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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2019 E-1448/2016

17 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,427 mots·~22 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1448/2016

Urteil v o m 1 7 . Januar 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

E-1448/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2014 und reiste auf dem Landweg bis in die Schweiz, wo er am 10. Juli 2014 eintraf und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2014 fand eine summarische Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen statt. Am 23. Oktober 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Im Rahmen seiner Befragungen trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ (Bezirk Al-Malikiyah [kurdisch: Derik], Provinz Al-Hasakah) geboren und habe bis zuletzt dort gelebt, wo er auch die Schule bis zur siebten Klasse im Jahr 2006 besucht habe. Im Jahr 2008 habe er acht Monate in einem Restaurant in Damaskus gearbeitet. Danach sei er arbeitslos gewesen. Vom (…) Februar 2010 bis zum (…) Januar 2012 sei er im Militärdienst gewesen, wo er als bewaffneter Soldat an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Die ersten eineinhalb Jahre davon habe er seinen ordentlichen Wehrdienst und die übrigen fünf Monate davon Reservedienst geleistet. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er sich versteckt gehalten respektive sich während ein paar Monaten für die „Parti- Partei“ (dies sei die „Partei Demokratisches Kurdistan und Syrien“) politisch engagiert; das syrische Regime habe ihn deswegen unter Druck gesetzt. Er sei zwar aus dem Militärdienst ordentlich entlassen worden, habe aber befürchten müssen, dass man ihn als Reservisten wieder einziehen könnte; eine konkrete Einberufung habe er aber nicht erhalten. Ausserdem habe auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) ihn zum Dienst einziehen wollen; am (…) Februar 2012 habe ihn eine Vertreterin der YPG (beziehungsweise „YPK“ in der Schreibweise gemäss Beschwerdeführer) zu Hause besucht und aufgefordert, wieder ins Militär zurückzukehren, um junge Kämpfer auszubilden. Die YPG und die syrische Regierung würden heimlich zusammenarbeiten; diesen Besuch der YPG und die Aufforderung zum Dienst habe er daher auch als Druckversuch der syrischen Behörden gegen ihn wegen seines politischen Engagements aufgefasst.

E-1448/2016 Aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG oder einem erneuten Einzug in den Reservedienst durch das Regime habe er sich nach dem (…) Februar 2012 zu Hause versteckt und sei dann im April 2012 in den Nordirak ausgereist, wo damals noch seine Schwester gelebt habe. Er sei dort über zwei Jahre geblieben, bis er am 7. Juni 2014 für sieben Tage nach Syrien zurückgekehrt sei, um seine Familie kurz wiederzusehen. Am 14. Juni 2014 habe er Syrien schliesslich endgültig in Richtung Europa verlassen. Zur Stützung der Vorbringen wurden insbesondere folgende Beweisunterlagen eingereicht: - provisorische Militär-Identitätskarte (Beweismittelumschlag SEM), - SIM-Karte mit Fotos vom Militärdienst (Beweismittelumschlag SEM), - Militärbüchlein sowie zwei Schreiben betreffend Einberufung ins Militär per Januar 2010 (TNT-Kuriersendung aus dem Irak; von der Grenzwache sichergestellt und am 26. September 2014 dem SEM übermittelt), - militärisches Entlassungspapier, eingereicht mit Schreiben vom 20. November 2015 (A19/5). C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet am 4. Februar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. März 2016 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen.

E-1448/2016 In der Beschwerdebegründung teilte der Beschwerdeführer zudem mit, dass er in der Zwischenzeit einen Marschbefehl erhalten habe. Seine Familie habe diesen in seiner Abwesenheit in Syrien entgegengenommen. Er werde diesen Marschbefehl so bald als möglich dem Gericht nachreichen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 25. März 2016 einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen, weshalb über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Dem Beschwerdeführer wurde ferner Gelegenheit geboten, das in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der Caritas Schweiz vom 21. März 2016 über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Schreiben vom 13. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer betreffend die Einreichung der ausländischen Beweismittel aus Syrien um angemessene Fristerstreckung, da die Beschaffung der fraglichen Beweisurkunde erschwert sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2016 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Beweisurkunden abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände den Anforderungen an eine Fristverlängerung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG nicht zu genügen vermochten. H. Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein als „Einberufung zum Militärdienst“ beziehungsweise „Aufgebot als Reservist zum Militärdienst“ bezeichnetes Dokument, datiert vom (...) Mai 2012, ein. Dieses Dokument sei damals seinem Vater ausgehändigt worden, da der Beschwerdeführer sich zu jener Zeit im Nordirak aufgehalten habe; erst jetzt sei man sich der Bedeutung des Beweismittels bewusst geworden. Weiter wurde eine Bestätigung der 'Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien' (PDK-S) eingereicht. Die Übersetzung der beiden Dokumente sowie das entsprechende Zustellcouvert wurden in Aussicht gestellt.

