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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2023 E-1398/2021

17 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,936 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1398/2021

Urteil v o m 1 7 . November 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 / N (…).

E-1398/2021 Sachverhalt: A. Die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2018 und gelangte zunächst via die Türkei nach Griechenland, wo sie infolge Gutheissung ihres Gesuchs um internationalen Schutz während sechs Monaten mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt habe. Von dort gelangte sie am 20. Januar 2020 in die Schweiz, wo sie am 6. März 2020 ein Asylgesuch stellte. An der Personalienaufnahme vom 12. März 2020 informierte die Beschwerdeführerin über ihre Schwangerschaft. B. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Dublin-Verfahren vom 13. März 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Griechenland um Asyl nachgesucht und sei mit Entscheid vom 7. Februar 2019 als Flüchtling anerkannt worden. Schliesslich sei sie mit einer französischen Identitätskarte von B._______ nach C._______ geflogen, wobei der Schlepper ihr diese Identitätskarte wieder abgenommen habe. Dieser Schlepper habe ihr nach der Einreise in die Schweiz aber nicht geholfen ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, sondern sie in D._______ eingesperrt und vergewaltigt. Er habe sie auch misshandelt, weil sie das von ihm verlangte Geld nicht bezahlt habe. Als sie stark zu bluten und zu erbrechen angefangen habe, habe er sie aus Angst nach C._______ gebracht, wo sie zum Bundesasylzentrum (BAZ) gelangt sei und um Asyl nachgesucht habe. C. C.a Mit Schreiben vom 18. März 2020 informierte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das SEM darüber, dass diese mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vernetzt worden sei; sie beantragte die Gewährung einer Erhol- und Bedenkzeit für Opfer von Menschenhandel. C.b Am 21. April 2020 fand im BAZ die sogenannte Anhörung Menschenhandel statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keinen Kontakt mehr zum Vater ihres ungeborenen Kindes. Letztmals gesehen habe sie ihn am 18. Dezember 2019 in B._______. Er lebe in C._______, sie kenne aber seine Adresse nicht. Sie habe sich in B._______ an einen Mann gewandt, der als Schlepper dafür bekannt gewesen sei, Personen nach Frankreich zu bringen. Sie habe mit ihm vereinbart, dass er sie in die Schweiz bringe und sie dafür etwas mehr Geld bezahlen müsse; und sie

E-1398/2021 habe ihm versprochen, dass sie ihm den Restbetrag übergebe, sobald sie den Kindsvater getroffen habe. Als der Schlepper aber herausgefunden habe, dass ihr weder Adresse noch Telefonnummer des Kindsvaters bekannt sei, habe er sie mit nach D._______ genommen und dort festgehalten. Nach einigen Tagen habe er sie vergewaltigt und misshandelt. Nach einer Vergewaltigung habe sie stark geblutet und so getan, als sei sie ohnmächtig geworden. Daraufhin habe er sie mit dem Auto nach C._______ gebracht. In Griechenland sei sie als Flüchtling anerkannt worden, weshalb sie in der Folge ihren Platz im Flüchtlingslager verloren habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie dort auf sich allein gestellt gewesen und habe nicht immer einen Schlafplatz gehabt, weshalb sie zeitweise draussen habe übernachten müssen. Manchmal habe sie sich prostituieren müssen, um einen Schlafplatz zu bekommen. Als sie eines nachts ein Mann habe vergewaltigen wollen, habe ihr ein Taxifahrer geholfen und die Polizei informiert. Diese habe ihr jedoch nicht weiterhelfen können. Im Anschluss an die Befragung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Daten an die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übergeben würden und sie allenfalls eine Erholungs- und Bedenkfrist von 30 Tagen erhalte, um zu entscheiden, ob sie mit diesen Behörden zusammenarbeiten wolle. Zudem wurde sie über ihre Opferrechte aufgeklärt. C.c Am 22. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Erholungs- und Bedenkfrist gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eingeräumt werde bis zum 21. Mai 2020. Weiter erhielt sie eine Einverständniserklärung betreffend die Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden. Am 24. April 2020 erfolgte die Meldung eines potenziellen Opfers von Menschenhandel an das Bundesamt für Polizei (fedpol). C.d Mit Meldung vom 14. Mai 2020 informierte das fedpol darüber, dass die beschriebenen Personen in der Datenbank nicht auffindbar seien, der Fall aufgrund des Tatorts an die Kantonspolizei E._______ übermittelt und dieser Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Juni 2020 eingeräumt worden sei. D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht des Zentrums für Psychotraumatologie F._______ vom

