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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2021 E-1407/2021

15 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,050 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6331/2020

Urteil v o m 1 8 . M a i 2021 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1407/2021

Urteil v o m 1 5 . Juni 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N (…).

E-1407/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger – lebte eigenen Angaben zufolge bis zu seinem 14. Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Iran und zog im Jahre 2010 oder 2011 mit seiner Familie nach B._______ (Provinz Farah) in Afghanistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2019 gelebt habe. Am 5. Oktober 2020 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) eine Personalienaufnahme (PA; nachfolgend A12) statt. Am 22. Januar 2021 wurde er nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt. Am 16. Februar 2021 folgte eine Anhörung (nachfolgend A45) gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach seinem Schulabschluss während ein bis eineinhalb Jahren für eine amerikanische Baufirma als (…) gearbeitet. Später sei er als solcher selbständig tätig gewesen und habe sich mit (…) und (…) im Internet befasst. Zudem habe er (…) erteilt. Zirka ein Jahr vor seiner Ausreise habe er sich mit einem seiner (…) – C._______ – angefreundet. Er habe ihm, nachdem er Vertrauen zu ihm gefasst habe, anvertraut, dass er Atheist sei. C._______ habe ihn mehrmals zu Hause besucht und sich in seine Schwester– D._______ – verliebt und um deren Hand angehalten. Diese habe jedoch kein Interesse an C._______ gezeigt, da sie habe studieren wollen. Daraufhin habe C._______ den Beschwerdeführer bedroht, weil er D._______ habe heiraten wollen. Eines Tages habe der Bruder den Beschwerdeführer während dessen (…) angerufen und ihn aufgefordert, sofort nach Hause zu kommen. Zu Hause habe sein Vater ihm eine Ohrfeige verpasst und ihn gefragt, ob er ein Ungläubiger sei. Er habe ihm einen Drohbrief der Taliban gezeigt, den diese dem Mullah in der Moschee ausgehändigt hätten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass C._______ die Taliban über seine Abkehr vom islamischen Glauben informiert habe. Da dies in Afghanistan mit dem Tod bestraft werde, habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Er sei noch am gleichen Tag zum Cousin seiner Mutter nach E._______ gereist, um von dort aus auszureisen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Tazkera samt englischer Übersetzung sowie mehrere Beweismittel (undatiertes fremdsprachiges Schreiben – angeblich ein Drohbrief der Taliban – samt

E-1407/2021 englischer Übersetzung und sechs Fotos) ein. Überdies liegen betreffend seine gesundheitliche Situation verschiedene ärztliche Berichte aus der Schweiz vor. B. Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2021 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und gewährte gleichzeitig Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. Die Rechtsvertretung reichte am 24. Februar 2021 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Seine Angaben würden der Wahrheit entsprechen, seien differenziert, nachvollziehbar und in sich stimmig ausgefallen und mit Dokumenten untermauert. Er habe begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Heimatstaat. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. D. Mit Eingabe vom 29. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte er die Kopie einer auf ihn ausgestellten Bankkarte der Bank (…) in Farah, eine von ihm verfasste Anfrage an die Regierung in Farah im Jahre 2011 sowie Kartenausschnitte (Screenshot) von Örtlichkeiten in B._______ und Farah als Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 31. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-