E-1448/2016 I. Am 3. Mai 2016 wurden die in Aussicht gestellten deutschen Übersetzungen der syrischen Beweismittel nachgereicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, sich bis zum 7. Juni 2016 zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. K. Der Rechtsvertreter kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. Mai 2016 nach, indem er an der Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand festhielt, wobei dem Umstand, dass er ein erfahrener Asylanwalt sei, bei der Festlegung des Stundenansatzes Rechnung zu tragen sei. Zudem reichte er eine Kostennote, einen Arbeitsrapport sowie den Umschlag einer TNT-Kuriersendung aus dem Irak vom 19. April 2016, mit welchem ihm die eingereichten Beweisunterlagen zugestellt worden seien, zu den Akten. L. Der Rechtsvertreter wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2016 dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. N. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen seiner Replik vom 21. Juni 2016 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er eine aufdatierte Kostennote samt Arbeitsrapport zu den Akten. O. Am 18. April 2017 heiratete der Beschwerdeführer C._______ (N […]) vor den Zivilstandsbehörden in [Kanton E].

E-1448/2016 Am 27. Juli 2017 hiess das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 um Wechsel seines Aufenthaltsorts vom Kanton D._______ in den Kanton E._______ gut. P. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein und erkundigte sich zugleich nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 9. Januar 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1448/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die generelle Diskriminierung der Kurden keine Asylrelevanz aufweisen würden. Die Annahme einer Kollektivverfolgung von syrischen Kurden entspreche nicht der geltenden Rechtspraxis. Weiter sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, jederzeit zum Reservedienst aufgeboten zu werden, angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien subjektiv nachvollziehbar, indessen sei sie nicht durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigt. Mithin lasse sich nicht sagen, dass eine erneute Einberufung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorgestanden hätte. Es stelle sich jedoch die Frage, ob er allenfalls durch eine illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. So habe das syrische Regime im Oktober 2014 an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung intensiviert. Gleichzeitig habe man allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten. Da der Beschwerdeführer aber vorgebracht habe, das Land bereits vor dem Oktober 2014 verlassen zu haben, könne ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund verneint werden. Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, sei die Frage von Belang, welches die Folgen der Verweigerung einer Rekrutierung durch die YPG seien. Diese seien beispielsweise Geldzahlung, Drohungen oder kurze

E-1448/2016 Haft, was aber in der Regel keine Asylrelevanz entfalte, zumal die Vorbringen im Rahmen des Bürgerkriegs zu würdigen seien. Schliesslich sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements durch das Regime unter Druck gesetzt worden, im Laufe der Anhörung nicht glaubhaft geworden, da er keine Präzisierungen vorzunehmen vermocht und eingeräumt habe, die syrischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten wohl nichts gewusst. Ausserdem seien seine Angaben zu seinen Parteizielen und seiner persönlichen Motivation überaus blass geblieben. Sein Engagement sei zudem nicht nur niedrigprofiliert gewesen, sondern auch von ausserordentlich kurzer Dauer. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements asylrelevante Nachteile drohen würden. 5. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers real seien, weil das Assad-Regime tatsächlich versuche, alle militärisch ausgebildeten Männer erneut einzuziehen und in die syrische Armee einzugliedern. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht nie einen Marschbefehl erhalten habe. Allerdings habe dies geändert, da in der Zwischenzeit ein neuer Marschbefehl ergangen sei. Dieser befinde sich bei seiner Familie und werde so bald als möglich nachgereicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise einberufen worden sei, stimme so auch mit der Feststellung des SEM, dass das Regime im Oktober 2014 seine Rekrutierungsanstrengungen intensiviert habe, überein. Sodann könne dem Argument des SEM, dass der Beschwerdeführer als wehrpflichtiger junger Mann bereits vor Oktober 2014 ausgereist sei und er folglich nicht in die Gruppe der Personen mit möglichen subjektiven Nachfluchtgründen falle, nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei; es sei ihm deshalb nicht möglich, den Zeitpunkt seiner Ausreise zu beweisen. Zudem übersehe das SEM, dass der Beschwerdeführer aufgrund des neu zugestellten Marschbefehls verpflichtet sei, nach Syrien zurückzukehren. Das SEM habe es auch versäumt zu prüfen, welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer drohen würden, wenn er bedingt durch seine Verfolgung seitens der YPG nun in den vom Regime beherrschten Teil Syriens zurückkehren würde.

