Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1368/2011 beu/trt/ris Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…) und E._______, geboren am (…), Kosovo, alle vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (…).
E-1368/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische (…) aus dem Kosovo, verliessen ihre Heimat gemäss eigenen Angaben am 25. August 1995 und reisten über Skopje und unbekannte Transitländer per Lastwagen am 28. August 1995 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 6. August 1996 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) ihnen, sowie ihren zwei Kindern – die mittlerweile die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen – Asyl. Die in den Jahren (…), (…) und (…) geboren weiteren Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen. B. Am 22. Juli 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der veränderten Situation im Kosovo erachte es die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, und gewährte diesen hierzu das rechtliche Gehör. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2011 Stellung und führten insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt worden und eine solche könne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – eröffnet am 28. Januar 2011 – widerrief das BFM das den Beschwerdeführenden am 6. August 1996 gewährte Asyl und aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft . Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation in der Republik Kosovo habe sich seit der Asylgewährung grundlegend verändert. Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe geltend machen, die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden. D. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 sei
E-1368/2011 aufzuheben. Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, die Vorinstanz habe die konkrete Prüfung der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers unterlassen und die Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der veränderten Sicherheitslage widerrufen. Zudem seien die Familienmitglieder aufgrund der Neuordnung der Landesgrenzen serbische Staatsbürger geworden und da Serbien den Beschwerdeführer als Feind erklärt habe, erscheine eine Rückkehr nach Serbien ausgeschlossen. Schliesslich wurde angemerkt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt schwer krank und auf eine umfassende medizinische Betreuung angewiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Verfahrenskostenvorschuss, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. F. Das BFM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 5. April 2011 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus der Beschwerdeschrift werde nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer von den kosovarischen Behörden aktuell verfolgt sein sollte. G. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. April 2011 Gelegenheit, bis zum 4. Mai 2011 eine Replik einzureichen. Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Mai 2011 Stellung und reichten – den Beschwerdeführer betreffend – ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) Basel sowie den Auszug einer Verfügung der IV-Stelle (…) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-1368/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Bst. Ziff. 5 FK).
E-1368/2011 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK beendet und das Asyl widerrufen hat. 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Januar 2011 an, die Bestimmung des Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei im vorliegenden Fall auf Grund der veränderten Situation in der Republik Kosovo erfüllt. Die politische Situation habe sich seit der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Asylgewährung am 6. August 1996 grundlegend verändert; sie entspreche nicht mehr jener, die seinerzeit die Flucht verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Infolge des Einmarsches der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in den Kosovo habe die damalige jugoslawische Regierung alle ihre polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen Änderungen habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. 5.1.1. In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, die Vorinstanz habe alleine aufgrund der Tatsache, dass der Kosovo auch nach Inkrafttreten der Verfassung am 15. Juni 2008 weiterhin über eine internationale zivile und militärische Präsenz verfüge, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden widerrufen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Dass die internationale Präsenz für mehr Sicherheit im Land sorge, sei unbestritten, entbinde die Vorinstanz aber nicht, jeden Einzelfall konkret zu prüfen, wobei die betroffenen Personen bloss, aber immerhin, mitwirkungspflichtig seien. 5.1.2. Die Beschwerdeführenden rügen damit sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz, da diese