E-1407/2021 such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2021 eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1407/2021 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug sind indes nicht mehr zu prüfen, nachdem die Wegweisung als solche nicht angefochten ist und die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihre Verfügung nur unzureichend begründet habe und zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen sei. Zudem habe sie sich einzig auf seine Aussagen hinsichtlich der Lebensumstände und des Wohnorts gestützt und sei damit unzureichend auf die relevanten Punkte betreffend seine Fluchtgründe eingegangen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. So erachtete es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, nachdem dieser trotz mehrmaliger Nachfragen zu verschiedenen Aspekten (hinsichtlich Strassenverkehr, Spitäler, politische Situation in Farah und B._______, seiner Arbeit als […] und […]) nur unplausible, nicht nachvollziehbare und oberflächliche Angaben habe machen können. Darüber hinaus bezeichnete es die eingereichte, im Jahre 2011 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1407/2021 ausgestellte Tazkera, den angeblich von den Taliban verfassten, undatierten Brief sowie die ärztlichen Unterlagen als ungeeignet, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers von 2011 bis 2019 in B._______ bei Farah und die dabei erlittenen geltend gemachten Nachteile glaubhaft erscheinen zu lassen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 4.4 Es ist somit nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet hätte. 4.5 Damit erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E-1407/2021 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung in materieller Hinsicht zunächst damit, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ohne Kontrollschilder habe Auto fahren dürfen, seien aufgrund der allgemeinen Erfahrung nicht plausibel. Zudem habe er die Abkürzung der Provinz Farah auf den Kontrollschildern zuerst nicht korrekt angeben und die Abkürzungen anderer Provinzen nicht nennen können. Weiter habe er nicht alle Farben der Kontrollschilder angeben können. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal er seinen Angaben zufolge in Farah etwa zweieinhalb bis drei Jahre Auto und zuvor Motorrad gefahren sei. Überdies habe er, obwohl er über gesundheitliche Beschwerden berichtet habe, keine nachvollziehbaren Auskünfte über die Spitäler in Farah erteilen können. Auch seien seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zur politischen Situation in Farah und B._______ oberflächlich und vergleichsweise unbeholfen ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er lebhaft über die dortigen politischen Geschehnisse hätte berichten können, zumal die Taliban im Oktober 2016 nach B._______ vorgestossen seien und von dort nur mit Luftangriffen hätten zurückgeschlagen werden können. Ferner habe er nicht plausibel darlegen können, wie er die für seine Tätigkeit als (…) für eine amerikanische Firma und für seinen späteren (…) erforderlichen Fähigkeiten erworben habe. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass er von 2011 bis 2019 in B._______ gelebt und die vorgebrachten Nachteile erlitten habe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die eingereichte, auf den 7. August 2011 datierte Tazkera lasse zwar darauf schliessen, dass er aus Afghanistan stamme und sich im August 2011 dort aufgehalten haben könnte. Sie sei jedoch kein Beleg dafür, dass er danach bis 2019 dort gelebt habe. Der undatierte, angeblich von den Taliban verfasste Drohbrief lasse mangels formaler Kriterien und Vergleichsmaterial keine schlüssige Überprüfung zu. Auch die Beschaffung von Vergleichsmaterial und eine Echtheitsprüfung vor Ort seien nicht möglich. Der Brief und die eingereichten Fotos sowie die eingereichten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, die geltend gemachten Nachteile und die Feststellung des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit nicht in der Provinz Farah aufgehalten habe, zu widerlegen respektive glaubhaft zu machen. Ferner wies die Vorinstanz hinsichtlich der Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam darauf hin, angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit bestehe kein Grund zur Annahme, dass dessen religiöse Haltung in

E-1407/2021 Afghanistan öffentlich bekannt sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er nicht in der Lage wäre, seine Einstellung gegenüber dem Islam in einer seinem gesellschaftlichen Umfeld angepassten Weise zu leben beziehungsweise, dass dies für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck verbunden wäre. Es könne lediglich darüber spekuliert werden, ob er bei einer Rückkehr deshalb in Konflikt mit dem afghanischen Staat oder seinem Umfeld geraten würde. Aus seinen Aussagen und seinem Profil liessen sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen ableiten. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Iran flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich nahm die Vorinstanz Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf und verwies auf ihre Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zu diversen Lebensbereichen nicht dem entsprechen würden, was von ihm unter den angegebenen Umständen zu erwarten wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Vorinstanz habe seine Schilderungen pauschal und ohne Präzisierung als unglaubhaft bezeichnet. Seine Angaben zu den Kontrollschildern, welche unwesentliche Punkte betreffen würden, seien detailliert ausgefallen. Er habe für sein pakistanisches Fahrzeug mit Steuerrad auf der rechten Seite kein Kontrollschild erhalten. Die Vorinstanz orientiere sich mit ihren Internetverweisen nicht an den geltenden Standards. Der von ihr erwähnte Strafzoll auf Fahrzeuge mit Rechtssteuerung sei nicht in allen Provinzen – so auch nicht in Farah – erhoben worden. Die Fahrzeuge in Farah würden mehrheitlich über keine Kontrollschilder verfügen. Dies könne einem Videobeitrag entnommen werden. Deshalb sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht im Detail über alle möglichen Informationen Auskunft geben könne. Zudem gebe es in Farah und in B._______ keine Busse mit (gelben) Kontrollschildern. Die Anwohner würden mehrheitlich Rikschas (ohne Kontrollschilder) benutzen. Hinsichtlich der Farbe der Kennschilder seien ihm offene Fragen gestellt worden. Die Abkürzungen in anderen Provinzen kenne er nicht, weil er wegen fehlender Kontrollschilder nicht dorthin habe fahren dürfen. Überdies dürfe das Bildungsniveau in der Schweiz nicht auf den afghanischen Kontext übertragen werden. Ferner habe er kaum Busse gesehen, weil sich die einzige Bushaltestelle bei Farah ausserhalb der Stadt und zirka 30 Minuten von B._______ befinde. Busverbindungen würden