E-1398/2021 23. Juni 2020 ins Recht legen. Zudem informierte sie über ihre belastende gesundheitliche Situation. E. Am 27. Juli 2020 informierte die heutige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin über die Mandatierung. Der Rechtsvertreter hielt fest, er sei der Vater des ungeborenen Kindes seiner Mandantin und beantrage einen Kantonswechsel für die Beschwerdeführerin, weil er ein Verfahren um Kindsanerkennung sowie ein Verfahren um umgekehrten Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin im Kanton C._______ eingeleitet habe. F. Mit Eingaben vom 29. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte des Kantonsspitals G._______ vom 24. sowie 27. Juli 2020 und einen Bericht der Opferhilfe vom 28. Juli 2020 ins Recht. G. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, H._______, zur Welt. H. H.a Anfang August 2020 wurde die bisherige Rechtsvertreterin vom SEM per E-Mail über die neu mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informiert. Der neue Rechtsvertreter informierte das SEM zudem über den Widerruf der Vollmacht der bisherigen Rechtsvertreterin und verlangte, dass dieser beachtet werde. H.b Mit Schreiben vom 17. August 2020 bat die neue Rechtsvertretung um Verschiebung des Termins der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. August 2020, weil er darüber nicht informiert worden sei. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin am 18. August 2020 die Teilnahme am Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. H.c Am 3. September 2020 informierte die ehemalige Rechtsvertreterin darüber, dass gemäss dem Willen der Beschwerdeführerin deren Vertretung im Asylverfahren nur noch durch die neue Rechtsvertretung erfolgen soll; die formelle Erklärung der Beendigung der Rechtsvertretung erfolgte am 16. September 2020. I. Das SEM erklärte auf Nachfrage seitens der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 10. September 2020, dass noch keine Kantonszuweisung erfolgen könne, weil aufgrund einer fehlenden Anhörung zu den Asyl-

E-1398/2021 gründen bisher keine Zuweisung ins erweiterte Verfahren habe stattfinden können. J. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 22. September 2020 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil sie im Rahmen ihrer Arbeit für die Nichtregierungsorganisation (NGO) "Collectif 24" im Vorfeld zur Wahl des Staatspräsidenten im Mai 2018 an Aktivitäten der "Action pour les élections transparentes et apaisées" (AETA) teilgenommen habe und in der Folge während sechs Tagen in einem Geheimgefängnis inhaftiert sowie physisch wie auch psychisch gefoltert worden sei. Sie sei seit dem Jahr 2015 (…) dieser NGO und während der Aktivitäten zuständig gewesen für die Sensibilisierung der Teilnehmenden auf die Frage des Zugangs zum Recht auf Information. Der Präsident habe sich für eine dritte Amtszeit aufstellen lassen und dies sei verfassungswidrig gewesen. Als sie nach einer Versammlung beim Hauptsitz der AETA auf den Bus gewartet habe, sei sie von zwei Männern der Agence nationale de renseignements (ANR) angesprochen und ihr Mobiltelefon sei kontrolliert worden. Sie seien in der Folge mit einem Auto in die Gemeinde I._______ gefahren, wo sie in eine Art Zelle mit anderen jungen Frauen gebracht worden sei. Eine dieser Frauen sei Journalistin eines Fernsehsenders gewesen. Zur Freilassung führte sie aus, dass sie beim Pflegedienst in J._______ aufgewacht sei. Die Pflegefachfrau habe sie darüber informiert, dass Beamten der ANR sie dorthin gebracht hätten und sie am Abend zurückkehren würden. Die Frau habe ihr angeboten, sie gegen 1500 Dollar gehen zu lassen. Daraufhin habe sie (Beschwerdeführerin) ihre Schwester kontaktiert und um Hilfe gebeten. Im Übrigen habe sie zuvor bereits an Demonstrationen gegen das Regime und dessen Willkür teilgenommen. Als weiteren Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin die allgemeine Unsicherheit im Land an. K. Am 24. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. L. Am 1. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin dem SEM die Bestätigung der Kindsanerkennung durch ihren Rechtsvertreter zukommen. M. An der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 2. November