E-1448/2016 Im Weiteren sei die Zwangsrekrutierung durch die YPG asylrechtlich relevant, denn die Gründe, den Dienst zu verweigern, seien dieselben wie betreffend den syrischen Militärdienst. Man könne den Beschwerdeführer nicht einfach zurückschicken mit der blossen Begründung, die Zwangsrekrutierung durch die YPG sei bürgerkriegsbedingt. Schliesslich sei er durch seinen Beitritt in eine kurdische Partei zum Teil der kurdischen Opposition geworden, und eine hieraus resultierende Verfolgung sei asylrechtlich relevant. Diesbezüglich zentral sei nicht, wie ausgeprägt und wie lange sein Engagement gewesen sei, sondern ob die syrischen Behörden davon gewusst hätten oder hätten wissen können. Dem Beschwerdeführer stünde aber keine innerstaatliche Fluchtalternative in einem kurdischen Gebiet zur Verfügung, weil er dort durch die YPG verfolgt würde. Mit Eingabe vom 25. April 2016 und 3. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel vom (...) Mai 2012 sowie dessen Übersetzung ein, bei dem es sich seinen Ausführungen zufolge um ein Aufgebot (gemäss Übersetzung „Meldung zur militärischen Mobilisierung“) handeln soll. Ferner brachte er eine Bestätigung der PDK-S vom (…) März 2015 bei, wonach er seit fünf Jahren der Partei angehört und seine Aktivitäten bis zur Ausreise ausgeübt habe. 6. In der Vernehmlassung des SEM wurde betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst und das auf Beschwerdeebene hierzu eingereichte Beweismittel zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung vom 23. Oktober 2014 nichts von einer angeblich zwei Jahre zuvor erfolgten Einberufung gewusst habe. Dies erstaune insofern, als er während seines Aufenthalts im Irak (April 2012 bis Juni 2014) mit seinem Vater in Kontakt gestanden und danach für eine Woche zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei. Wäre somit seinem Vater bereits im Mai 2012 ein Marschbefehl ausgehändigt worden, hätte erwartet können, dass er den Beschwerdeführer entsprechend informiert gehabt hätte. Die Erklärung, die Einberufung sei im Elternhaus "in einen Haufen mit anderen Papieren" geraten, sei wenig überzeugend. Beim fraglichen Dokument handle es sich – entgegen der Annahme der Rechtsvertretung – denn auch nicht um einen Marschbefehl ("Einberufung zum Militärdienst"), sondern um einen Einteilungsschein für Reservisten (Reservistenkarte). Hierzu sei festzuhalten, dass das Dokument fehlerhaft übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in

