Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1436/2012
Urteil v o m 5 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alex Zehnder, Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2012 / N (…).
E-1436/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Januar 2009 per Flugzeug verliess und über Oman und Dubai am folgenden Tag auf dem Flughafen C._______ landete, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 im Transitbereich des Flughafens C._______ summarisch befragt und am 2. Februar 2009 durch (...) des BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Jaffna geboren und habe bis ins Jahr 1995 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt, dass sie im Jahr 1995 nach D._______ (Vanni-Gebiet) umgezogen und im Jahr 2002 wieder nach B._______ zurückgekehrt seien, wo er bis im Jahr 2008 gelebt habe, dass sein Vater vom Jahr 1995 bis ins Jahr 2000 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen sei und sein älterer Bruder ein Waffentraining bei den LTTE habe absolvieren müssen, dass sein älterer Bruder und sein Vater im Juli 2005 die Familie gemeinsam verlassen und sich ins Vanni-Gebiet abgesetzt hätten, dass im Jahr 2007 Soldaten der SLA (Sri Lanka Army) dreimal zu ihm und seiner Mutter nach Hause in B._______ gekommen seien und sich nach dem Verbleib seines Vaters und seines Bruders erkundigt hätten, dass er und seine Mutter Angst um sein Leben gehabt hätten, weshalb er sein Heimatland mit Hilfe eines, von der Mutter bezahlten, Schleppers verlassen habe, dass er den Kontakt zu seinem Vater und zu seinem älteren Bruder verloren habe, dass seine Mutter hingegen in einer Lodge in Colombo lebe, dass er als Beweismittel unter anderem seinen Reisepass, die Identitätskarte und eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
E-1436/2012 dass für weitere Einzelheiten auf die Protokolle in den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die ihn zu seiner Ausreise veranlasst hätten, in zentralen Punkten unglaubhaft ausgefallen seien, da er anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei ausgereist, weil im Jahr 2007 Soldaten der SLA zu ihnen nach Hause gekommen seien, die nach seinem Vater und seinem Bruder gesucht hätten, um im Rahmen der Anhörung darüber hinaus auszusagen, er sei im April 2008 zu Hause ebenfalls gesucht worden, woraufhin er sich bei einem Nachbarn versteckt habe, dass er an der Befragung ferner vorgebracht habe, sein Vater sei (Beruf) von Beruf und habe als solcher für die LTTE gearbeitet, um im Widerspruch dazu während der Anhörung auszusagen, sein Vater sei (Beruf) und habe für die LTTE Reparaturen an Lastwagen durchgeführt, dass er erst anlässlich der Anhörung zusätzlich geltend gemacht habe, wegen seines Vaters habe auch er im Jahr 2005 Probleme mit Soldaten der SLA gehabt und sei von ihnen bedroht und geschlagen worden, dass er überdies im Rahmen der Befragung nicht erwähnt habe, dass er anlässlich des Mordes des Schuldirektors irgendwann zwischen Mai und Juli 2005 an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, auf der Strasse Reifen angezündet und am Heldentag die Bühne dekoriert habe, dass aufgrund dessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bestehen würden, weswegen der Eindruck entstehe, dass es sich
E-1436/2012 hierbei um einen konstruierten, nicht tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt handle, dass der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas (unter Verweis auf das unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zulässig, zumutbar und möglich sei, und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2012 – Datum Poststempel – durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er der Beschwerde verschiedene Kopien fremdsprachiger Dokumente (Kopien der Asylgesuche des ältesten Bruders und des Vaters in E._______ aus den Jahren 2006 und 2009, deren Flüchtlingsausweise sowie Kopien der Aufenthaltstitel der Mutter, der Schwestern und der zwei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familiennachzugs sowie schliesslich die Kopie eines Bildes des Lastwagens, mit dem der Vater die Arbeiten ausgeführt habe) beilegte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss abwies und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte, welcher fristgerecht geleistet wurde,
E-1436/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-1436/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen sodann dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen, massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dargestellt oder im Lauf des Verfahrens Vorbringen ausgewechselt, gesteigert oder unbegründet nachgeschoben werden, dass die Vorbringen sodann nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung der Gründe, die für die Richtigkeit des Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer vorab in seiner Eingabe geltend macht, er habe aus Furcht, die Schweiz verlassen zu müssen, unterlassen, das BFM über die Asylsituation seiner Familie in E._______ in Kenntnis zu setzen, dass er sich nämlich aus sprachlichen und schulischen Gründen sowie wegen der Ausbildungsmöglichkeiten entschlossen habe, nicht in E._______ um Asyl nachzusuchen, sondern in der Schweiz bleiben wolle,