E-1398/2021 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der damalige Präsident ihres Heimatstaates sein Mandat nicht wie vorgesehen am 19. Dezember 2016 niedergelegt habe, woraufhin ihre Organisation gemeinsam mit der katholischen Kirche Demonstrationen organisiert hätten. Ihre Aufgabe sei es gewesen, als Beobachterin an öffentlichen Demonstrationen teilzunehmen und an Universitäten die Studenten zu sensibilisieren. Sie habe insgesamt an drei Demonstrationen im Zeitraum Ende Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 teilgenommen und in der Folge Rapporte über deren Verlauf verfasst. Nach deren Veröffentlichung durch die "Organisation de la societé civile" (OSC) seien die Büros des "Collectif 24" durchsucht, Computer gestohlen und alles zerstört worden. Auf den Berichten seien jeweils die verschiedenen Zivilorganisationen genannt worden, die sich beteiligt hätten; ihr Name sei darauf wohl nicht vermerkt, weil sie in der Administration der Organisation gearbeitet habe. Daraufhin seien keine öffentlichen Demonstrationen mehr organisiert worden, das "Collectif 24" habe aber "Tribunes d’expression populaire" (TEP) organisiert. Ihrer Ansicht nach sei die Organisation "Collectif 24" unter Beschuss geraten, weil sie täglich für die Pressefreiheit, für die Menschenrechte und gegen Korruption gekämpft habe sowie ein Gesetz namens "Loi relativ à l’information" lanciert habe. Sie sei nicht Parteimitglied, wohl aber Sympathisantin der Partei "Union pour la democratie et le progès social" (UDPS) und habe als solche an Aktivitäten in deren Büro teilgenommen. Sie sei direkt nach ihrer Festnahme ausgereist, weshalb sie den "secretaire executive" des "Collectif 24", K._______, erst danach über ihre Festnahme habe informieren können. Es sei daraufhin ein Pressecommuniqué zu ihrer Festnahme herausgegeben worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und, dass sie erneut festgenommen werde. Sie sei am 4. Mai 2018 festgenommen worden und während sechs Tagen in einem Container mit drei anderen Frauen festgehalten worden. Dort habe man sie verhört und misshandelt, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder erwacht sei, habe sie sich auf einer Krankenstation befunden und nach der Bestechung der Pflegeschwester fliehen können. Ansonsten sei vom "Collectif 24" nur der "secretaire executive" festgenommen worden; dies sei allerdings noch vor ihrer Einstellung im Jahr 2015 erfolgt. N. Mit Eingabe vom 17. November 2020 liess die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel, ihre NGO betreffend, einen ihre Festnahme betreffenden Zeitungsartikel und eine Arbeitsbestätigung ins Recht legen.