E-1368/2011 ihren Entscheid einzig gestützt auf die allgemeine Lage im Kosovo getroffen habe. Im Verwaltungsverfahren geht es um die Konkretisierung öffentlichen und somit zwingenden Rechts. Die Verwaltungsbehörden sind entsprechend verpflichtet, von sich aus den einschlägigen Rechtssätzen zu einer richtigen Anwendung zu verhelfen. So besagt der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz, dass es Sache der Behörde (vorliegend des BFM) und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben, wobei der Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) erheblich relativiert wird. Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK abzuerkennen ist, hat das BFM in einem ersten Schritt zu klären, ob sich die objektive Situation im Heimatstaat massgeblich und nachhaltig positiv verändert hat. Dies hat die Vorinstanz – nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichts zu Recht (vgl. bspw. das Urteil E-6265/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 E. 5.2 S. 7) – getan, was von den Beschwerdeführern auch anerkannt wird. Wird eine solche grundlegende Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich – vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK (vgl. E. 7) – für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen. 5.1.3. Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführenden ihrer Obliegenheit nur in unzureichendem Masse nachgekommen. Das BFM gewährte ihnen zur geplanten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zum Asylwiderruf mit Schreiben vom 22. Juli 2010 das rechtliche Gehör, da sich die Situation im Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit deren Flucht versursacht bzw. zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt worden sei und er nun serbischer Staatsangehöriger sei,
E-1368/2011 womit eine politische Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Das Risiko sei zu gross, zumal es erst im vergangenen Jahr Anschläge gegen einzelne politisch engagierte Personen gegeben habe. Damit könne ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt werden (B7/2 S. 1). Hierzu merkte das BFM in der angefochtenen Verfügung an, die heimatlichen Papiere der Beschwerdeführenden würden deren Herkunft aus dem Kosovo belegen, womit diese das Recht auf kosovarische Identitätspapiere haben würden. Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe geltend machen, die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden. 5.1.4. Da die Beschwerdeführenden sich in Bezug auf eine allenfalls noch bestehende Verfolgung im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich vage und knapp geäussert haben, war das BFM nicht verpflichtet, diesbezüglich weitergehende Nachforschungen anzustellen bzw. Ausführungen zu machen (vgl. E. 5.1.2). Eine Verletzung des Untersuchungsprinzips durch die Vorinstanz ist demnach nicht ersichtlich. Im Übrigen konkretisieren die Beschwerdeführenden die behauptete weiterhin bestehende Verfolgung auch in der vorliegenden Beschwerde nicht. Eine Bedrohung scheinen die Beschwerdeführenden insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Staatsangehörigkeit zu sehen (vgl. sogleich E. 6); zudem fürchten sie sich vor einer erzwungenen Rückkehr in ihr Heimatland bzw. nach Serbien (vgl. E. 7). 6. Um die Frage zu beantworten, ob sich die Beschwerdeführenden unter den Schutz des kosovarischen Staates stellen können, gilt es zunächst deren Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Das BFM erblickt im Umstand, dass die heimatlichen Papiere der Beschwerdeführenden deren Herkunft aus dem Kosovo belegen würden, ein Recht derselben auf kosovarische Identitätspapiere. In der vorliegenden Beschwerde wird dagegen erneut geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Neuordnung der Landesgrenzen serbische Staatsbürger geworden, wobei gerade Serbien den Beschwerdeführer als Feind erklärt habe. 6.1. Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Kosovo Teil der Bundesrepublik Jugoslawien war. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen
E-1368/2011 Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat den Kosovo als sogenanntes Safe Country. Serbien betrachtet den Kosovo dagegen weiterhin als Provinz des serbischen Staates und aus dem Kosovo stammende Personen werden durch die serbischen Behörden als Staatsangehörige Serbiens angesehen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). 6.2. Gemäss Art. 29 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 20. Februar 2008 (Law Nr. 03/L-034, in Kraft getreten am 15. Juni 2008) sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten, Staatsangehörige der Republik Kosovo. Subsidiär sind gemäss Art. 28 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes alle weiteren Personen Staatsangehörige der Republik Kosovo, die gemäss und im Einklang mit der "UNMIK Regulation No. 2000/13" im Verzeichnis der Bevölkerung vom Kosovo nach dem 1. Januar 1998 eingetragen sind. 6.2.1. Da die Beschwerdeführenden den Kosovo vor diesem Stichtag verlassen haben, kommt eine Einbürgerung nach Art. 13 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Frage. Gemäss dieser Bestimmung können sich Mitglieder der Kosovo-Diaspora erleichtert einbürgern lassen. Als Mitglied gilt, wer seinen regulären Wohnsitz ausserhalb des Kosovo hat, im Kosovo geboren ist und dorthin enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen pflegt. Art. 13 Abs. 4 sieht vor, dass die Kriterien zur Bestimmung dieser Beziehungen in einem ausführenden Rechtserlass geregelt werden. Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Art. 13 Abs. 3). 6.2.2. Die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuches der Beschwerdeführenden obliegt den kosovarischen Behörden. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts besteht jedoch derzeit weder eine ausführende Verordnung, die die Kriterien zum Bestehen der "engen familiäre und wirtschaftliche Beziehungen" gemäss Art. 13 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes festlegt, noch wird de facto die Einhaltung dieser Kriterien überprüft. Zentrales Element ist stattdessen der Nachweis der eigenen oder der Geburt der Eltern bzw. einer früheren Registrierung im Kosovo. Da sowohl der
