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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2021 E-1430/2021

19 avril 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,917 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1430/2021

Urteil v o m 1 9 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A.________, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2021 / N (…).

E-1430/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2021 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 in B._______ ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit vom 7. Februar 2021 bis 9. März 2021 ausgestellt hatten, dass am 4. März 2021 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass das SEM die deutschen Behörden am 5. März 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 16. März 2021 zustimmten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er wolle nicht nach Deutschland, da sein (…) sowie (…) in der Schweiz leben würden und die Schweiz die Menschenrechte besser respektiere als alle anderen Staaten der Welt, dass er ferner geltend machte, er habe Probleme mit den (…), dem (…) und seit einigen Tagen einen (…), dass der Beschwerdeführer am 19. März 2021 ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche der ORS vom 18. März 2021 zu den Akten gab,

E-1430/2021 dass er am 23. März 2021 einen Bericht des (…) in C._______ vom 19. März 2021 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2021 – eröffnet am 24. März 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat am 24. März 2021 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2021 – eröffnet am 12. April 2021 – feststellte, die Beschwerde sei teilweise in einer Fremdsprache verfasst und den Beschwerdeführer aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. April 2021 fristgerecht nachkam, dass der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung vom 24. März 2021 (recte: 23. März 2021) sei aufzuheben und das Asylgesuch sei durch das SEM in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die amtliche Verbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass er als Beweismittel die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte, einen Ausgangsschein des Bundesasylzentrums Basel und eine Kopie einer Visitenkarte seines (…) einreichte,

E-1430/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist,

E-1430/2021 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 3. Februar 2021 ein Schengen-Visum ausgestellt haben, dass das SEM die deutschen Behörden am 5. März 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III- VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch am 16. März 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

E-1430/2021 dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er wolle nicht nach Deutschland, da sein (…) und seine (…) in der Schweiz leben würden und das Corona-Virus sich in Deutschland verbreite, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein (…) sowie (…) in der Schweiz lebten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keine Verwandten hat, unerheblich ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner (…), des (…) und einer allfälligen Corona-Infektion auch in Deutschland medizinische Unterstützung beantragen kann, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die zuständigen Behörden ihm eine entsprechende Behandlung verweigern würden, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),

E-1430/2021 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und gemäss Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1430/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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