubt war, wie nun in der Beschwerde geltend gemacht, lässt sich dem Vorbringen in den Anhörungen nicht entnehmen. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden dort ausgeführt, dass die Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits mit der Heirat einverstanden gewesen seien und bei der Familie der Beschwerdeführerin dafür vorgesprochen hätten. Die Beschwerdeführenden haben sodann mehrere Monate mit dem Onkel des Beschwerdeführers ohne jegliche Probleme und im Einverständnis mit diesem gelebt (vgl. SEM-act. A29/14 F15, F22 ff., F73 ff.). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, aufgrund der Ausreise aus dem Heimatstaat würden sie keinen Zugang mehr zur Ausübung ihres Berufs im staatlich organisierten (…) erhalten und damit in eine existenzielle Not geraten, bleibt unsubstanziiert und ist auch nicht plausibel. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, im Heimatstaat auch selbstständig als (…) und im Bereich Druck gearbeitet zu haben (vgl. SEM-act. A29/14 F27), so dass davon auszugehen ist, dass er für den Unterhalt der Familie ohne weiteres sorgen kann. Es ist ihnen zumutbar, sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie sich erst seit kurzer Zeit im Ausland aufhalten.

E-1470/2026 7.5 Darüber hinaus wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich bei einer ernsthaften Bedrohung durch die Mutter respektive Schwiegermutter an die Behörden des Heimatstaates zu wenden. Dies haben sie bisher unterlassen, da der Beschwerdeführer seine eigene Mutter nicht anzeigen wolle (vgl. SEM-act. A30/15 F80). Diese Haltung vermag weder die grundsätzlich anzunehmende Schutzfähigkeit noch den Schutzwillen der ghanaischen Behörden in Frage zu stellen. 7.6 Hinweise auf das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sind sodann von vornherein keine vorhanden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-1470/2026 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-1470/2026 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Indem der Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG Ghana als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat, kann davon ausgegangen werden, dass in Ghana keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 5 AIG) und es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen würden. 9.3.3 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sind gesund und es ist, wie bereits festgestellt, davon auszugehen, dass sie sich im Heimatstaat wieder ins Berufsleben integrieren können und sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatsstaat finanziell nicht auf die Hilfe der Familien angewiesen sind. Dem Vollzug der Wegweisung steht überdies auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK nicht entgegen, da trotz der Geburt des Kindes in der Schweiz im (…) die Beschwerdeführenden, als dessen Eltern, die Hauptbezugspersonen darstellen und angesichts des sehr jungen Alters des Kindes eine gute Integration im Heimatstaat anzunehmen ist. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1470/2026 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1470/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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