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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 E-1409/2009

6 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,149 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1409/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker. Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1409/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an einem nicht mehr erinnerlichen Datum im Dezember 2008 sein Heimatland per Schiff verlassen habe, in einer achttägigen Reise nach Italien und von dort im Zug in die Schweiz gelangt sei, wo er am 29. Dezember 2008 um Asyl ersuchte, dass er am 5. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe sowie am 16. Februar 2009 in einer Direktanhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Herkunftsdorf B._______, wo auch seine Eltern und Geschwister lebten, die Koranschule besucht und seinen Lebensunterhalt dadurch verdient, dass er an einem Tisch Kaffee und Gebäck verkauft habe, dass sein Verkaufsstand und das nahe stehende Haus durch die Kerzen, die er verwendet habe, in Brand geraten seien und ein dreijähriges Kind im Feuer ums Leben gekommen sei, dass der Vater des Kindes ihn mit dem Tod bedroht habe, worauf er sich für drei Tage bei einem Freund versteckt und anschliessend mit Hilfe jenes Freundes das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere einreichte und diesbezüglich in den Befragungen geltend machte, er habe seine Identitätskarte im Heimatland zurückgelassen beziehungsweise diese sei beim Brand ebenfalls verbrannt, und er habe seinen Vater telefonisch um die Beschaffung von Dokumenten gebeten beziehungsweise bisher telefonisch nicht erreichen können, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2009 – eröffnet am 23. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe mit seinen widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seines Identitätsausweises und zu seinen angeblichen Bemühun- E-1409/2009 gen betreffend Beschaffung von Papieren sowie mit den realitätsfremden Darstellungen der angeblichen Reiseumstände keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identätspapieren darlegen können, dass das BFM weiter in Erwägung zog, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen widersprüchlich, teils erst nachgeschoben und derart unsubstanziiert geschildert, dass die Vorbringen unglaubhaft seien, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei und sich keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufdrängten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, das das BFM sodann die Wegweisung anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich würdigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 (eingereicht beim BFM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er weiter beantragte, der für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörde sei die Kontaktaufnahme und der Datenaustausch mit den Heimatbehörden zu verbieten, wobei bei schon erfolgtem Datenaustausch der Beschwerdeführer zu informieren sei, dass sodann eine allenfalls entzogene, aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1409/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszugehen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, weshalb auf darauf – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-1409/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 29. Dezember 2008 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätspapieren damit begründete, seine Identitätskarte sei zu Hause geblieben beziehunsgweise verbrannt, und sein Vater könne ihm bei der Papierbeschaffung nicht behilflich sein, beziehunsgweise es sei ihm keine Kontaktaufnahme mit seinem Vater gelungen, dass er weiter angab, mit Hilfe eines Freundes sowie fremder Personen, die er in Italien zufällig kennengelernt habe, ohne je kontrolliert zu werden und ohne für die Reise etwas bezahlen zu müssen, per Schiff und Zug in die Schweiz gelangt zu sein, dass das BFM diese Darstellungen zutreffend als unglaubhaft und realitätsfremd gewürdigt hat, E-1409/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Fehlen von Identitätspapieren in keiner Weise eingeht und somit festzustellen bleibt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zutreffend sind, wonach der Beschwerdeführer seine Asylgründe widersprüchlich und unsubstantiiert geschildert hat, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen, seit dem Brand, bei dem ein Kind ums Leben gekommen sei, sei er verwirrt und nicht mehr klar im Kopf, im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermochte (vgl. A1 S. 5, A9 S. 6, 9) und auch in der Beschwerdeeingabe lediglich erneut festhält, er habe seine Probleme im Heimatland bisher nicht lösen können und könne deswegen derzeit nicht zurückkehren, dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor den befürchteten Rachehandlungen hätte bemühen können (vgl. A9 S. 12), weshalb die Vorbringen ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant wären, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig gewesen, dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang E-1409/2009 mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben ist – am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Dévelop- E-1409/2009 pement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterlassen einer vorgängigen Kontaktnahme mit den Heimatbehörden aufgrund der umgehenden Entscheidfällung gegenstandslos geworden sind, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- E-1409/2009 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1409/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N [...], in Kopie) - [kantonale Behörde] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 10

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