Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.05.2021 E-136/2020

4 mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,974 mots·~25 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-136/2020

Urteil v o m 4 . M a i 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Katarina Socha, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (…).

E-136/2020 Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge den Heimatstaat Eritrea bereits Ende des Jahres 2008 in Richtung Äthiopien. Dort habe er bis im Mai 2010 in einem Flüchtlingslager gelebt, bevor er weiter in den Sudan gereist sei. Im Sudan habe er mit seiner Partnerin, der gemeinsamen Tochter sowie der Tochter einer im Jahr 2011 verstorbenen Schwester seiner Partnerin gelebt und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Schliesslich sei er im Januar 2016 via Libyen nach Italien gelangt und später im Rahmen des EU-Relocationprogramms in die Schweiz gekommen. Bei der Überfahrt nach Europa seien seine Identitätspapiere wie auch seine sudanesische Aufenthaltsbewilligung verloren gegangen. Am 14. September 2017 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2017 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei bei einem Onkel väterlicherseits in B._______ aufgewachsen, habe aber die meiste Zeit in C._______ verbracht, wo er sich um das Vieh gekümmert habe. Als er sich im Januar 2007 bei diesem Onkel aufgehalten habe, sei er von Soldaten verhaftet und inhaftiert worden; sie hätten von ihm verlangt, seinen Militärdienst zu absolvieren. Nach fünf Tagen hätten sie ihn dank einer Bürgschaft seines Vaters entlassen, woraufhin er nach C._______ zu seinem Vieh gegangen und nie mehr nach B._______ zurückgekehrt sei. Als sein Onkel ihn im September 2008 über ein Militärdienstaufgebot informiert habe, sei er innerhalb von vier Tagen aus seinem Heimatstaat ausgereist. B. An der Anhörung zu den Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe nie eine Schule besucht, sondern jahrelang als Hirte gearbeitet. Seine Mutter sei bei der Geburt verstorben und seinen Vater, ein Lastwagenfahrer im Sudan, habe er nicht gekannt. Aufgewachsen sei er bei einem nahen Verwandten seiner Mutter. Aus gesundheitlichen Gründen sei er anfänglich nicht zum Militärdienst aufgeboten worden und danach habe er sich jeweils in der Einöde versteckt aufgehalten. Schliesslich hätten sie ihn aber im Jahr 2007 gefasst und während fünf Tagen in Haft genommen. Die Soldaten hätten ihn – nachdem sein Onkel für ihn gebürgt habe – entlassen, ihm aber gleichzeitig angekündigt, er werde eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten.

E-136/2020 C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 21. Januar 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.

E-136/2020 I. In einem Schreiben vom 12. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter klar, dass hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Einleitung einer psychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers keine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel gesetzt werde, es diesem aber freistehe, dem Gericht solche Unterlagen unaufgefordert einzureichen. J. Mit Eingabe vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer einen Bericht seines Hausarztes, Dr. med. D._______ vom Ärztezentrums E._______, vom 24. März 2020 einreichen. Weiter wies er darauf hin, dass am 6. April 2020 ein weiterer Termin im Ärztezentrum stattgefunden habe, wonach er einen Termin zur psychologischen Abklärung erhalten sollte. Gemäss dem Bericht des Ärztezentrums sei aufgrund seiner Darstellung an eine depressive Episode zu denken, die Untersuchungsbefunde würden aber keinen Hinweis auf eine somatische Ursache ergeben. Allerdings erweise sich eine Einschätzung als schwierig, weil die Anamnese mit Hilfe eines Übersetzers habe erfolgen müssen. Gegebenenfalls sei eine weitere fachpsychiatrische Evaluation anzuraten. Schliesslich merkte der Beschwerdeführer an, einer beiliegenden E-Mail des Ärztezentrums (welche der Eingabe nicht beilag; Anmerkung des Gerichts) sei zu entnehmen, dass danach jedoch keine Zuweisung an die entsprechenden Fachspezialistinnen oder spezialisten erfolgt sei. K. Der Beschwerdeführer legte mit Mitteilung vom 18. Mai 2020 eine E-Mail der Psychologin Dr. med. F._______ ins Recht, wonach sie bei ihm auffällige Gedächtnisprobleme festgestellt habe. L. Mit der Eingabe vom 16. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer den Abschlussbericht von Dr. F._______ vom 19. September 2020 einreichen und ausführen, darin werde ihm eine depressive Episode, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie "Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände" diagnostiziert und zudem festgehalten, seine psychische Belastung habe sowohl eine Gedächtnisstörung als auch eine kognitive Störung ausgelöst. Jedoch sei er nicht bereit zu einer Traumatherapie. Das SEM habe aber aufgrund dieser Erkenntnisse eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, weshalb seine Situation neu beurteilt werden müsse.

