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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 E-1371/2009

13 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,978 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-1371/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1371/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. November 2008 verliess und am 10. November 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 24. November 2008 in einer Direktanhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei vortrug, er sei serbischer Ethnie, sei in B._______, Kosovo geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt, dass er auf Grund von Vorfällen im Zusammenhang mit der Mobilisierung seines Vaters während des Krieges von der albanischen Bevölkerung provoziert und bedroht worden sei, dass er namentlich Mitte 2008 bei der Bestellung der Feldacker seiner Familie behelligt und einige Monate später von einem Auto mit albanischen Insassen verfolgt und mit Flaschen und Steinen beworfen worden sei, dass er weiter vortrug, seine kosovarische Identitätskarte sei von der Polizei beschlagnahmt respektive sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden, weshalb er nur in der Lage gewesen sei, seine Identität mit einem Originalführerschein, einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie seines Identitätsausweises zu untermauern, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet am 25. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2008 nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit begründete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbare Gründe vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass im Weiteren seine Vorbringen pauschalisierend und undifferenziert ausgefallen seien und zudem Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, E-1371/2009 dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen sei, dass jedoch auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen sei, dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden solle und die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben die Sicherheit gewährleisten würden, dass der Beschwerdeführer es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen habe, die von ihm geltend gemachten Vorfälle bei den Sicherheitskräften in Kosovo anzuzeigen, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die vorgetragenen Übergriffe nicht asylrelevant seien, dass für Serben aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos zur Verfügung stehe, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive eines Wegweisungshindernisses auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, wo eine konkrete Gefährdung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne, dass zwar grundsätzlich für Serben im Kosovo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe, diese jedoch dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zumutbar sei, weil er im Norden Kosovos über kein Beziehungsnetz verfüge, dass für Serben indessen grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, zumal gemäss serbischer Verfassung Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb auch E-1371/2009 nach der Unabhängigkeit Kosovos Kosovo-Serben als serbische Staatsangehörige betrachtet werden könnten, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepasse erhielten und nach Serbien einreisen könnten, dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien dem Beschwerdeführer zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer beantragt, die BFM-Verfügung vom 17. Februar 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass im Weiteren die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, das in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift auf die kurze 5-tägige Beschwedefrist verweist und weiter festhält, er habe durch die Einreichung von diversen Kopien von Reisedokumenten seine Identität keineswegs verschleiert, dass er weiter darauf hinweist, sein Asylverfahren und seine Befragung seien unter fraglichen Umständen abgelaufen, namentlich habe er kein Protokoll erhalten und der anwesende Dolmetscher sei allem Anschein nach ein Albaner gewesen, dass er in materieller Hinsicht ausführt, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage, seiner Schutzpflicht nachzukommen; er treffe keine Massnahmen, um die Verfolgung von Serben zu verhindern und Straftaten und Übergriffen auf Serben würden nicht geahndet, E-1371/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 (per Telefax) die kantonale Behörde angewiesen hat, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG handelt, weshalb auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet und der Entscheid nur summarisch begründet wird (vgl. Art. 111a AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-1371/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2009 auf seine serbische Ethnie, auf seine Abstammung aus B._______ (im Südosten Kosovos) und die damit einhergehenden Behelligungen und Schwierigkeiten verweist, dass vorweg festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht konkret mit den vom Beschwerdeführer genannten Gründen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Original-Reisepapiere abzugeben (diese Dokumente seien ihm vom Schlepper respektive von der Polizei in Kosovo abgenommen worden [vgl. A1, S. 4: Reisepass; resp. S. 5: Identitätskarte]) auseinandergesetzt hat, dass sich das BFM diesbezüglich vielmehr damit begnügt hat, diese Ausführungen ohne weitere Begründung als Versuch, seine Identität zu verschleiern, zu qualifizieren, dass es somit an einer sorgfältigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG (Glaubhaftmachung von entschuldbaren Gründen für die Nichteinreichung von Identitätspapieren) fehlt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht nicht konkret darlegt, auf Grund welcher Überlegungen es die vom Beschwerdeführer geschilderten Befürchtungen, weiterhin als Serbe im Kosovo Benachteiligungen und Behelligungen ausgesetzt zu sein, als unbegründet betrachtet, E-1371/2009 dass das BFM vielmehr auf die angeblich den Serben aus den südlicheren Provinzen des Kosovo zur Verfügung stehende innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos verweist, wobei gleichzeitig die Wahrnehmung dieser Fluchtalternative als unzumutbar gewürdigt wird, dass sodann auch die Einschätzungen, im Kosovo bestehe für Serben ein adäquater Schutz vor allfälligen Übergriffen (Ziff. I.2), beziehungsweise in B._______ könne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden (Ziff. II.2), in gewissem Widerspruch zueinander stehen, dass sich dem angefochtenen Entscheid zudem keine Erwägungen zur Entwicklung und zur aktuellen Lage der Serben im Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung vom Februar 2008 entnehmen lässt, dass das BFM nicht darlegt, auf Grund welcher konkreter Fakten und Umstände es von der – zusätzlichen – Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu Serbien ausgeht, dass sich den vorinstanzlichen Akten keinerlei Abklärungen zu diesen Fragen entnehmen lassen, dass das BFM mit anderen Worten nicht hinreichend begründet respektive abgeklärt hat, inwiefern der Beschwedeführer effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihm die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen beziehungsweise drittstaatlichen Schutzsystems konkret zumutbar ist (vgl. dazu: EMARK 2006 Nr. 18, E.10.3, welcher nach wie vor Gültigkeit beansprucht), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2007/8 festgestellt hat, dass das ordentliche (materielle) Asylverfahren ausgeschlossen wird und das Nichteintretensverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dann zur Anwendung kommt, wenn offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht, dass diese Sachlage dann vorliegt, wenn die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht besteht und – in Anlehnung an Art. 40 AsylG – offenkundig auch keine Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90), E-1371/2009 dass vorliegend von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (auf Grund einer im Norden existierenden Fluchtalternative) nicht ausgegangen werden kann, zumal diese angebliche Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung der Wegweisungshindernisse vom BFM in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig als unzumutbar qualifiziert wird (vgl. Ziff. II.2), dass sich zudem – wie bereits dargelegt – weitere Abklärungen zur Klärung der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen, die auch massgeblichen Einfluss auf den Aspekt einer effizienten Schutzgewährung respektive auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse haben, dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden muss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist und die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gegeben sind, dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 aufzuheben ist und die Sache zur neuen, materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-1371/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer materieller Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 9

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