E-1448/2016 die Einheit F._______ mobilisiert, sondern lediglich (als Reservist) in diese Einheit eingeteilt worden. Bei der eingereichten Bestätigung der Partei PDK-S schliesslich handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. In der angefochtenen Verfügung sei eingehend dargelegt worden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien höchstens einige Wochen gedauert haben könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass er von Februar 2010 bis Januar 2012 Militärdienst geleistet und sich zwischen April 2012 und Juni 2014 im Nordirak aufgehalten habe. Die Erklärung in der Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer seit 2010 "Parteikamerad" sei und seine Aktivitäten bis zur Einreise in die Schweiz fortgeführt habe, erweise sich deshalb als tatsachenwidrig. 7. In der Replik wurde dem SEM entgegnet, das fragliche Dokument sei dem Vater des Beschwerdeführers tatsächlich schon früher zugestellt worden. Er habe diesem aber keine Bedeutung beigemessen, weil es – wie das SEM zu Recht festhalte – bloss eine Einteilung in eine Reserveeinheit gewesen sei. Zudem habe dem Beschwerdeführer sowieso nichts passieren können, weil er geflohen sei. Aus diesem Grund sei es auf einem Haufen mit anderen Papieren gelandet. Aus dem gleichen Grund habe der Vater angesichts der störungsanfälligen Telefonverbindung keine wertvolle Sprechzeit verschwenden wollen, um ihm von diesem Papier zu erzählen. Diese Einteilung in eine bestimmte Reserveeinheit habe der Beschwerdeführer deshalb als Marschbefehl aufgefasst, weil die Angehörigen dieser Reserveeinheit kurz nach deren Einteilung einberufen worden seien; die Einberufung sei über Radio und Fernsehen erfolgt. Zudem hätte der Beschwerdeführer nur schon deshalb ein Problem mit den Behörden, weil er trotz dieser Einteilung ohne Einholung einer Bewilligung sich ins Ausland abgesetzt habe. Auch habe er sich entgegen seiner Pflicht nicht ein Jahr nach Erhalt der Reservistenkarte bei seiner Einheit gemeldet. Hinsichtlich der Bestätigung der PDK-S wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Militärdienst mit der PDK- S befreundet gewesen sei und damals als Sympathisant gegolten habe. Nach dem Militärdienst habe er sich als eigentliches Mitglied der PDK-S angemeldet und im Irak die Aktivitäten der PDK-S aus der Ferne verfolgt. Der Beschwerdeführer sei deshalb tatsächlich seit 2010 Parteikamerad der PDK-S, weshalb die entsprechende Feststellung im Bestätigungsschreiben nicht tatsachenwidrig sei.

E-1448/2016 8. 8.1 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat, nachdem er das allgemeine Einberufungsprozedere schlüssig und plausibel erklären konnte und seine Zeit im Militär äusserst präzis und lebensnah zu schildern vermochte, so dass man den Eindruck gewinnt, dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung sind kongruent und widerspruchsfrei (vgl. A16/14 F7 ff., F44 ff.). Zudem konnte er seine Zeit im Militärdienst anhand von Fotos, Unterlagen betreffend die Einberufung für den (…) beziehungsweise (…) Januar 2010, seines Dienstbüchleins und eines Entlassungspapiers belegen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für den (…) beziehungsweise (…) Januar 2010 einberufen wurde und ab (…) Februar 2010 bis zum (…) August 2011 als Soldat seinen regulären Dienst leistete; ab dem (…) August 2011 bis Ende Dezember 2011 absolvierte er weitere fünf Monate Reservedienst; per (…) Januar 2012 wurde er aus dem Militärdienst entlassen (vgl. die eingereichten Unterlagen sowie A16/14 F 6 f. und 15). 8.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer offenbar im Mai 2012 einer Reserveeinheit zugeteilt. Bei dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel handelt es sich nicht um ein Aufgebot oder einen Marschbefehl, sondern um eine Reservistenkarte betreffend diese Zuteilung. Der Beschwerdeführer räumt dies in seiner Replik denn auch ein. Zwar trifft es zu, wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, für einen der Reserve zugeteilten Mann (im entsprechenden Alter) habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, dass er wieder für den Dienst hätte eingezogen werden können (A16/14 F 16). Konkrete derartige Massnahmen sind aber bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni 2014 nie erfolgt (vgl. A16/14 F 18); auch der im Beschwerdeverfahren angekündigte Marschbefehl ist offenbar nicht ergangen, sondern es wurde statt dessen das bereits erwähnte Dokument betreffend Reservisteneinteilung zu den Akten gereicht. Bei dieser Aktenlage bestätigt das Gericht die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, dass eine bevorstehende Einberufung in den Dienst nicht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorgestanden hat und eine begründete Furcht vor Verfolgung demnach nicht zu bejahen ist.

