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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2020 E-1468/2020

27 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,471 mots·~17 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1468/2020

Urteil v o m 2 7 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.

E-1468/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (…) 2018 von B._______ aus und reiste auf dem Luftweg nach C._______, wo er sich rund (…) Monate bei einem Freund aufgehalten habe. Seine dortigen Kollegen hätten ihm geraten, abzuwarten und erst später ein Asylgesuch einzureichen. Am 17. November 2018 sei er in die Schweiz eingereist. Hier suchte er am 22. November 2018 um Asyl nach. Am 20. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie, alawitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf D._______, Provinz E._______. Seine Eltern und zwei seiner vier Geschwister würden weiterhin dort leben. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach an der Universität studiert. Seinen Abschluss habe er im Jahr 2015 in F._______ gemacht. Danach habe er verschiedene Arbeiten ausgeführt, unter anderem sei er als (…) in einem (…) tätig gewesen. Seiner Familie gehe es finanziell gut. Er habe mehrere Verwandte in der Schweiz. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, die Gendarmerie sei an den Dorfvorsteher gelangt und habe sich nach seinem Wohnort erkundigt. Er habe politische Aktivitäten für die Demokratische Partei der Völker (HDP) ausgeübt und immer wieder das Parteibüro besucht. Er sei nicht Parteimitglied gewesen. Zusammen mit Kollegen habe er an Demonstrationen teilgenommen und Flaggen getragen. Er sei mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden. Die letzte Festnahme sei im (…) 2017 gewesen und habe einen Tag gedauert. Er sei ständig von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass im (…) 2018 ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation gegen ihn und seine Kollegen eingeleitet worden sei. Sein Anwalt in der Türkei werde versuchen, Dokumente dazu zu beschaffen. Aufgrund der Vorbereitung der Wahlen sei dies jedoch derzeit schwierig. Sodann habe er den Militärdienst bis (…) 2017 verschieben können. Seither sei er Dienstverweigerer. Schliesslich würden die Bewohner in seinem Dorf aufgrund ihrer alawitischen Konfession von den Behörden unter Druck gesetzt.

E-1468/2020 Anfangs des Jahres 2018 sei er nach B._______ gereist und habe sich dort einen Pass auf seinen Namen ausstellen lassen. Sein Schlepper habe ihm mit gefälschten Unterlagen ein echtes Visum für G._______ besorgt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke von Fotos und diverse Zeitungsartikel zu den Akten. D. Am 17. März 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1468/2020 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er sei weder während der BzP noch anlässlich der Anhörung zu den geltend gemachten Festnahmen und deren Umständen befragt worden. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die

E-1468/2020 rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG, vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Dem Beschwerdeführer wurden in der BzP mehrere Fragen zu seinen polizeilichen Anhaltungen gestellt. Namentlich wurde er zum Ort, der Dauer und dem Grund dieser befragt (vgl. SEM-Akten A6/13 Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung wurde er mehrmals aufgefordert, seine Asylgründe ausführlich darzulegen (A10/17 F58 ff.). Ferner wurde er zu seinem politischen Engagement befragt, welches angeblich zu den polizeilichen Anhaltungen geführt hat (vgl. a.a.O. F71 ff.). Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer demnach ausreichend Fragen zu den geltend gemachten polizeilichen Anhaltungen gestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen

E-1468/2020 können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Belege für die Einleitung eines Strafverfahrens eingereicht. Da weder belegt sei, ob ein solches Verfahren eingeleitet worden sei, noch ob die türkischen Behörden überhaupt auf der Suche nach ihm seien, sei eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Polizei einmal bei der Dorfverwaltung nach ihm gefragt habe oder dass er im (…) 2017 einige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. Seine legale Ausreise mit seinem Reisepass spreche ebenfalls dagegen, dass die Behörden nach ihm suchen würden. Zudem habe er anlässlich der Anhörung erklärt, seine Familie habe diesbezüglich nichts erwähnt. Gegen die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdungslage spreche ferner, dass er sich monatelang in C._______ aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Seine Begründung, er habe sich überlegt in die Türkei zurückzukehren, deute darauf hin, dass er sich selbst keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gesehen habe. Umso unverständlicher sei, dass er daraufhin ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, obwohl seither nichts mehr geschehen sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz eingereist sei und zwecks Legalisierung seines Aufenthaltes um Asyl nachgesucht habe. Bezüglich des nicht geleisteten Militärdienstes und der Befürchtung des Beschwerdeführers, deshalb gesucht zu werden, sei festzustellen, dass Bürger eines Landes grundsätzlich militärdienstpflichtig seien. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung bürgerlicher Pflichten dienten. Der Beschwerdeführer selbst habe keine solchen Nachteile geltend gemacht, so dass auch nicht klar sei, ob er überhaupt dienstpflichtig sei. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bisher noch keine Dokumente bezüglich seines Strafverfahrens einreichen können, da sein Anwalt Angst habe, die Behörden zu kontaktieren. Sodann habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb er nicht in C._______,

E-1468/2020 sondern erst in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Zudem habe er sich in der Schweiz politisch betätigt und an diversen Protestaktionen gegen Erdogan teilgenommen. Der türkische Geheimdienst beobachte die Aktivitäten von im Exil lebenden Kurden genau. Es seien zahlreiche Personen in der Türkei inhaftiert worden, weil sie an Demonstrationen gegen Erdogan in Europa teilgenommen hätten. 8. 8.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe bisher aus Angst vor Repressalien keine Dokumente bezüglich des Strafverfahrens erhältlich machen können, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seit (…) 2018 keine konkreten Hinweise auf ein ihn betreffendes hängiges Strafverfahren hätte erhalten sollen, wäre ein solches gegen seine Person tatsächlich eingeleitet worden. Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass der monatelange Aufenthalt in C._______, ohne dort um Asyl nachzusuchen, gegen eine asylrelevante Gefährdung im Heimatland spricht. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Freunde davon abgeraten hätten, da die Bedingungen in C._______ für Asylsuchende nicht gut seien und er im Besitz eines (…) Visums gewesen sei, vermögen bei tatsächlichem Vorliegen einer Gefährdung nicht zu überzeugen. Sodann hat sich der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise in B._______ einen Pass auf seinen Namen ausstellen lassen, mit welchem er die Türkei legal verliess, was kaum möglich gewesen wäre, wenn die türkischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. Schliesslich verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Behörden seine Familienangehörigen, welche nach wie vor im selben Dorf wohnen, nach seinem Verbleib gefragt hätten (vgl. SEM-Akten A10/17 F118 ff.). Vor diesem Hintergrund, war die Vorinstanz nicht gehalten, mittels Botschaftsanfrage abzuklären, ob der Beschwerdeführer im türkischen Datensystem GBTS eingetragen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden. 8.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. 8.3 Es ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der

E-1468/2020 Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). 8.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2019 an fünf Demonstrationen in drei verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen. Als Beleg reichte er zwei Fotos von ihm bei einer dieser Kundgebungen ein. Auf den eingereichten Aufnahmen ist der Beschwerdeführer – soweit er überhaupt identifizierbar ist − als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen. Dass er sich besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine herausragende Funktion inngehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aufgrund eines politischen Engagements ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt zu sein. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.

E-1468/2020 8.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-1468/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Zur Zumutbarkeit der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er verfüge über eine gute Schulbildung und ein Universitätsdiplom im (…). Zudem habe er Arbeitserfahrung als (…). Seine Eltern würden nach wie vor in D._______ leben und es gehe ihnen wirtschaftlich gut. Bei einer Rückkehr verfüge er somit über eine gesicherte Wohnsituation und mit seinen vier Geschwistern über ein breites Beziehungsnetz. Zudem sei es ihm möglich gewesen, 8'000 Euro für ein Visum aufzubringen.

E-1468/2020 10.4.2 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, zumal der Beschwerdeführer diesen in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegensetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (Nüfus) und es obliegt ihm, soweit erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1468/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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