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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2022 E-1438/2022

1 avril 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,615 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1438/2022

Urteil v o m 1 . April 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2022 / N (…).

E-1438/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. November 2019 abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht seine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6685/2019 vom 29. Juni 2021 abgewiesen hat, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2021 ein Mehrfachgesuch einreichte, welches vom SEM mit Verfügung vom 29. September 2021 abgelehnt wurde, dass er dieses Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründete, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein und deshalb von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden; es sei ein auf den (…) datierter Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, welchen er in Kopie einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 4. November 2021 mit Urteil E-4861/2021 vom 30. November 2021 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, dass der Beschwerdeführer mit als «Demande d’asile multiple – Réexamen» betitelter Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) wiederum ans SEM gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, das SEM habe in seiner Verfügung vom 17. September 2021 (recte: 29. September 2021) fälschlicherweise festgestellt, dass sein Name auf dem – mittlerweile als Original vorliegenden – eingereichten Haftbefehl nicht ersichtlich sei, weshalb sein Mehrfachgesuch erneut geprüft werden müsse, dass das SEM auf diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Eingabe mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 – eröffnet am 27. Dezember 2021 – nicht eintrat, da es sich als unzuständig erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,

E-1438/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5693/2021 vom 8. Februar 2022 die Beschwerde guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2022 – eröffnet am 4. März 2022 – die als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Eingabe vom 10. Dezember 2021 abwies, die Verfügung vom 29. September 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr erhob, den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage ablehnte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und darin das Eintreten auf die Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2022 in elektronischer Form und tags darauf auch die Akten N (…) in physischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1438/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt hat, weshalb vorliegend zu prüfen bleibt, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-1438/2022 Abs. 1 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM im angefochtenen Entscheid ausführte, die von ihm gerügte Feststellung existiere in der Verfügung vom 29. September 2021 gar nicht, weshalb sein Argument hinfällig sei, dass es bereits in der Verfügung vom 29. September 2021 in antizipierender Beweiswürdigung festgestellt habe, auch das Original des Haftbefehls würde keine Beweiskraft entfalten können, da dessen Inhalt zahlreiche Unstimmigkeiten aufweise, dass deshalb auf die entsprechenden Stellen der Verfügung vom 29. September 2021 verwiesen werden und ergänzend festgestellt werden könne, dass auch das Original des Haftbefehls keine fälschungssicheren Merkmale aufweise und solche Dokumente generell nur einen geringen Beweiswert hätten, dass zusammenfassend keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. September 2021 beseitigen könnten und im Übrigen aufgrund des Ausgeführten kein Grund ersichtlich sei, zusätzliche Abklärungen durchzuführen, weshalb sein Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage abgelehnt werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe lediglich auf diese Begründung des SEM verwies (indem er die entsprechenden Absätze in die Beschwerdeschrift kopierte) und hierzu in zwei kurzen Sätzen rügte, dies stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgehoben werden und seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden müsse, dass es dem Beschwerdeführer mit dieser pauschalen Behauptung offensichtlich nicht gelingt, die zutreffende Begründung des SEM umzustossen, zumal er sich mit den vorinstanzlichen Argumenten in keiner Weise auseinandersetzt, dass es für den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertreter spätestens mit der Begründung des SEM in der Verfügung vom 17. Dezember 2021 offensichtlich gewesen sein müsste, dass seine Ansicht, das SEM habe in der Verfügung vom 29. September 2021 fälschlicherweise festgestellt, dass sein Name auf dem Haftbefehl nicht ersichtlich sei, falsch ist,

E-1438/2022 dass er im Übrigen zwar formelle Verfahrensfehler des SEM rügt, aufgrund denen die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, aber hierzu kein kassatorisches Rechtsbegehren stellt, sondern lediglich die Aufhebung der Verfügung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, dass das SEM nach dem Ausgeführten nicht gehalten war, weitergehende Abklärungen zu tätigen und folglich auch zu Recht seinen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sodann keine neuen Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden und mit dem SEM auf die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug in der Verfügung vom 29. September 2021 mit weiterem Hinweis auf die ausführliche und nach wie vor zutreffende Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6685/2019 vom 29. Juni 2021 verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangelt und dieses Gesuch daher unbeachtlich der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1438/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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