E-1448/2016 8.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auch eine drohende Rekrutierung durch die YPG befürchten müssen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zur Einschätzung, dass die Folgen einer allfälligen Verweigerung gegenüber einem YPG-Aufgebot nicht die Intensität eines ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Diese Einschätzung entspricht auch der Praxis des Gerichts (vgl. als Referenzurteil publizierter Entscheid D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sind im Übrigen bereits die konkreten Schritte, die seitens der YPG ihm gegenüber ergriffen worden seien, als nicht hinlänglich intensiv zu bezeichnen; soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dabei habe es sich gleichzeitig auch um Druckversuche des syrischen Regimes ihm gegenüber gehandelt, da nämlich YPG und syrische Behörden heimlich kooperieren würden, gilt die selbe Feststellung, weshalb weitere Erörterungen unterbleiben können. Der Beschwerdeführer führte nämlich lediglich an, eine Vertreterin der YPG sei am (...) Februar 2012 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn zu überzeugen versucht, zurück in die Armee zu kommen (vgl. A5/13 S. 8, A16/14 F49 und F53 „Warum kommst du nicht mit uns arbeiten? Wir brauchen dich, weil du eine militärische Ausbildung hast, und du kannst die Jugendlichen unterrichten, im Kampf.“). Danach sei nichts mehr vorgefallen; er habe sich danach aber versteckt und sei im April 2012 in den Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte weder im Zusammenhang mit der YPG noch mit dem syrischen Regime vor, dass man aktiv und gezielt nach ihm gesucht oder ihn bedroht hätte. So verneinte er die vom SEM gestellte Frage an der BzP, ob er nebst den erwähnten Ereignissen (im Wesentlichen die Leistung des Militärdiensts und der Besuch der YPG-Vertreterin am […] Februar 2012) in seinem Heimatstaat jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation gehabt habe (vgl. A5/13 S. 8). Weiter gab er an der Anhörung zu Protokoll, dass in den zwei Monaten bis er in den Nordirak ausgereist sei, nichts geschehen sei, er aber nur Angst gehabt habe, dass etwas geschehen könnte (vgl. A16/14 F63). Auch später, als er sich während zweier Jahre im Nordirak aufgehalten habe, sei in seiner Heimat nichts vorgefallen, dennoch habe er aber Angst gehabt (vgl. A16/14 F70f.). Auch seit der Beschwerdeführer in der Schweiz ist, steht er seinen Angaben gemäss in Kontakt mit seinen Angehörigen in Syrien. Über Vor-

E-1448/2016 fälle im Zusammenhang mit seiner Situation in Syrien sei ihm nichts bekannt; weder habe sein Vater ihm etwas erzählt noch habe der Beschwerdeführer danach gefragt (vgl. A16/14 F78). Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass nach dem Besuch der YPG bei ihm zuhause im Februar 2012 anschliessend nichts mehr vorgefallen ist; die blosse, damals ausgesprochene Aufforderung, wieder in den Dienst einzutreten, vermag die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen. 8.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es drohe ihm die Verfolgung durch das syrische Regime, da dieses über seine Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei Bescheid wisse. Diese Behauptung ist jedoch unbegründet, da in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier der syrischen Regierung stehen könnte, zu finden sind. Zudem antwortete er auf die Frage anlässlich der BzP, ob er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der "Party Partei" jemals konkrete Probleme gehabt habe, mit den Worten "Nein, überhaupt nicht. (…)" (vgl. A5/13 S. 8). Ausserdem bleibt gestützt auf seine Protokollaussagen fraglich, ob er sich überhaupt ernsthaft für diese Partei engagiert hatte, zumal seine Antworten auf parteibezogene Fragen äusserst knapp und unsubstanziiert ausfielen (vgl. A16/14 F32 ff.) und die Dauer seiner aktiven Zeit sich auf maximal drei bis vier Monate (Januar 2012 bis zu seiner Ausreise im April 2012) beschränkt. An dieser Einschätzung vermag auch die als Beweismittel eingereichte Bestätigung der PDK-S nichts zu ändern; es kann auf die zutreffende Würdigung dieses Schreibens in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden. Auch das Gericht misst dem fraglichen Beweismittel nur einen ein sehr geringen Beweiswert zu. 8.5 Hinsichtlich des vom SEM behandelten Aspekts, es könnte wegen illegaler Ausreise des Beschwerdeführers ein subjektiver Nachfluchtgrund erfüllt sein, worauf der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene eingeht und einen solchen für gegeben hält, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung zu verweisen. Die im Rahmen der Replik dagegen vorgebrachten Argumente erweisen sich als zu wenig stichhaltig, um eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rah-

E-1448/2016 men seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers gutgeheissen. Von der Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin aufgeführte Vertretungsaufwand erweist sich den Verfahrensumständen als angemessen. Indes ist der vom Rechtsvertreter verlangte Stundenansatz von 230.– mit

E-1448/2016 Verweis auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 auf Fr. 220.– zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf Fr. 2‘108.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1448/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 2‘108.– zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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