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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2011 E-1385/2011

16 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,402 mots·~12 min·3

Résumé

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1385/2011 Urteil vom 16. März 2011 NichBesetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (…), Spanien, z.Z. imTransitbereich des Flughafens B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).

E-1385/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seine Heimat auf dem Luftweg am 3. Februar 2011 von Madrid nach Zürich verliess und am 4. Februar 2011 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen B._______ sein Asylgesuch einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 ausführlich zu den Personalien, Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am 15. Februar 2011 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1995 bis 1998 als Chauffeur bei einem (…) gearbeitet, dessen Schwester eine Politikerin gewesen sei, dass dieses Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht geendet habe, wo der Beschwerdeführer Recht bekommen habe, da dessen Kündigung nicht gültig gewesen sei, worauf der (…) seinen Einfluss missbraucht und die Polizei auf ihn gehetzt habe, dass er von 2000 bis 2003 eine Anstellung als (…) in einem (…) erhalten habe, wo es jedoch auch zu Schwierigkeiten gekommen sei, da man ihn des Diebstahls verdächtigt habe und er auch Mobbing ausgesetzt worden sei, dass dieses Anstellungsverhältnis ebenfalls vor dem Arbeitsgericht geendet habe, wobei es hier zu einem Vergleich gekommen sei, nachdem der Anwalt bestochen worden sei und ihn nicht richtig vertreten habe, dass er danach arbeitslos geworden und gleichzeitig auch unfähig gewesen sei zu arbeiten, weshalb er in den Urlaub ans Meer gefahren sei,

E-1385/2011 dass er auf dem Rückweg, als er im Zug gewesen sei, in seinem Rücksack Haschisch gefunden habe, dass er diesen sofort aus dem Fenster geworfen habe, weil beim Aussteigen sicher die Polizei auf ihn gewartet hätte, dass er in einem Restaurant ein Kotelett bestellt und dazu ein Steakmesser bekommen habe, dass sich dieses im Handschuhfach eines Taxis befunden habe, welches er nach dem Essen bestiegen habe, dass er befürchtet habe, man wolle ihm somit eine Straftat anhängen, dass daraufhin noch einige Vorfälle gleicher Art geschehen seien, dass er infolge von Panikattacken im Jahre 2003 den Arzt aufgesucht habe und im Jahre (…)eine IV-Rente zugesprochen bekommen habe, die er bis heute erhalte, dass man ihm in 2005 verwehrt habe, ein Mobiltelefon zu besitzen, dass er plötzlich Angstzustände bekommen habe, weshalb er vor sechs Jahren seine Wohnung verkauft und bis zur Ausreise in verschiedenen Hotels gewohnt habe, was sicherer gewesen sei, da man den Schlüssel an der Rezeption deponieren könne, dass man dennoch in den Hotels versucht habe, ihn zu vergasen und zu vergiften, dass er von zwei Männern in Zivil, die sich als Nationalpolizisten ausgegeben hätten, bedroht worden sei, dass er im September oder Oktober 2010 während eines Monats jeden Tag vor dem Gerichtshaus an C._______ mit einem Plakat auf den Umstand hingewiesen habe, dass ihn der Staat beziehungsweise die Polizei hätten umbringen wollen, dass er auch beim Ombudsmann vorgesprochen habe, seine Anliegen jedoch in der Schublade verschwunden seien und keiner ihm geholfen habe,

E-1385/2011 dass sich sein Gehör verändert habe, weshalb er wegen Tumorverdachts den Arzt aufgesucht habe, dieser jedoch der Meinung gewesen sei, dies sei infolge von Ohrenschmalz geschehen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, keine medizinische Hilfe erhalten zu haben, dass er anfangs Januar 2011 nach D._______ gereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, worauf er sich wieder nach Spanien begeben habe, dass er den Asylbehörden zahlreiche Dokumente eingereicht habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle und für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 22. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz (recte: aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich) sowie den sofortigen Vollzug – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Spanien als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer, trotz Nachfragen, keine konkreten, belegbaren und substanziierten Angaben zu seinen Vermutungen gemacht und explizit aufgeführt habe, es sei gegen ihn nie eine Anzeige erhoben und er sei auch nie von der Polizei verhaftet worden,

