Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1384/2008 Urteil v om 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Ali Civi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (…).
E1384/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess ihr Heimatland am 1. Dezember 2006 und flog nach Schweden, wo sie bis am 6. Februar 2007 blieb. Am 7. Februar 2007 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 19. Februar 2007 wurde sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt und am 3. April 2007 in (…) zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an das BFM zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihre Anwesenheit auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist Belege über ihre familiäre Situation nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 28. März 2008 reichte der Kanton (...) auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts einen Amtsbericht bezüglich der Beschwerdeführerin, ihrer drei in der Schweiz lebenden Kinder und deren Vater ein. Mit Schreiben vom 8. April 2008 reichte der Kanton ein ergänzendes Schreiben nach.
E1384/2008 F. Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Ausländerausweise ihrer drei Kinder, die sich in der Schweiz befinden, sowie Bestätigungen über den Aufenthalt der Halbgeschwister der Beschwerdeführerin in Schweden ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2008 beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die
E1384/2008 übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Verfolgung im erstinstanzlichen Verfahren mit der Bedrohung durch ihren ehemaligen Ehemann und dessen Familie. Im Jahr 1994 habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und das Sorgerecht für ihre Kinder (Jahrgang […]) sei ihm zugeteilt worden. Ihr ExEhemann sei anschliessend in die Schweiz gegangen, wo er sich wieder verheiratet habe. Die Kinder hätten bei ihr gewohnt, bis er die drei jüngeren Kinder 2003 in die Schweiz nachgezogen habe. Ihr ältester Sohn habe die Türkei verlassen und sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Die Zeit, als sie alleine in der Türkei gewohnt habe, sei sehr schwierig für sie gewesen. Von ihrer
E1384/2008 Schwiegermutter sei sie verleumdet und belästigt worden und sie habe unsittliche Angebote bekommen. Sie habe sogar an Selbstmord gedacht. Im September 2006 sei ihr ExEhemann mit den drei Kindern zu ihr in die Türkei gekommen, um ihre Tochter B._______ gegen deren Willen zu verheiraten. Dabei habe er sie und die drei Kinder in ihrem Haus eingesperrt, das Telefon sowie ihre Mobiltelefone zerstört und ihre Ausweise an sich genommen. Er habe sie geschlagen und gedroht, er würde sie und die Kinder umbringen. Er selber habe im gegenüberliegenden Haus seiner Eltern gewohnt und sie so unter Kontrolle gehabt. Nach drei oder vier Tagen sei es ihnen gelungen, durch ein Küchenfenster aus dem Haus zu fliehen. Mit der Hilfe eines Cousins sei es ihnen gelungen, nach C._______ zu gelangen. Die Polizei in C._______ habe ihr gesagt, sie solle sich an den örtlichen Polizeiposten wenden. Auf den örtlichen Polizeiposten habe sie aber nicht gehen können, da sie und ihre Kinder in dem kleinen Dorf von der Familie ihres ExMannes sehr verhasst seien und die Polizei sie deshalb nicht hätte schützen können. Ihr ExEhemann habe sie unterdessen mit einer Pistole in der Hand bei ihren Verwandten gesucht. Unter schwierigsten Bedingungen sei es ihnen dann gelungen, sich neue Pässe ausstellen zu lassen und Flugtickets zu kaufen. Ihre drei Kinder seien in die Schweiz geflogen. Sie selber habe sich bei Verwandten und Bekannten versteckt. Schliesslich habe sie von ihren Halbgeschwistern in Schweden ein Einladungsgesuch und damit ein Visum für Schweden erhalten. Anfang Dezember 2006 habe sie die Türkei verlassen. 4.2. Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen um Übergriffe durch Dritte handle und diese von den türkischen Behörden auf Anzeige hin geahndet würden. Die Verleumdungen durch die Schwiegermutter und andere Personen seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylrelevant. 4.3. In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich vorliegend um frauenspezifische Fluchtgründe. Familiären Auseinandersetzungen könne nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Sie wiederholt, ihr ExEhemann habe sie und ihre Kinder mehrere Tage gefangen gehalten und mit dem Tod bedroht. Dessen ganze Verwandtschaft habe sich gegen sie verschworen, um sie zu demütigen und zu schikanieren. Sie sei von ihren Verwandten regelmässig aufgesucht sowie telefonisch kontaktiert und dabei
E1384/2008 angeschrien, bedroht und geschlagen worden. Auch der ExEhemann habe sie geschlagen. Sie fürchte, dass dessen Familie sie bei einer Rückkehr in die Türkei umbringen würde. Auf den Schutz der lokalen Polizei könne sie nicht zählen, da ihr ExEhemann einflussreiche Beziehungen zu den kommunalen Behörden habe. Im Gegenteil rechne sie damit, auch von den lokalen Behörden gesucht und getötet zu werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen und die Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht asylrelevant sind. Übergriffe von Privatpersonen sind nur asylrelevant, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, der verfolgten Person genügenden Schutz zu gewähren. Ein genügender Schutz ist dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10). 5.2. Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben nie Probleme mit den türkischen Behörden. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Furcht, auch die örtliche Polizei könnte sie töten wollen, ist durch nichts belegt, unsubstantiiert und damit unglaubhaft. Die Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin bezieht sich demzufolge einzig auf die geltend gemachte Bedrohung durch ihren ExEhemann und dessen Familie. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung dieser Vorbringen auf die Situation abzustellen, wie sie sich zum Urteilszeitpunkt präsentiert (vgl. BVGE 2007/31 5.3). 5.3. Vorab ist festzustellen, dass häusliche Gewalt und andere frauenspezifische Fluchtgründe asylrelevant sein können, die Asylgewährung auch in solchen Fällen aber nicht aus "humanitären Gründen" erfolgt, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde verlangt. Auch bei häuslicher Gewalt und frauenspezifischen Fluchtgründen müssen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG erfüllt sein.
