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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 E-1467/2015

13 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,895 mots·~9 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1467/2015

Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).

E-1467/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), am 25. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2014 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Anhänger der PKK und habe an Kundgebungen, Protesten und Strassenblockaden teilgenommen, die sich unter anderem gegen den Bau grösserer Posten der Sicherheitskräfte gerichtet hätten, dass die Polizei ihn wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen unter Druck gesetzt und ihm zusätzlich vorgeworfen habe, die PKK frequentiere das Haus seines Bruders und betraue ihn mit der Organisation von Demonstrationen und der Bildung von Kommissionen in den Dörfern, dass er immer wieder beziehungsweise im Jahr 2014 ein- bis zweimal auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden sei, dass er jeweils nach kurzer Zeit beziehungsweise einigen Stunden wieder freigelassen worden und ihm gesagt worden sei, er solle sich in Acht nehmen, dass zwischen August und Oktober 2014 in D._______ und E._______ sieben Personen getötet worden seien und er im Falle des Verbleibs in der Türkei vielleicht auch betroffen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen seinen Personalausweis (Nüfus Cüzdanı) und sechs Ausdrucke von Fotografien zweier Kundgebungen zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 4. Februar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls

E-1467/2015 die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Einreichung einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,

E-1467/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Druck seitens der türkischen Behörden nicht glaubhaft dargetan, dass er beispielsweise anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, die letzte kurzzeitige Festhaltung auf dem Posten der Sicherheitskräfte sei zirka Mitte August 2014 erfolgt (vgl. A6/13 Ziff. 7.02 S. 9), dass er demgegenüber bei der Anhörung vorgebracht habe, er sei am 15. oder 16. Juni 2014 letztmals auf dem Posten festgehalten worden (vgl. A22/9 F13 S. 3), dass die auf Vorhalt gemachte Erklärung, er habe nie vom Monat August gesprochen (vgl. A22/9 F36 S. 6), aktenwidrig sei und nicht zu überzeugen vermöge, dass davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden ein formelles Strafverfahren eingeleitet hätten, falls der Beschwerdeführer tatsächlich unter den geltend gemachten Verdachtsmomenten in deren Fokus geraten wäre, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG festzustellen sei, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Aufenthaltsalternative offenstehe, sich in der Westtürkei niederzulassen, falls ihm der Aufenthalt in der Osttürkei nicht mehr zusagen sollte,

E-1467/2015 dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt erneut darlegt und insbesondere ausführt, er habe die Türkei wegen des ständigen Drucks seitens der Polizei, mit dem diese auf seine jahrelange politische Aktivität reagiert habe, verlassen müssen, dass ein Strafverfahren gegen ihn jederzeit möglich sei und es in der Polizeihaft und den türkischen Gefängnissen nachweislich zu Menschenrechtsverletzungen komme, dass ein innerstaatlicher Umzug keine Dauerlösung sein könne und er sich damit der Gefahr aussetze, bei einer Kontrolle festgenommen zu werden, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM damit keine substanziierten Einwände entgegenhält, dass er sich insbesondere nicht zu den durch die Vorinstanz festgestellten zentralen Widersprüchen hinsichtlich des Datums der letzten Festhaltung auf dem Posten der Sicherheitskräfte äussert, dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen daher nicht glaubhaft gemacht ist, dass er auch aus seiner ethnischen Abstammung, der Herkunft aus der umkämpften Provinz C._______, den allgemeinen Ausführungen zu Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und der kurdischen Zivilbevölkerung und den Haftbedingungen in der Türkei (vgl. die Beschwerde S. 4 f.) keine drohende Verfolgung ableiten kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-1467/2015 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 6) daher nicht einzugehen ist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-1467/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1467/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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