E-136/2020 M. Am 15. März 2021 liess der Beschwerdeführer über seine neu begonnene Therapie informieren, zu welcher aber noch keine ärztlichen Berichte vorliegen würden. Weiter ersuchte er um rasche Urteilsfindung, weil die Ungewissheit über den Ausgang seines Verfahrens eine zusätzliche Belastung für ihn darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-136/2020 3. 3.1 Das SEM begründete den Asylentscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Zunächst habe dieser keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, womit seine Identität hätte festgestellt werden können; es entspreche weiter nicht den Tatsachen, dass er in diesem Zusammenhang in Eritrea niemanden hätte kontaktieren können. Hinsichtlich seiner Verhaftung sei es zu Widersprüchlichkeiten in seinen Schilderungen gekommen. Er habe zunächst angegeben von Armeeangehörigen verhaftet worden zu sein und später ausgeführt, die Verwalter hätten ihn direkt an einer Hochzeit verhaftet und zur Polizei gebracht. Unterschiedlich angegeben habe er auch den Verwandtschaftsgrad seiner nahen Verwandten in Eritrea sowie, wer für seine Haftentlassung gebürgt habe. Der Beschwerdeführer habe seine fünftägige Haft in B._______ oberflächlich geschildert, obwohl er dreimal eingeladen worden sei, ausführlich zu erzählen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses einmalige Lebensereignis detailreicher hätte erzählen können. Unlogisch erscheine sodann, dass er bereits seit 1995 im dienstpflichtigen Alter gewesen sein soll, jedoch jahrelang nicht eingezogen und erst im Jahr 2007 deswegen verhaftet worden sei. Seine Erklärung dafür sei nicht nachvollziehbar; vielmehr sei davon auszugehen, die Behörden hätten kein Interesse an ihm gehabt. Für diese Annahme spreche auch das als unglaubhaft erachtete Vorbringen, er habe sich rund ein Jahrzehnt lang vor den heimatlichen Behörden verstecken können, sei nach der Inhaftierung aber gegen eine Bürgschaft bereits nach fünf Tagen aus der Haft entlassen worden. Dasselbe gelte für seinen weiteren Verbleib in Eritrea während ungefähr einem Jahr nach seiner Haftentlassung. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, dass er wegen eines Schreibens, welches er nie persönlich gesehen habe und dessen genauen Inhalt er nicht kenne, kurzfristig seinen Heimatstaat verlassen habe. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers somit als unglaubhaft eingeschätzt, weshalb neben der illegalen Ausreise aus Eritrea folglich keine Anknüpfungspunkte vorhanden seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könne. Die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Eritrea reiche nicht aus, dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen, zumal vorliegend kein sogenanntes "real risk" vorliege; der Beschwerdeführer habe somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe zu erwarten, die unvereinbar mit Art. 3 EMRK wäre. Individuelle Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien ebenfalls keine ersichtlich. Es handle sich bei ihm um einen gesunden Mann mit

E-136/2020 Verwandten in seinem Heimatstaat, die über Mittel verfügen würden, um ihn nach seiner Rückkehr unterstützen zu können. Er habe zudem Berufserfahrung als Kuhhirte sowie Traktorfahrer sammeln können und im Sudan eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es stehe ihm schliesslich offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. 3.2 In der Beschwerdeschrift begründete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Rechtsbegehren damit, dass es das SEM entgegen klarer Anzeichen versäumt habe, eine psychische Belastung respektive mangelnde kognitive Kompetenzen sowie die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser wirke im Gespräch nämlich äusserst unbeholfen und zurückhaltend, beinahe kindlich. So habe er die Erläuterungen des professionellen Dolmetschers nicht verstanden und auch angegeben, er könne sich nicht gut konzentrieren und habe gewisse Geschehnisse vergessen. Aufgrund dessen erkenne er die Bedeutung und Tragweite seiner widersprüchlichen Aussagen nicht, weshalb die Widersprüche nicht hätten geklärt werden können. Ähnliches könne auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung entnommen werden. Diese habe insbesondere darauf hingewiesen, dass an der Anhörung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, frei zu erzählen. Dieser Umstand sei offenbar nicht in die Beurteilung der Glaubhaftmachung eingeflossen, weshalb der angefochtene Entscheid mangelhaft begründet und der Sachverhalt entsprechend als unvollständig zu bezeichnen sei. In diesem Zusammenhang sei ein Arzttermin am 27. Januar 2020 vereinbart worden, damit eine Überweisung an eine Fachperson zur psychologischen Begutachtung erfolgen könne. Fragewürdig erscheine ausserdem, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP, welche lediglich summarischen Charakter aufweise, mehr als nur beschränkter Beweiswert zugesprochen worden sei. Die Bezeichnung der Verwandtschaftsgrade jedenfalls dürfe nicht wörtlich genommen werden, gerade weil er seine diesbezüglichen Schwierigkeiten auch kundgetan habe. Bei Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden sich seine Vorbringen als asylrelevant erweisen, zumal er wegen der Nichtbefolgung der militärischen Vorladung zum Zweck der Rekrutierung verfolgt worden sei. Seine Furcht vor Bestrafung seiner Dienstverweigerung erweise sich als begründet, weil er bereits vorgeladen und inhaftiert worden sei. Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise gelte seine Inhaftierung sodann als subjektiver Nachfluchtgrund.

