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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2018 E-1385/2018

16 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1385/2018

Urteil v o m 1 6 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alias A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren am (…), Angola

vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).

E-1385/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 17. Juli 2000 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei angolanischer Staatsangehöriger. Sein Gesuch wurde am 20. November 2001 abgelehnt und der Rekurs am 8. Februar 2002 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. Am 25. November 2002 stellte er ein neues Asylgesuch wobei er angab, er sei zwischenzeitlich nach Angola zurückgekehrt. Das Asylgesuch wurde am 11. Dezember 2002 erneut abgelehnt und die ARK wies den Rekurs am 27. Juni 2003 ebenfalls ab. Die Rückschaffung in den Heimatstaat gelang in der Folge nicht, da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht angolanischer Staatsangehöriger ist und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht ermittelt werden konnte. Im Rahmen einer Befragung durch eine Expertendelegation aus der Demokratischen Republik Kongo wurde der Beschwerdeführer am 24. November 2014 als kongolesischer Staatsangehöriger anerkannt. Da er in der Folge untertauchte, konnte die geplante Rückführung im Juni 2016 nicht stattfinden. A.b Am 10. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch und wurde am 24. Oktober 2017 durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP). Dabei räumte er ein, er habe die Schweiz seit dem Jahr 2000 nie verlassen. Am 24. Januar 2018 wurde er durch die Vorinstanz einlässlich angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, er habe im November beziehungsweise Dezember 2011 in C._______ an einer Demonstration gegen die kongolesische Regierung teilgenommen. Im Januar 2017 sei sein Rechtsvertreter nach Kinshasa gereist und habe bei seinen Recherchen Fotos von ihm bei den kongolesischen Behörden gefunden. Daraufhin habe er ihn gewarnt, dass er von den kongolesischen Behörden gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr der Tod drohe. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, er sei als Flüchtling

E-1385/2018 zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 8. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1385/2018 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich daher als gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ im Jahr 2011 seien substanzlos. Zudem stimme seine Darstel-

E-1385/2018 lung nicht mit der öffentlich zugänglichen Medienmitteilung der Kantonspolizei zu diesem Ereignis überein. Wenn er tatsächlich an dieser Kundgebung teilgenommen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er konkreter über die fraglichen Ereignisse hätte berichten können. Es bestehe damit Grund zur Annahme, dass er lediglich vom Hörensagen von dieser Demonstration wisse. Soweit das Asylgesuch damit begründet werde, sein Rechtsvertreter habe auf einer Reise nach Kinshasa festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesucht werde und bei einer Rückkehr in Todesgefahr geraten würde, seien auch diese Angaben substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, weshalb und mit welchem Regierungsvertreter sich sein Rechtsvertreter getroffen habe, wo dieser das Foto des Beschwerdeführers gesehen habe und ob noch weitere Informationen verfügbar gewesen seien. Angesichts der Brisanz einer solchen Entdeckung wäre indes zu erwarten gewesen, dass es für ihn von zentralem Interesse sei, möglichst viele Details darüber zu erfahren. Vor dem Hintergrund seines fehlenden Wissens könne ihm das Vorgebrachte nicht geglaubt werden. Weitere Elemente würden zusätzlich auf die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen hinweisen. Ferner könne nicht geglaubt werden, dass der aus der Schweiz angereiste Rechtsvertreter ausgerechnet Fotos von in der Schweiz demonstrierenden Landsleuten zu Gesicht bekommen und ihm zusätzlich der Hinweis gegeben würde, dass die Personen gesucht seien und ihnen bei einer Rückkehr der Tod drohen würde. Da davon ausgegangen werden müsse, dass diese gewarnt würden, widerspreche seine Darstellung jeglicher Logik und erwecke einen konstruierten Eindruck. Schliesslich falle auf, dass er bereits im Januar 2017 vom angeblichen Bestehen einer Verfolgungsgefahr Kenntnis gehabt, er indes das Asylgesuch erst rund neun Monate später gestellt habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Damit rügt er, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, nicht überzeugend, der

E-1385/2018 allgemeinen Logik widersprechend und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Weder mit der angeführten angeblich guten Integration in der Schweiz noch mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweis auf Probleme mit der eigenen Familie und der Regierung legt er dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-1385/2018 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-1385/2018 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer hat die Behörden über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten. Sofern seinen letzten Ausführungen betreffend Herkunft gefolgt werden kann, ist der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kinshasa geboren. Als gesunder, unverheirateter Mann ohne Kinder gehört er nicht zu jener Gruppe, für welche eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten ist (oben genanntes Referenzurteil E. 7.3.4 f.). Auch leben einige seiner Onkel und Tanten ebenfalls in Kinshasa, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Ferner hat er im Laufe des Verfahrens angegeben, er verfüge über Ausbildungen als (…) sowie als (…) und habe auch in der Schweiz gearbeitet. Es dürfte ihm daher möglich sein, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Aus seinem langen Aufenthalt in der

E-1385/2018 Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, mithin vermag dieser nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Dieser erweist sich als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vorneherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1385/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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