E-1398/2021 O. Die Migrationsbehörden des Kantons C._______ erteilten der Beschwerdeführerin am (…) November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung B, nachdem ihrem Sohn die Schweizerische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden war. P. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 – eröffnet am 26. Februar 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde nicht verfügt, weil das Migrationsamt C._______ ihr eine Aufenthaltsbewilligung infolge der Mutterschaft eines Schweizer Bürgers erteilt habe. Q. Q.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Q.b Sie legte mit der Beschwerde einen Budgetplan für den Monat Januar 2021 des Sozialdepartements C._______ ins Recht. Q.c Am 31. März 2021 (Datum der Postaufgabe) wurde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht. R. Mit Verfügung vom 15. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. S. In der Vernehmlassung vom 26. April 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. T. Mit der Replik vom 5. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin mehrere

E-1398/2021 Berichte zur Menschenrechtslage in ihrem Heimatstaat ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. U. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 3. November 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. November 2022. V. Mit Eingabe vom 9. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Zweitasyl im Sinn von Art. 50 AsylG, weil sie sich seit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 3. November 2022 ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt einzutreten.

E-1398/2021 1.4 1.4.1 Mit Eingabe vom 9. März 2023 liess die Beschwerdeführerin um Gewährung von Zweitasyl ersuchen, weil sie die Bedingungen gemäss Art. 50 AsylG erfülle. 1.4.2 In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 24. Februar 2021 hatte sich das SEM mangels eines entsprechenden Antrags nicht mit der Frage des Zweitasyls befasst. 1.4.3 Dem neuen Beschwerdebegehren mangelt es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Unter Berücksichtigung aller Verfahrensumstände ist auf eine Überweisung dieses Begehrens an die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde zu verzichten. Es steht der Beschwerdeführerin aber natürlich frei, den Antrag selbst beim SEM einzureichen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Identitätskarte gemacht und zudem lediglich Kopien von vier Seiten ihres Reisepasses eingereicht, wobei gerade die Seiten fehlen würden, welche über allfällige Visaeinträge hätten Auskunft geben können. Aufgrund dieser Feststellung bestehe Grund zur Annahme, sie enthalte den Schweizerischen Behörden mit Absicht ihre Identitätsdokumente vor. Auch die Angaben zum Vater ihres Kindes hätten offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, zumal der Kindsvater erst im Verlaufe ihres Asylverfahrens als ihr Rechtsvertreter aufgetreten sei und das gemeinsame Kind anerkannt habe. Diesbezüglich habe sie das SEM somit monatelang im Ungewissen gelassen. 3.1.2 Es bestünden ausserdem Zweifel an ihren Vorbringen betreffend ihre Teilnahme an Demonstrationen sowie an Sensibilisierungsaktionen des "Collectif 24" im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. So sei wenig glaubhaft, dass neben dem langjährigen "secretaire executif" ausgerechnet und ausschliesslich sie zur Zielscheibe des Regimes geworden sei. Insbeson-

E-1398/2021 dere die Tatsache, dass sie zunächst angegeben habe, ihr Name sei in den Berichten über die Menschenrechtsverletzungen genannt worden, dies aber auf Nachfrage korrigiert habe, lasse darauf schliessen, dass sie ihre politischen Aktivitäten übertrieben dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch falsche Angaben gemacht zum "Collectif 24", namentlich zu L._______, Webmaster des "Collectif 24", welcher ihr kein Begriff gewesen sei. Auch gegenüber der F._______ habe sie ihre angebliche Verfolgungssituation offensichtlich stark übertrieben beschrieben. Die als Beweismittel eingereichten Pressemitteilungen könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien. Solche Dokumente seien sodann im Kongo leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. 3.1.3 Ihre Ausführungen zur Inhaftierung könnten nicht geglaubt werden, weil sie die Geschehnisse zwar ausführlich und an den beiden Anhörungen ähnlich geschildert, jedoch auf detaillierte Nachfrage hin ausweichend und zunehmend vage reagiert habe. Auch typische Merkmale oder Realkennzeichen würden fehlen, wie die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen. Insgesamt deute alles auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich erlebte Situationen hin. 3.1.4 Selbst wenn jedoch von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Wahlkommission am 10. Januar 2019 einen Oppositionellen zum Sieger der Präsidentschaftswahl vom 30. Dezember 2018 erklärt habe und damit erstmals eine formal demokratische Amtsübergabe stattgefunden habe. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Verfolgung seitens des neuen Regimes drohen solle. Es sei entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht davon auszugehen, sie wäre als Anhängerin der Partei des neuen Präsidenten Zielscheibe des aktuellen Regimes, weil zwar der Präsident gewechselt habe, nicht aber das System und die Personen, welche mit dem ehemaligen Präsidenten zusammengearbeitet hätten. Ein Mitarbeiter des "Collectif 24" habe sogar an einer Sitzung mit dem Präsidenten, mit Parlamentariern und mit Vertretern der Zivilgesellschaft referiert. 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Behörden nicht über ihre Identität zu täuschen versucht, vielmehr habe sie ihren Reisepass zu Hause zurücklassen müssen und lediglich einige Seiten daraus in ihrem E-Mail-Account auffinden

