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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2022 E-1452/2022

31 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,625 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1452/2022

Urteil v o m 3 1 . März 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2022 / N (…).

E-1452/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. Februar 2022 der im Bundesasylzenrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zuletzt am (…) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 3. März 2022 und 7. März 2022 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 8. März 2022 schliesslich guthiessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. März 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2022 (eröffnet am 23. März 2022) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 (Poststempel) unter Beilage einer Kopie der ersten Seite einer Vorladung vom (…) der deutschen Polizei (C._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

E-1452/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des

E-1452/2022 Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannte und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch – nach einer zunächst aufgrund eines formellen Mangels (nicht übermittelte zweite Seite der Eurodac-Treffer) ergangenen Ablehnung vom 7. März 2022 – am 8. März 2022 zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Deutschland aussprach, dort seien Drohungen gegen ihn ausgesprochen, er sei im Supermarkt bespuckt und nach einem Diskobesuch geschlagen worden, dass er zudem ausführte, er habe viele körperliche Probleme, Medikamente nehme er indessen keine (Probleme mit dem Kopf und Schlaflosigkeit seit den Schlägen nach dem Diskobesuch, regelmässige Schmerzen im Brustkorb mit gelegentlichem Erbrechen, Stress beziehungsweise psychische Probleme), dass er diesbezüglich auf Beschwerdeebene ergänzt, er werde tatsächlich verfolgt und seine Krankheit mache ihm zu schaffen, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,

E-1452/2022 dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Deutschland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Deutschland ernsthaft gefährdet, dass er sich in Bezug auf die vorgebrachten Übergriffe weiterhin an die zuständigen deutschen Behörden wenden kann (vgl. Beschwerdebeilage: polizeiliche Vorladung vom (…) in Sachen Raub zum Nachteil des Beschwerdeführers), dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für seine Überstellung nach Deutschland darstellen, zumal Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,

E-1452/2022 dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1452/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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