E-1436/2012 wo er ein Schulprogramm für Jugendliche besuche und auf den Sommer hin in das Berufsbildungszentrum F._______ angemeldet werde, dass das BFM bei Kenntnis dieser Situation zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre und es anzuhalten sei, den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Situation neu zu beurteilen, weshalb die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), worauf er bei Einreichen seines Asylgesuches und anlässlich der Befragung sowie der Anhörung aufmerksam gemacht worden ist (vgl. Akten BFM A 6/23 S. 3, A 13/21 S. 2), dass es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oblegen hätte, diesen Sachverhalt zu schildern, er angesichts dieser nachträglichen Änderung des Sachverhalts seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auch darauf zu verzichten ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung dieses Sachverhaltes zu gewähren, da dies an der Gesamtbeurteilung weder in Bezug auf die Asylgewährung noch auf den Wegweisungsvollzug etwas ändern könnte, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Vorinstanz – insbesondere auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers in E._______ als Flüchtlinge anerkannt worden sind – nichts zu ändern vermögen, dass nämlich die eigenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht werden,
E-1436/2012 dass die erstmals in der Anhörung geltend gemachte erneute Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 zwar nicht als widersprüchlich, zu wenig substantiiert oder wahrheitswidrig bezeichnet werden kann, wie in der Beschwerde richtigerweise angeführt wird, dass sie jedoch als nachgeschoben erachtet werden muss, um der Verfolgungsgeschichte grösseres Gewicht zu verleihen, da nicht einsehbar ist, weshalb er dieses wichtige Element seiner Geschichte nicht bereits aus eigenem Antrieb bei der Erstbefragung im Rahmen der freien Erzählung vorgebracht hat, wenn es tatsächlich geschehen wäre, womit die geltend gemachte Suche sich als unglaubhaft erweist, dass ebenfalls die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach sein Vater (Beruf) und von den LTTE als solcher beauftragt worden sei, ihre Lastwagen gegen Entgeld zu reparieren (vgl. A 13/21 S. 4), im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Befragung steht, wonach sein Vater in den Jahren 1995 bis 2000 für die LTTE als (Beruf) gearbeitet habe (vgl. A 6/23 S. 9), dass sein Erklärungsversuch, der in der Schweiz landläufige Begriff des (Beruf) sei mit demjenigen in Sri Lanka nicht deckungsgleich, als Schutzbehauptung zu werten ist, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Verweis auf das in E._______ eingereichte Asylgesuch seines Vaters, woraus hervorgehe, dass dieser als (Beruf) gearbeitet habe, den festgestellten Widerspruch nicht aufzulösen vermag, dass, indem er einerseits zu Protokoll gab, er habe im Jahr 2005 wegen seines Vaters ebenfalls Probleme mit der SLA gehabt (vgl. A 13/21 S. 4), und andererseits diesen Sachverhalt anlässlich der Befragung nicht geltend machte, auch diese Angaben nicht stimmig ausgefallen sind, dass sein Einwand in der Beschwerde, die anlässlich der Anhörung vorgebrachten "neuen" Informationen würden der Konkretisierung der Vorbringen anlässlich der Befragung dienen und den Grundsachverhalt keineswegs verändern, insofern nicht überzeugt, als auch diesbezüglich zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer am eigenen Leib erfahrene Drohungen seitens der SLA erwähnt hätte, wenn sie geschehen wären,
E-1436/2012 dass sich solche gegen den Beschwerdeführer gerichtete Drohungen auch nicht aus den beigelegten Asylgesuchen des Bruders und des Vaters ergeben, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1436/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist stichhaltig darzulegen, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Länderurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O.,
E-1436/2012 E. 13.2.1.), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt, dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.), dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
E-1436/2012 dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, aus B._______ (Distrikt Jaffna) stammt, wo noch (Angaben zu Verwandten) leben und er die Schule besucht hat (vgl. A 6/23 S. 1, S. 7; A 13/21 S. 9), weshalb davon ausgegangen werden kann, er verfüge dort nebst seinen Verwandten auch über einen Freundes- und Kollegenkreis, dass er, obwohl gemäss den Akten seine Eltern sowie seine Geschwister und ein Onkel in E._______ leben, damit über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, er könne sich aufgrund seines sozialen Umfeldes, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrungen als (...) in Sri Lanka und als (...) in der Schweiz in seinem Heimatland reintegrieren und sich eine Existenz aufbauen, dass somit – obwohl der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka im Januar 2009 verlassen hat – begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 29. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E-1436/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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