E-1385/2011 dass die eingereichten Dokumente belegen würden, dass seine Anliegen vom spanischen Staat entgegengenommen und behandelt worden seien, dass mithin auf den ersten Blick erkennbar sei, dass seine Asylvorbringen im Sinne des Asylgesetzes offensichtlich haltlos seien und dessen Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zutage trete, dass seine Ausführung, ihm sei eine medizinische Versorgung beziehungsweise Behandlung in Spanien verwehrt worden, nicht zutreffe, dass vielmehr seine Ausführungen aufzeigten, dass ihm jederzeit der Zugang zur medizinischen Versorgung offen gestanden sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2011 (vorerst per Fax) eine auf Spanisch verfasste Eingabe und verschiedene Beweismittel (Anzeigen des Beschwerdeführers vom 3. und 13. Oktober 2010, zwei Anzeigen vom 20. Januar 2011, vier Urteile des Gerichts, wonach dem Beschwerdeführer kein Unrecht oder Schaden zugefügt worden sind, Schreiben an den Ombudsmann vom 12. August 2010) einreichte, dass er mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 aufgefordert wurde – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – seine Eingabe innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung in eine der Amtssprachen des Bundes abzufassen, dass er am 6. März 2011 die ins Deutsch übersetzte Beschwerde einreichte, dass er darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

E-1385/2011 dass er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeverbesserung – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatlandes Spanien stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag, allfällige, den heimatlichen Behörden weitergegebene Personendaten offen zu legen, nicht einzutreten ist, dass ferner die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, wobei festzustellen ist,

E-1385/2011 dass es sich bei der Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Schweiz sofort verlassen soll, um ein offensichtliches Versehen ohne darauf basierenden Rechtsnachteil handelt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-1385/2011 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Spanien zum verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, zumal Spanien als Mitglied der Europäischen Union ein Staat mit gefestigter Demokratie die Einhaltung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR 0.101) garantiert, dass das Bundesamt Spanien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass in materieller Hinsicht mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und substanziierten Angaben zu seinen Vermutungen, dass ihn der spanische Staat beziehungsweise die Polizei verfolgen wolle, machen konnte, dass er sich weder politisch betätigt noch eine Kaderfunktion im Staat ausgeübt oder sich im kriminellen Umfeld aufgehalten hat, weshalb er mit Hinweisen in der Beschwerde auf andere Leute, die aufgrund ihrer Tätigkeiten behelligt oder umgebracht worden seien, nichts für seine Person ableiten kann, dass nicht ersichtlich ist, weshalb man ihn im behaupteten Ausmass landesweit hätte belästigen und zum Suizid bringen sollen, dass dem Beschwerdeführer auch entsprechend nichts geschehen ist und er, gemäss eigenen Aussagen, weder festgenommen noch jemals angeklagt worden ist, dass auch gemäss Aktenlage eine Verfolgung des Staates aus den Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist, dass vielmehr die Schilderungen in Bezug auf die angebliche Gefährdung, die Inszenierungen ihn zu diskreditieren und zum Selbstmord zu treiben, als stark überzeichnet gewertet werden müssen,

E-1385/2011 dass nach dem Gesagten eine detailliertere Auseinandersetzung mit den beigebrachten Beweismitteln unterbleiben kann, zumal sie an der klaren Sachlage offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in Spanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass der Beschwerdeführer vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da er in seiner Heimat drei Geschwister hat, mit denen er Kontakte pflegt, dass er angab, eine IV-Rente von (…) Euro zu bekommen, die er bis auf weiteres erhalten werde, womit er finanziell gesichert ist,

E-1385/2011 dass seine gesundheitlichen Probleme in Spanien als nicht unbehandelbar erscheinen und es zudem aufgrund der Aktenlage nicht zutrifft, dass er dort keine medizinische Hilfe erhalten hat, dass einer allfälligen Akzentuierung psychischer Beschwerden des Beschwerdeführers durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen werden könnte, dass der Beschwerdeführer so in der Lage sein dürfte, sich in Spanien an seinem bisherigen oder an einem neuen Wohnort wiederum niederzulassen, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer im Besitze einer bis 18. Januar 2015 gültigen Identitätskarte ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem heutigen Entscheid auch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1385/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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