E1384/2008 5.4. Der ExEhemann der Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Seit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall im September 2006 in der Türkei, bei dem er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder angeblich drei Tage in ihrem Haus festhielt und sie mit dem Tod bedrohte, hat er sich gegenüber der Beschwerdeführerin offenbar ruhig verhalten (siehe Beschwerdeschrift S. 6). Auch zu den volljährigen Kindern scheint er keinen Kontakt mehr zu haben (Bericht des Kantons (...)vom 28. März 2008). Damit stellt der ExEhemann offensichtlich keine Gefahr für die Beschwerdeführerin mehr dar, womit auch davon ausgegangen werden kann, dass von seiner in der Türkei verbliebenen Familie keine Bedrohung mehr ausgeht. Die Schikanen und Diffamierungen, welche die Beschwerdeführerin aus der Zeit geltend macht, als sie alleine in der Türkei lebte, weisen zudem keine asylrelevante Intensität auf. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, im vorliegenden Fall seien die örtlichen Behörden nicht bereit, sie zu schützen. Die Aussage, die Familie ihres Ehemannes habe einen grossen Einfluss auf die lokalen Behörden ist durch nichts belegt sowie unsubstantiiert und damit unglaubhaft. 5.5. Damit vermag die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch zur Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E1384/2008 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E1384/2008 7.3.1. In der Zentraltürkei, aus der die Beschwerdeführerin stammt, besteht keine Situation allgemeiner Gewalt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. 7.3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Gesuchstellerin habe ein verzweigtes soziales Netz in der Türkei, schulische Grundkenntnisse und berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft sowie im Industriesektor. Damit sprächen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, sie verfüge über kein soziales Netzwerk in der Türkei, ihre Eltern seien gestorben, ihre Geschwister lebten seit Jahren in Schweden. Sie habe lediglich noch zwei Tanten und einige Cousins in der Türkei, zu denen der Kontakt jedoch abgebrochen sei. Zudem macht sie geltend, sie sei (...) erkrankt und müsse sich deshalb erholen, um wieder zu Kräften zu gelangen. Sie habe als Kind nie die Schule besucht, sondern erst im Jahr 2002 in einem Schulprojekt Lesen und Schreiben gelernt. Es sei äusserst zweifelhaft, dass sie bei einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finde und sie verfüge über kein Vermögen. In ihr altes Haus könne sie nicht zurückkehren. 7.3.4. Auch die genannten individuellen Umstände führen im vorliegenden Fall nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat bereits zwischen 2003 und 2006 alleine in der Türkei gelebt. Auch wenn sie in dieser Zeit Diffamierungen und Schikanen ausgesetzt war, die an dieser Stelle nicht verharmlost werden sollen, so war sie doch zumindest in der Lage, sich finanziell zu versorgen. Dass sie nicht mehr in das ihrem ExEhemann gehörende Haus zurückkehren kann, wird eine Rückkehr zwar erschweren. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der Türkei immer noch über Verwandte verfügt (Tanten und Cousins), die sie zumindest in der ersten Zeit unterstützen können. Zudem lebt seit Kurzem auch einer ihrer Söhne wieder in der Türkei. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte (…)erkrankung wird nicht weiter belegt, insbesondere nicht mit einem ärztlichen Zeugnis, sondern lediglich vage angedeutet. Eine diesbezügliche konkrete Gefährdung wird
E1384/2008 nicht dargelegt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E1384/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Tobias Meyer Versand: