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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 E-1418/2009

9 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,507 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1418/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1418/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) an Bord eines Schiffes verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 13. Februar 2009 summarisch befragt und am 24. Februar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger anglikanischen Glaubens und ethnischer (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Bundesstaat D._______), wo er geboren und aufgewachsen sei, dass sein Vater Oberpriester des örtlichen Schreins des Orakels E._______ gewesen und am (...) gestorben sei, dass er am (...) von den Dorfbewohnern von C._______ aufgefordert worden sei, das Amt seines verstorbenen Vaters auf den (...) oder (...) zu übernehmen, dass er wegen dieser Aufforderung in einen Notstand geraten sei, weil er sich bereits früher dem Christentum zugewandt und die Verehrung des Orakels abgelehnt habe, dass ihm am (...) ein Pastor der Kirche von F._______ bestätigt habe, die Aufforderung der Dorfbewohner entspreche dem Brauch, und er werde geopfert, sollte er das Amt seines verstorbenen Vaters nicht übernehmen, dass ihm der Geistliche von einer Kontaktaufnahme mit der Polizei abgeraten und in der Folge seine Ausreise aus Nigeria organisiert habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom E-1418/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes- E-1418/2009 sen vorliegend die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegenzunehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft E-1418/2009 vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass sich aus Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im B._______ in seiner Muttersprache (...) summarisch befragt wurde und auf entsprechende Frage antwortete, er habe den Dolmetscher gut verstanden (Akten Vorinstanz A1/11 S. 8), dass er im Unterschied dazu vom BFM aus nicht nachvollziehbaren Gründen in englischer Sprache zu seinen Asylgründen angehört wurde und sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung die Fragen, wie er den Dolmetscher verstehe respektive verstanden habe, mit „ein wenig“ beantwortete (A8/8 S. 2 und 7, Fragen 2 und 54), dass die Anhörung nach der Frage 24 mit dem Einverständnis der Hilfswerkvertreterin wegen ungenügender Englischkenntnisse des Beschwerdeführers vorerst abgebrochen und ihm die Bekanntgabe eines Termins für die Anhörung in seiner Sprache in Aussicht gestellt wurde (A8/8 S. 4 Frage 25), dass die Anhörung indessen vom Befrager nach Rücksprache mit der Sektionsleitung unter Hinweis auf die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers später fortgeführt wurde, dass die Hilfswerkvertreterin am Schluss der Anhörung im Anhang zum Protokoll festhielt, der Beschwerdeführer habe ihres Erachtens erhebliche Mühe gehabt, sich in englischer Sprache auszudrücken, sie rege deshalb eine Zweitbefragung in seiner Muttersprache (...) an, dass angesichts dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers auf Grund von sprachlichen Schwierigkeiten, Missverständnissen oder Ungenauigkeiten nicht korrekt im Protokoll vom 24. Februar 2009 Eingang gefunden haben, dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Anhörung sei fortgesetzt worden, weil der Beschwerdeführer in Nigeria (...) lang die Schule besucht habe und auch in Englisch unterrichtet worden sei, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, zumal er bei der Kurzbefragung die Frage, ob er neben seiner Muttersprache andere Sprachen beherrsche, die für eine Anhörung in Frage kämen, ausdrücklich verneinte (A1/11 S. 2), E-1418/2009 dass somit nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig festgestellt worden, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Anhörung zu seinen Asylgründen in seiner Muttersprache) in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache (...) zu seinen Asylgründen anzuhören, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1418/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. März 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache (...) zu seinen Asylgründen anzuhören, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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