E-1398/2021 können. In Bezug auf ihre Wählerkarte sei es wohl an der Anhörung zu Missverständnissen gekommen. Die durch das SEM angesprochenen Widersprüche bezüglich den Kindsvater seien einerseits für ihr Asylverfahren nicht relevant und andererseits leicht auflösbar, weil es sich bei dem ursprünglich angegebenen Namen um einen zweiten Vornamen handle. 3.2.2 Betreffend ihre Asylgründe seien ihre Aussagen nachvollziehbar und plausibel ausgefallen und sie habe sich im gesamten Verfahren glaubwürdig verhalten. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien die eingereichten Beweismittel auch dann überprüfbar, wenn sie in Kopie eingereicht worden seien. Insbesondere ihre Tätigkeit für das "Collectif 24" hätte das SEM durch die eingereichten Dokumente verifizieren können. Sie habe jedenfalls ihre Inhaftierung wie auch ihre politischen Aktivitäten und ihre Flucht konzise und detailliert zu schildern vermocht. In den essenziellen Punkten sei es auch zu keinen Widersprüchen gekommen und die Schilderungen würden übereinstimmen mit den aus öffentlichen Quellen stammenden Erkenntnissen zu ihrem Heimatstaat. 3.2.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen müsse anhand einer Gesamtabwägung aller Elemente erfolgen. Die erlebte herabsetzende und unmenschliche Behandlung belaste sie psychisch stark und habe sich auch auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt; sie werde hierzu einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Sie habe folglich objektive und subjektive Furcht im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Folter sowie anderweitiger schlechter Behandlung und damit gezielter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie könne sich zudem nicht auf den Schutz der heimatlichen Behörden verlassen. Die Verfolger seien im gesamten Staatsgebiet präsent, womit ihr auch keine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Im Übrigen habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 3.2.4 In ihrem ergänzenden Schreiben vom 31. März 2021 (Datum Postaufgabe) fügte die Beschwerdeführerin Kontaktangaben zum "Collectif 24" an und führte aus, trotz des Regierungswechsels sowie den Verbesserungen in gewissen Bereichen sei in ihrem Heimatstaat vieles gleichgeblieben. Es seien deshalb einige bekannte, vorwiegend aber unbekannte politische Gefangene weiterhin inhaftiert. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich anerkannt, dass Personen, welche mit der vorherigen Regierung Probleme gehabt hätten, nach wie vor Nachteile zu erwarten hätten. Sie

E-1398/2021 selber sei weiterhin bei den Behörden registriert und bei den bereits unter Kabila tätigen Sicherheitsdiensten habe es keine Veränderung gegeben. 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung daran fest, dass es sich bei den erwähnten Widersprüchen nicht lediglich um Missverständnisse handle. Trotz des anhaltenden Einflusses des ehemaligen Präsidenten sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate mit ihrem niedrigen politischen Profil und als Anhängerin der Partei des aktuellen Präsidenten in den Fokus des Regimes. Dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, sei unter Tshisekedi sowohl der Direktor der ANR – welcher für die Verhaftung der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sein solle – als auch der Chef der Inneren Sicherheit abgesetzt worden. Gemäss den ab Ende 2020 erfolgten Entwicklungen hätten sich die Machtverhältnisse weiter zugunsten des neuen Präsidenten verschoben. Es habe sich ausserdem gezeigt, dass nur ein Mitarbeiter des "Collectif 24" in der Vergangenheit inhaftiert worden sei und es sich dabei um den "secretaire executif" gehandelt habe, der unbestrittenermassen über ein hohes politisches Profil verfüge und sich häufig kritisch in der Öffentlichkeit äussere; trotzdem sei dieser keiner flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt worden. Folglich müsse dies umso mehr für die Beschwerdeführerin geltend, nachdem ihr politisches Profil ungleich tiefer sei. 3.4 In ihrer Replik vom 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie ihren Reisepass bei sich zu Hause nicht habe holen können, nachdem sie direkt nach ihrer Flucht heimlich habe ausreisen müssen. Es seien ihr sämtliche persönlichen Effekte nicht retourniert worden. Sie halte auch daran fest, dass es in Bezug auf den Exekutivsekretär beziehungsweise den Webmaster des "Collectif 24" offensichtlich an der Anhörung zu Missverständnissen gekommen sei. Eine einfache Recherche habe zutage gebracht, dass der vollständige Name des Webmasters "M._______" sei. Es würden somit keine Zweifel daran bestehen, dass sie für diese Organisation gearbeitet habe. Es werde auch daran festgehalten, dass die Änderungen im Regime ihres Heimatstaates nicht die Sicherheitsdienste betreffen würden; diese würden weiterhin von Personen geführt, die Joseph Kabila nahestünden. So werde dem aktuellen Chef der ANR Nähe zu Kabila nachgesagt und der Polizeichef von Kinshasa walte als rechte Hand von Kabila. Die UDPS sei momentan die stärkste Partei im Land und sei gegen den aktuellen Präsidenten des Landes eingestellt. Daher erweise sich ihre Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr trotz des Regimewechsels weiterhin als begründet.

E-1398/2021 4. In der Beschwerde werden die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Es wird allerdings weder ausgeführt, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen, noch, inwiefern der Gehörsanspruch verletzt worden sei. Soweit diese formellen Rügen mit materiellen Einwänden begründet werden, ist auf die nachfolgende Erwägung 6 zu verweisen. Es besteht folglich keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; dieser Eventualantrag ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin sei als Mitarbeiterin des "Collectif 24" in den Fokus des ANR geraten und deswegen gezielt verfolgt worden. 6.2 Zwar erscheint der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin habe der Name L._______ nichts gesagt, obwohl es sich dabei um den Webmaster des "Collectif 24" gehandelt habe, nicht überzeugend. Auf die Frage nach L._______ erkundigte sie sich nämlich danach, ob es sich dabei um M._______ handle. Bereits zuvor gab sie auch