E-1368/2011 Beschwerdeführer als auch seine Frau im Kosovo – in Prizren bzw. in der Nähe von Prizren – geboren sind (vgl. bspw. A 2/6 S. 1; A3/6 S. 1), im Jahr 1990 dort geheiratet – was ebenfalls registriert sein worden dürfte und bis Mitte 1995 in ihrem Heimatland gelebt haben, besteht faktisch ein Anrecht auf die erleichterte Einbürgerung im Kosovo. Zwar ist die Beschaffung neuer heimatlicher Reisepässe beziehungsweise die Erfassung in den neuen kosovarischen Registern für kosovarische Staatsangehörige zurzeit mit erheblichem Aufwand verbunden. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, stellt dies bezüglich der Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs jedoch kein Kriterium dar. 6.2.3. Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden Anrecht auf kosovarische Identitätspapiere haben dürften und nicht darauf angewiesen sind, sich unter den Schutz Serbiens zu stellen. 6.3. In Bezug auf die individuelle frühere Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser vor seiner Flucht aus dem Kosovo Gründungs- und später führendes Mitglied der Partei (…) war. Dabei handelt es sich um eine (…) Partei, die sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum seiner Mitgliedschaft für die Rechte der (…) in Jugoslawien einsetzte (vgl. A 8/34 S. 24) und die gemäss Erkenntnissen des Gerichts heute die (…) und (…) Minderheit im Kosovo repräsentiert. Die (…) nimmt jeweils an den Parlamentswahlen teil und bringt dadurch eine gewisse Kooperationswilligkeit gegenüber der Regierung in Prishtina zum Ausdruck. Eine Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den Kosovo aufgrund der früheren Parteimitgliedschaft ist demnach im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Auch aus der pauschalen Bemerkung, dass es (im Kosovo) im vergangenen Jahr Anschläge gegen einzelne politisch engagierte Personen gegeben habe, können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund derer die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, aus heutiger Sicht weggefallen sind. Die Beschwerdeführenden können sich unter den Schutz des Kosovo stellen. 7. Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegen den Widerruf des Asyls. Diese Bestimmung sieht vor,
E-1368/2011 dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in BVGE 2007/31, E. 5.3). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen – insbesondere Folterungen – im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Der Beschwerdeführer macht solche Gründe weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten, ohne zu verkennen, dass er auch heute noch unter Kriegserinnerungen leiden könnte, so wie von ihm in seiner Replik vom 13. Mai 2011 geschildert. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine (unbefristete) Niederlassungsbewilligung C (vgl. act. 7). Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylwiderrufe bewirken somit lediglich, dass sie den diplomatischen Schutz des Kosovo in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer Heimreise gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). 8. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. 9. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei zurzeit schwer krank und auf eine umfassende medizinische Betreuung angewiesen, die im Ausland nicht gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang reichte er einen Bericht des ABI und einen Auszug einer Verfügung der IV-Stelle (…) ein, wonach er aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente erhält. Hierzu ist zu bemerken, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, jedoch richtigerweise nicht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre im Rahmen eines allfälligen Wegweisungsvollzugsverfahrens (Art. 44 ff. AsylG) und ist nicht im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf zu prüfen. Der Widerruf des Asyls durch das BFM berührt die fremdenpolizeiliche Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz grundsätzlich nicht. Auf den
E-1368/2011 Einwand der fehlenden medizinischen Betreuung im Kosovo ist demnach nicht weiter einzugehen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem diese am 18. März 2011 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet haben, sind die Kosten mit diesem gedeckt und damit beglichen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1368/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 18. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: