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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2015 E-1392/2015

9 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,847 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1392/2015

Urteil v o m 9 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).

E-1392/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Somalierin, stellte am 6. Dezember 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Dezember 2014 erklärte sie, in Somalia am (…) 2010 den somalischen Staatsbürger B._______ geheiratet zu haben. B._______ sei im Juli 2010 aus Somalia ausgereist und halte sich seit vier Jahren in C._______, Italien, auf, wo er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Sie selber habe im Februar 2013 Somalia aus familiären Gründen verlassen. Von Libyen herkommend sei sie zirka am 26. November 2014 auf dem Seeweg in Sizilien eingetroffen. Die italienische Marine habe sie auf hoher See abgefangen und nach Sizilien gebracht. Dort habe sie ihre Identität gegenüber den italienischen Behörden offengelegt und sich in einem Flüchtlingslager der Provinz D._______ aufgehalten. B._______ habe sie dort abgeholt und zu sich nach C._______ gebracht. Am 6. Dezember 2014 sei sie in der Schweiz eingetroffen. Sie habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt, weil B._______ die Ansicht vertreten habe, es lasse sich in Italien keine Arbeit finden – man müsse es in anderen Ländern versuchen. Aus diesem Grund habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz gewährte ihr anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärte, es sprächen keine Gründe gegen eine Rückführung nach Italien. Sie wünsche in einem solchen Fall, dass ihr ermöglicht werde, zu B._______ zu gelangen. Das von der Vorinstanz am 17. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – eröffnet am 26. Februar 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das

E-1392/2015 Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des SEM mit Eingabe vom 3. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

E-1392/2015 können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Minderjährigkeit ist kein Thema – zuerst derjenige Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf internationalen Schutz einem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies schriftlich wünschen (Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen (…) klar, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat (in casu Libyen) herkommend die Land-, See- oder Luftgrenze zum Mitgliedstaat (in casu Italien) illegal überquert hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei zu beachten gilt, dass eine solche Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des illegalen Grenzübertritts endet (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

E-1392/2015 Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verordnungsbestimmungen entnehmen. 2.3 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, im November 2014 illegal ins Hoheitgebiet der Dublin-Staaten (in casu Italien) eingereist zu sein, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie in diesen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren könne. So habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt, sich dort nicht registrieren lassen, und sie habe als afrikanische Frau keinen Schutz vorgefunden. Sie sei angewiesen worden, Italien zu verlassen. Seit ihrer Meerüberquerung bis zum Eintreffen in der Schweiz sei sie in Gewahrsam von Schleppern gewesen. In der Schweiz müsse sie sich ihren Fuss operieren lassen. Bei einer Rückkehr nach Italien fände sie keine Bleibe und keinen Schutz vor. Sie bevorzuge die Rückführung nach Somalia statt nach Italien. Aufgrund des erstmaligen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im sog. Schengen-Raum in Italien im November 2014 hat die Vorinstanz am 17. Dezember 2014 die italienischen Behörden u.a. gestützt auf (Art. 9 und) Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Gründe der Beschwerdeführerin vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs nichts zu ändern.

E-1392/2015 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Sie machte hierzu die in E. 2.3 (2. Absatz) erwähnten Gründe geltend. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.

E-1392/2015 Da die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ausser pauschalen Behauptungen nichts vorgebracht hat, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. So behauptet sie, in Italien als afrikanische Frau ohne Dach über dem Kopf und ohne Schutz zu sein, nie registriert worden zu sein und stets in Gewahrsam der Schlepper gewesen zu sein. Zudem macht sie geltend, sich in der Schweiz am Fuss operieren lassen zu müssen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts genügt und prinzipiell kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Weiter gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese allenfalls riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwerdeführerin in keiner Weise erbracht hat. Es ist somit davon auszugehen, dass ihr bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behttp://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-1392/2015 hörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Die neuere Rechtsprechung hat daran nichts geändert. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, eine Bleibe haben, weil sie in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies stünde es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung, bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen. Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass sie als afrikanische Frau im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Ausserdem hält sich ihr Ehemann dort schon seit Jahren legal auf und kann sie erneut unterstützen. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sie sich in physischer Hinsicht für gesund hält (Vorakten A4 S. 9). Das von ihr anlässlich der Beschwerde geltend gemachte gesundheitliche Problem am Fuss hat sie mit keinem ärztlichen Attest belegt. Ein solches Problem wäre zudem kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückfühhttp://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-1392/2015 rung nach Italien. Weiter liegen keine Hinweise schwerer Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist für die Übernahme der Beschwerdeführerin und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1392/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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