E-1398/2021 an, K._______ sei der "secretaire executive" des "Collectif 24" und erklärte, dass es sich bei M._______ um den ehemaligen IT-Spezialisten des "Collectif 24" handle (vgl. SEM-Akten, A95 ad F59 ff.). 6.3 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch zahlreiche Ungereimtheiten, die gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. 6.3.1 Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe zuhanden des "Collectif 24" die Berichte zu Menschenrechtsverletzungen anlässlich öffentlicher Demonstrationen verfasst, weshalb sie dort namentlich erwähnt worden sei. Auf Nachfrage der Befragerin, die auf der Webseite des "Collectif 24" keine Berichte mit ihrem Namen finden konnte, erklärte die Beschwerdeführerin hingegen, sie sei wohl nicht namentlich genannt worden, weil sie in der Administration der Organisation gearbeitet habe (vgl. A95 ad F23 f. und F42 f.). 6.3.2 Auch in Bezug auf allfällige Berichte des "Collectif 24" zum Einbruch im April 2017 sowie ihrer Festnahme im Mai 2018 fielen die Antworten der Beschwerdeführerin widersprüchlich aus: Zuerst gab sie an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll, das "Collectif 24" habe nicht über den Einbruch und ihre Festnahme berichtet, weil nur über die Aktivitäten der Organisation berichtet werde; es seien aber Journalisten eingeladen worden, worauf es Berichte in der Presse gegeben habe. In der Folge bejahte sie aber die Frage, ob das "Collectif 24" ein Pressecommuniqué herausgegeben habe (vgl. SEM-Akten, a.a.O. ad F30 f., F48 ff. und F58). Auch bei den am 17. November 2020 eingereichten Beweismitteln handelt es sich um angebliche Medienmitteilungen des "Collectif 24" zum Einbruch und zur angeblichen Festnahme (vgl. A96 Beweismittel 6 und 8). 6.3.3 Sodann ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Schilderungen zu ihrer Verhaftung und ihrer Flucht aus dem Spital mehrere Unvereinbarkeiten. So gab sie an der ersten Anhörung an, sie habe sich nach einer Aktivität der AETA in N._______, an welcher lebhaft diskutiert worden sei, an die Bushaltestelle begeben und sei von dort aus mitgenommen worden. Als sie nach sechs Tagen in Haft im Spital erwacht sei, habe sie einer Krankenschwester Geld geboten, damit diese ihr zur Flucht verhelfe, und auch deren Telefon benutzt, um ihre Schwester anzurufen. Diese Krankenschwester habe ihrer Schwester erklärt, wo sie sich befinde (vgl. SEM-Akten, A84 ad F66 f.). An der ergänzenden Anhörung führte sie demgegenüber aus, sie habe sich zum Zeitpunkt der Verhaftung an der Bushaltestellte befunden, weil sie an einer Aktivität in der Gemeinde N._______

E-1398/2021 habe teilnehmen wollen. Betreffend ihren Spitalaufenthalt sprach sie an dieser Anhörung von einer Pflege- sowie einer Krankenschwester und erklärte, sie habe aus Sicherheitsüberlegungen per WhatsApp mit ihrem Schwager telefoniert. 6.3.4 Zudem hinterlassen die Ausführungen zur Flucht einen überaus überhöhten und realitätsfernen Eindruck (vgl. SEM-Akten, A95 ad F72: "[…] Man wusste nicht genau, wo sich diese drei Personen aufhalten. Dann gab mir die Krankenschwester ihre Uniform und ich habe das angezogen, damit man glaubt, sie sei erneut nach draussen gegangen. Also trug ich diese Uniform und bin nach draussen gegangen. Trotz den Schmerzen, die ich überall hatte, habe ich mich zusammengenommen und bin selber nach draussen gegangen. […]"). 6.4 Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht auch auf die im Urteilszeitpunkt fehlende Asylrelevanz bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin hin: Seit dem 24. Januar 2019 ist nicht mehr Joseph Kabila, sondern Félix Tshisekedi – Mitglied der UDPS, mit welcher die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben sympathisiert – Staatspräsident und seit Anfang des Jahres 2021 steht dieser auch nicht mehr unter wesentlichem Machteinfluss seines Vorgängers, der zunächst und bis Ende des Jahres 2020 im Rahmen einer Koalition weiterhin wichtige Fäden zog (vgl. Urteil des BVGer E-5730/2019 vom 29. Juli 2021 E. 8.2 m.w.H.). Es liegen somit auch aus diesem Grund keine objektiven Hinweise auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat vor. 6.5 Abschliessend kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die überzeugend begründete Verfügung des SEM sowie dessen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1398/2021 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der mit der Replik eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von fast 20 Honorarstunden ausgewiesen, was den Umständen und der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen, sondern überhöht erscheint. Der notwendige Zeitaufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist unter Berücksichtigung der beiden kurzen nachträglichen Eingaben des Rechtsvertreters auf insgesamt 12 Stunden zu schätzen. Das amtliche Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1850.– (inkl. sämtliche Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1398/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Alfred Ngoyi Wa Mwanza, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

E-1398/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2023 E-1398/2021 — Swissrulings