E-136/2020 Hinsichtlich dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Hindernisse sei anzumerken, dass die Praxisverschärfung der Schweizer Asylbehörden nicht haltbar sei, zumal sich die Situation in Eritrea gerade nicht signifikant verändert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr inhaftiert würde und ihm dabei unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe. Insofern erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig. Zumindest aber sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren, da er über kein Beziehungsnetz verfüge und bereits vor zehn Jahren seinen Heimatstaat verlassen habe. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch habe er eine berufliche Ausbildung abschliessen können, womit davon auszugehen sei, er würde im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses habe es trotz Anzeichen einer psychischen Belastung beziehungsweise mangelnder kognitiver Kompetenzen versäumt, die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

E-136/2020 5.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist zwar dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift beizupflichten, wonach aus den Protokollen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich Mühe hatte, gewisse Fragen zu verstehen respektive ihm zunächst nicht klar war, wonach gefragt wurde (vgl. A13 ad F5 ff., F17 ff., F45, F52). Dies scheint mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner fehlenden Schulbildung durchaus verein- und erklärbar zu sein. 5.3 Demgegenüber kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, soweit geltend gemacht wird, aufgrund der beschränkten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt und die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann auch aus den Stellungnahmen der Hilfswerksvertretung (HWV) nichts Derartiges geschlossen werden: 5.3.1 In der am 14. März 2018 erstellten offiziellen Stellungnahme, die dem Anhörungsprotokoll angeheftet ist, verwies die HWV bloss darauf, dass die Art und Weise der Antworten des Beschwerdeführers erkennen lasse, dass er keine Schulbildung genossen habe und ihm die Befragungssituation fremd gewesen sei; die HWV formulierte aber weder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen noch erhob sie Einwände zum Protokoll (vgl. A13, Protokollanhang). 5.3.2 Mit der Beschwerde wurden Auszüge aus einem "Kurzbericht N (…)" der HEKS zu den Akten gereicht, die auf den "21 März 2018" datiert sind, wobei der Verfasser oder die Verfasserin nicht ersichtlich ist. Falls tatsächlich die bei der Anhörung vom 14. März 2018 mitwirkende HWV aus unbekannten Gründen eine Woche nach der Befragung diese Notiz verfasst haben sollte, wäre dieser bloss zu entnehmen, dass ein "Machtgefälle" zwischen dem – autoritär und nicht sehr empathisch wirkenden – Befrager und dem Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei, was den Beschwerdeführer aber "nicht gross beeindruckt" habe; der Beschwerdeführer habe einerseits Schwierigkeiten gehabt, die Fragen und Begriffe zu verstehen, weshalb es zu Nachfragen gekommen sei; andererseits habe er zwar Mühe gehabt habe, von sich aus frei und detailliert zu erzählen, dies sei ihm aber auf Nachfrage hin gelungen (vgl. Beschwerdebeilage 3 S. 2 und 6). 5.4 Dem Befragungsprotokoll ist zudem eine grosse Diskrepanz zu entnehmen zwischen den die persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffenden Aussagen und denjenigen betreffend seine Fluchtgründe (vgl.

E-136/2020 hierzu E. 6). Aus den Ersteren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keineswegs ausserstande war, die ihm gestellten Fragen schlüssig zu beantworten. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich betreffend Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Zwar sind anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen gewisse Antworten in Bezug auf seine persönliche Situation detailliert und authentisch ausgefallen (vgl. namentlich A13 ad F54 und 68). Demgegenüber erscheinen jedoch insbesondere die Darstellungen rund um die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und seine Flucht aus Eritrea sowohl oberflächlich als auch unlogisch. 6.2 Es ist dem SEM zunächst beizupflichten, soweit es das Vorbringen des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden hätten ihn nach jahrelanger Suche gegen eine einfache Bürgschaft aus der Haft entlassen, als abwegig erachtet. Er scheint sich ausserdem schon deshalb nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befunden zu haben, zumal er sich, anstatt unmittelbar die Flucht anzutreten, noch um sein Vieh gekümmert habe (vgl. A13 ad F92: "Ich hatte ja noch das Vieh. Das war überall verteilt. Wie hätte ich dann einfach schon darauf losgehen sollen?"). Dagegen hat er sich offenbar keine Gedanken darübergemacht, wie es seinem Onkel nach seiner Flucht ergehen würde, der immerhin für ihn gebürgt hatte. 6.3 Als lebensfremd ist sodann die Aussage einzustufen, die eritreischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen kleineren gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. a.a.O. ad F96: "[…] Ich hatte Probleme mit dem Bauch, der blähte sich immer wieder auf. Sie sagten, das würde vielleicht mit der Milch zusammenhängen […].") jahrelang nicht zum Militärdienst aufgeboten. In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer auch in keiner Weise nachvollziehbar zu erklären, wie die eritreischen Behörden von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung respektive von seiner Genesung erfahren hätten (vgl. a.a.O. ad F81).

E-136/2020 6.4 Realitätsfern erscheint auch die beschriebene Inhaftnahme im Jahr 2007: Zunächst will sich der Beschwerdeführer jahrelang erfolgreich versteckt aufgehalten haben, sei aber eines Tages vom Dorfverwalter verhaftet worden, als er an einer Hochzeit in seinem Dorf teilgenommen habe (vgl. a.a.O. ad F103 ff.). 6.5 Schliesslich ist auf die bereits durch das SEM aufgezeigten Widersprüche hinzuweisen, welche der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermochte. Ebenso machte die Vorinstanz zu Recht darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Haft erfolgslos mehrmals zur detaillierten Schilderung aufgefordert wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 3 f.). 6.6 Nach dem Gesagten erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen hat, weil er von den heimatlichen Behörden inhaftiert wurde und er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lassen und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 7.2 Nach den vorherigen Ausführungen fehlt es in vorliegendem Verfahren an konkreten Anhaltspunkten, die den Beschwerdeführer zusammen mit

E-136/2020 seiner illegalen Ausreise in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, er hätte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Sanktionen und damit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit letztlich offenbleiben. 7.3 Insgesamt sind die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG – respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nachfluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) – beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-136/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 9.2.4 Angesichts des Alters des heute (…)-jährigen Beschwerdeführers steht nicht fest, ob er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (falls er diesen tatsächlich noch nicht absolviert haben sollte). Selbst wenn er in diesem Alter noch rekrutiert würde, ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in

E-136/2020 Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3– 6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen. 9.3.3 Laut geltender Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sich nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-136/2020 9.3.4 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 7). Er ist ein Mann, der in seiner Heimatregion über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt und dem es gelungen ist, auch ohne Schulbesuch lesen und schreiben zu lernen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung als Hirte sowie Traktorfahrer im Sudan, dürfte er sich zudem auch wirtschaftlich wiedereingliedern können. 9.3.5 In der Schweiz befand sich der Beschwerdeführer von April bis September 2020 in medizinischer Behandlung. Dem Abschlussbericht vom 17. September 2020 zufolge wurde ihm insbesondere eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert mit Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Trotz entsprechendem Therapieangebot habe der Beschwerdeführer jedoch nicht motiviert werden können, sich behandeln zu lassen, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Gesuch der Rechtsbeiständin vom 15. März 2021 um prioritäre Behandlung und baldigen Verfahrensabschluss von einer – nicht weiter substanziierten – neuen "Therapie" die Rede ist, welche der Beschwerdeführer Anfang März 2021 begonnen habe. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des auch als zumutbar. 9.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-136/2020 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine konkreten Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnommen werden können, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ihr zulasten der Gerichtskosten ein Honorar zuzusprechen ist. Der in der Beschwerdeschrift aufgelistete Vertretungsaufwand erscheint dem Gericht angemessen. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.–) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1300.– (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und MLaw Katarina Socha durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-136/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1300.– festgelegt und der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

E-136/2020 — Bundesverwaltungsgericht 04.05.2021 E-136/2020 — Swissrulings