E-1407/2021 dem Fernverkehr dienen. Er habe dreimal einen solchen benutzt, um sich in Herat medizinisch behandeln zu lassen respektive für seine Ausreise nach E._______. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen – betreffend seinen Aufenthalt in der Provinz Farah und in B._______ – Beweismittel ein. Dabei soll es sich um Ausschnitte zu verschiedenen Örtlichkeiten in Farah und B._______ (Busbahnhof, Fluss, Stadtzentrum), die Kopie einer Bankkarte mit Passfoto und eine schriftliche Anfrage an die Behörden in Farah aus dem Jahre 2011 wegen einer Unterkunft handeln. 6.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung unter Berücksichtigung der eingereichten Bankkarte und einer Anfrage an die Behörden in Farah darauf hin, es werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 in Farah aufgehalten habe. Jedoch sei damit weiterhin unbewiesen, dass er sich in den darauffolgenden Jahren bis 2019 in der Provinz Farah aufgehalten habe. Die Bankkarte lasse sich zeitlich nicht einordnen. Den Informationen komme keine Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer müsste in der Lage sein, seinen langjährigen Aufenthalt in der Provinz Farah auf verschiedene Weise zu belegen, wolle er dort doch ein Lyzeum besucht und abgeschlossen, als (…) anderthalb Jahre bei einer amerikanischen Baufirma und später selbständig ([…], […] und […] mit Raummiete) gearbeitet haben. Dabei wären sehr wahrscheinlich zahlreiche schriftliche Unterlagen als Belege angefallen. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Vorinstanz begnüge sich weiterhin mit dem aus ihrer Sicht unbewiesen gebliebenen Aufenthalt in der Provinz Farah bis 2019. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht. Die Vorinstanz habe eine einseitige Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände vorgenommen. Es drohe ihm unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 eine Haftstrafe oder der Tod, weshalb er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann

E-1407/2021 zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Das gilt auch für die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen und den dabei eingereichten Beweismitteln (vgl. E.6.3). Der Inhalt der Beschwerde und der Replik führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Insbesondere hat die Vorinstanz überzeugend festgestellt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und mangels entsprechender Unterlagen (Schule, Erwerb, etc.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geglaubt werden kann, dass er sich in der Zeit von 2011 bis 2019 in Farah respektive in B._______ aufgehalten hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera und auf Beschwerdeebene ein Schreiben, das er im Jahre 2011 an die Behörden in Farah gerichtet haben will, sowie eine Bankkarte mit seinem Foto als Beweismittel ein. Aufgrund dieser Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass er sich im Jahre 2011 tatsächlich in Farah aufgehalten haben könnte. Damit vermag er aber nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich danach noch bis 2019 dort aufgehalten hat. Die Bankkarte lässt sich zeitlich ebenfalls nicht zuordnen. Ferner erstaunt sehr, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen Unterlagen beibrachte, aus denen sein Aufenthalt von 2011 bis 2019 zu entnehmen wäre. Gemäss seinen Aussagen ist er zusammen mit seinen Eltern bereits im Alter von 14 Jahren vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hat dort nach bestandener Prüfung die 8. bis 12. Schulklasse besucht, das Lyzeum mit einem Diplom abgeschlossen und nach Schulabschluss (im Alter von zirka 18 oder 19 Jahren) bei einer amerikanischen Firma für ein bis eineinhalb Jahre, danach selbständig gearbeitet sowie im Jahre 2018 eine (…) eröffnet und einen Raum gemietet. Immerhin war er in der Lage, auf Beschwerdeebene Beweismittel (Schreiben älteren Datums sowie Kopie einer Bankkarte) erhältlich zu machen, was darauf schliessen lässt, dass er weiterhin über Kontakte verfügt, die er hätte darum bitten können, ihm aussagekräftigere Unterlagen zukommen zu lassen. Auch mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, deren Entstehungsdatum und Entstehungsort nicht ersichtlich sind, gelingt es ihm nicht, seinen Aufenthalt von 2011 bis 2019 in Farah nachzuweisen. Diesen ist auch nicht zu entnehmen, dass er seitens einer der darauf abgebildeten Person bedroht und bei den Taliban als Atheist denunziert worden ist.

E-1407/2021 Weiter hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er – auch wenn nicht alle Fahrzeuge mit Kontrollschildern auf der Strasse anzutreffen gewesen sein und die Feststellungen der Vorinstanz zu Strafzöllen auf Fahrzeugen mit Rechtssteuerung und dem Fahren ohne Kontrollschilder nicht vollständig der Realität entsprechen sollten – weitere Angaben zur Farbe der Kontrollschilder bei Taxis und Bussen sowie zu den Abkürzungen hätte machen können, will er doch seinen Angaben zufolge nach dem Abschluss des Lyzeums (zirka 2014/15; A45 F59) während einiger Jahre – sei es für die Arbeit bei der amerikanischen Firma, der selbständigen Erwerbstätigkeit oder den (…) – regelmässig mit dem Motorrad oder mit dem Auto auf den Strassen in Farah und B._______ unterwegs gewesen sein (vgl. Akten A45 F81 ff.). Im Übrigen hat er die zuerst falsch angegebene Abkürzung von Farah erst auf die Frage des Befragers, ob er sich deren sicher sei, zögerlich korrigiert (vgl. A45 F51). Zudem hätten von ihm eingehendere Angaben zur dortigen politischen Situation erwartet werden können. Er gab zwar an, dass Bagh-e-Pol "in der Mitte des Krieges" (wohl zwischen den Fronten) gewesen sei, aber ohne das von der Vorinstanz zitierte Ereignis in Farah und B._______ vom Oktober 2016, bei denen es zu Luftangriffen und dem Zurückschlagen der Taliban gekommen ist (vgl. "Why Farah? A short history of the local insurgency [II] – Afghanistan Analysts Network – English [afghanistan-analysts.org]", abgerufen am 9. Juni 2021) speziell zu erwähnen, obschon es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben muss. Seine insgesamt oberflächlichen Schilderungen lassen den Schluss zu, dass er sich zu jener Zeit ausserhalb Farah und B._______ aufgehalten hat (A45 F35 ff., F87). Zwar hat er das grösste Spital als "allgemeines Stadtspital" benannt, was offenbar dem Namen eines Spitals in Farhad entspricht (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Farah_City_Hospital, abgerufen am 9. Juni 2021). Indessen lässt weder dies noch der Umstand, dass er den genauen Namen der Klinik in Herat ohne Zögern hat angeben können, den Schluss zu, dass er sich damals in der Provinz Farah aufgehalten hat, kann ihm der Name der Stadtklinik ja auch sonst bekannt gewesen sein. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer folglich nicht glaubhaft zu machen, dass er sich in den Jahren nach 2011 bis 2019 in Farah/B._______ aufgehalten hat. Folglich erscheint auch die geltend gemachte dortige Bedrohungslage durch die Taliban im Jahre 2019 nicht glaubhaft. Beim diesbezüglich eingereichten Drohbrief handelt es sich ausserdem um ein Schreiben, dessen Echtheit nicht überprüft werden kann. Derartige Schreiben sind in Afghanistan leicht fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Jedenfalls vermag das

E-1407/2021 undatierte, eingereichte Schreiben allein nicht zu einer anderen Einschätzung der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch Taliban zu führen. 7.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom Islam abgewandt und sei seit er zirka 20 Jahre alt sei, Atheist. Deswegen müsse er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblichen Nachteilen an Leib und Leben rechnen. 7.3.1 Die Vorinstanz hat die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam nicht in Frage gestellt. Sie führte indes aus, angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Nachteile bestehe kein Grund zur Annahme, dass seine religiöse Haltung in Afghanistan öffentlich bekannt sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, seine Einstellung gegenüber dem Islam in einer seinem gesellschaftlichen Umfeld angepassten Weise zu leben, beziehungsweise, dass dies für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck verbunden wäre. Zudem liessen sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Niederlassung in Afghanistan ableiten. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Situation für Atheisten in Afghanistan sei gefährlich. Dabei weist er auf das vom Bundesverwaltungsgericht als Referenzurteil publizierte Urteil E-4952/2014 vom 23. August 2017 hin. Er sei stets gezwungen gewesen, die drohende Verfolgung durch sein eigenes Verhalten abzuwenden, indem er gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft seine Apostasie verheimlicht und seine Weltanschauungen zurückgehalten habe. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung würde ihm der Tod drohen. Er habe jeweils befürchtet, dass sein Fernbleiben von islamischen Festivitäten, vom Freitagsgebet oder sonstigen religiösen Zeremonien Konsequenzen für ihn haben könnte. Die Verheimlichung habe bei ihm einen psychischen Druck bewirkt. 7.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage bezüglich der Religionsfreiheit mit Fokus auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten und Atheistinnen näher beleuchtet. Dabei hielt es unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass

E-1407/2021 keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (vgl. a.a.O. E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 m.w.H.). 7.4 Anders als die im angeführten Referenzurteil zu beurteilende Person weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er gab zwar bereits bei der Personalienaufnahme vom 9. Oktober 2020 "Atheist" als seine Religion an. Das SEM hat dies auch nicht in Abrede gestellt (vgl. E. 8.2. hievor). Indes machte er anlässlich der Anhörungen geltend, seine Familie habe ihn wegen seinen religiösen Ansichten und, obwohl er seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr nicht mehr gebetet

E-1407/2021 habe und nicht mehr in die Moschee gegangen sei, nie unter Druck gesetzt. Zwar habe sie deswegen ein kühles Verhältnis zu ihm gehabt und die Leute hätten ihn als schlechte Person angesehen (vgl. Akten A43 F37, A45 F63, F69). In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation ist indes davon auszugehen, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan wieder in derselben Art leben könnte wie vor seiner Ausreise, zumal er ausser dem Fernbleiben von religiösen Zeremonien oder sonstigen Anlässen keine speziellen Aktivitäten als Atheist ausgeübt hat. Jedenfalls kann aus dem von ihm erwähnten Studieren verschiedener Bücher zu diesem Thema (vgl. Beschwerdeschrift S. 22 mit Hinweisen) nicht der Schluss gezogen werden, dass er seine religiöse Überzeugung respektive seinen Entschluss, keine Religion auszuüben derart hat unterdrücken müssen, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre. Er gab denn an den Befragungen auch nicht an, deshalb bereits früher das Land verlassen haben zu wollen (A45 F57), obwohl er sich offenbar nicht sehr gut gefühlt habe (a.a.O. F65), beziehungsweise dass seine Familie wegen seiner Glaubensabkehr mit ihm gebrochen habe. Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben zufolge weiterhin in Kontakt mit seinem Bruder, der bei seinen Eltern lebt (vgl. Akte A45 F8, F16) und der ihm mutmasslich auch bei der Beschaffung der eingereichten Beweismittel behilflich war. Zwar soll der Bruder erwähnt haben, dass die Taliban einmal – als er (der Beschwerdeführer) in der Türkei gewesen sei – zu ihnen nach Hause gekommen seien. Nachdem der Bruder diesen mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) weggegangen sei, habe es keine weiteren Nachrichten gegeben (a.a.O. F17). Abgesehen davon, dass sich die Bezichtigung durch C._______ und die deshalb erfolgte Verfolgungssituation seitens der Taliban als unglaubhaft erwiesen haben, kann nicht angenommen werden, dass die Verwandten über seinen Atheismus im Bild sind, respektive dass er bei der Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen wegen seiner Familienmitglieder rechnen müsste. Er hatte – wie bereits erwähnt – seit seinem 14. Lebensjahr die religiösen Zeremonien nicht mehr befolgt, sei nicht in die Moschee gegangen und habe nicht mehr gebetet, ohne dass er deswegen Nachteile erlitten hat (vgl. Akte A43 F63, F69). Er war offenbar auch nicht gezwungen oder aufgefordert worden, an religiösen Handlungen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung aktiv teilzunehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Atheist ein Doppelleben führen oder seine religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass er in Afghanistan – wie schon in der Vergangenheit – auch in Zukunft in einem

E-1407/2021 Umfeld leben kann, in dem die soziale Kontrolle nicht derart ausgeprägt ist, dass seine religiöse Überzeugung von Interesse wäre beziehungsweise seine – offenbar nicht erkennbare – Abkehr vom Islam zwangsläufig auffallen würde. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 31. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1407/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-1407/2021 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2021 E-1407/2021 — Swissrulings