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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2020 E-1354/2020

27 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,328 mots·~22 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1354/2020

Urteil v o m 2 7 . März 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020 / N (…).

E-1354/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach und ihm wurde als Unterkunft das Bundesasylzentrum Nordwestschweiz in Basel (BAZ NWCH; nachfolgend BAZ Basel) zugewiesen. A.b Mit Vollmacht vom 7. Januar 2020 mandatierte er den HEKS Rechtsschutz im BAZ Basel als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). A.c Am 3. Februar 2020 wurde er in einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung namentlich zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen, seiner Schulund Ausbildung, seinem Reiseweg, summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen sowie zu seiner Gesundheit befragt (SEM-Akte […], nachfolgend: Akte 13/12). Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus der Provinz B._______ und sei der Ethnie der C._______ zugehörig. In seinem Heimatland habe er mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und drei Brüdern sowie den Grosseltern väterlicherseits stets am selben Wohnort gelebt. Er habe sechs Jahre die Schule besucht. Zur summarischen Begründung seines Asylgesuches trug er vor, das Leben der ganzen Familie sei in Gefahr gewesen, weil sein Vater für die Behörden gearbeitet habe. Sein Vater habe als Bodyguard gearbeitet, zuerst für den (…), dann für (…). Deswegen hätten die Taliban ihr Haus angegriffen. Bei diesem Angriff sei einer seiner Brüder getötet worden, der aktuell 13 Jahre alt wäre. Er (der Beschwerdeführer) sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Im Juni 2017 sei er mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und drei Brüdern über Kabul und Herat in den Iran gereist. Dort hätten sie sich ungefähr ein Jahr und zwei bis drei Monate in Teheran aufgehalten. Ein Bruder seiner Mutter habe ihre Ländereien in Afghanistan verkauft und ihnen Geld geschickt. Zusätzlich hätten sein Vater und er gelegentlich gearbeitet. Sein Vater habe im Iran einen Schlepper beauftragt und die ganze Familie sei Richtung türkische Grenze gereist. An der Grenze habe er seine Eltern und Geschwister aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. Immer zusammen mit demselben Schlepper aus dem Iran sei er über die Türkei nach Griechenland und Serbien und von dort nach zwei bis drei Monaten mit einem Lastwagen direkt nach Paris (Frankreich) gelangt. Am nächsten Tag habe ihn sein

E-1354/2020 Schlepper in einem Zug nach Bern geschickt, wo er am 1. Januar 2020 angekommen sei. A.d Am 14. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter seine Tazkira im Original und diverse Dokumente betreffend die Ausbildung seines Vaters zu den Akten reichen. A.e Am 17. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akte […], nachfolgend: Akte 19/17). Als wesentliche Sachverhalte schilderte er, sein Vater habe in der Kriminalabteilung und später als (…) gearbeitet. Sein Vater habe, das sei viele Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen, einen Brief von den Taliban erhalten, worin diese ihm gedroht hätten, es würde für ihn und seine Familie gefährlich werden, wenn er seine berufliche Tätigkeit nicht aufgeben würde. Später sei sein Vater für zirka zwei Jahre wieder in der Kriminalabteilung tätig gewesen, bevor er an einem anderen Arbeitsort die Funktion (…) übernommen habe. Anlässlich eines Einsatzes sei er verletzt und sein Vorgesetzter getötet worden. Nach der Spitalentlassung habe sein Vater erfahren, dass sich in einem nahegelegenen Ort Anhänger der Taliban befinden würden. In seiner Funktion habe er den Dorfbewohnern gegen eine persönliche behördliche Bürgschaft Waffen bereitgestellt, um ihr Dorf verteidigen zu können. Dieses Vorgehen habe die Taliban weiter gegen seinen Vater aufgebracht, worauf diese das Haus seiner Familie angegriffen hätten. Sein Vater und sein Grossvater hätten den Angriff abwehren können, jedoch sei einer seiner (des Beschwerdeführers) jüngeren Brüder dabei getötet worden. Wochen oder Monate vor seiner Ausreise sei ein von seinem Vater eingerichteter bewaffneter Posten von den Taliban überfallen worden. Die postierten Wächter hätten von den Taliban festgenommen und entwaffnet werden können. Als sein Vater den Behörden von diesem Vorfall berichtet habe, hätten diese ihm seine Darstellung nicht geglaubt, sondern ihm vielmehr eine Kooperation mit den Taliban unterstellt. Es sei ihm aufgetragen worden, entweder die erbeuteten staatlichen Waffen beizubringen oder die entwaffneten Wächter vorzuführen. Diese hätten sich aber aufgrund der ihnen verlustig gegangenen Waffen vor einer möglichen Bestrafung gefürchtet und es vorgezogen, sich den Taliban anzuschliessen. Auch diesem von seinem Vater gemeldeten Umstand hätten die Behörden keinen Glauben geschenkt, sondern ihm mit einer Verurteilung gedroht.

E-1354/2020 Vor diesem Hintergrund habe sich die ganze Familie zu einem Kollegen seines Vaters nach Kabul begeben. Dieser habe seinem Vater eröffnet, aufgrund seiner Probleme sowohl mit den Behörden als auch mit den Taliban könne er nicht mehr in Afghanistan bleiben. Nach 18 bis 20 Tagen hätten er und seine Familie Kabul verlassen, und sie seien über Herat in den Iran ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er befürchten, wegen seines Vaters einer Reflexverfolgung seitens der Taliban ausgesetzt zu sein. Zudem befürchte er, seitens der Behörden anstelle seines Vaters bestraft zu werden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine auf Antrag durch regionale Funktionäre ausgefertigte Bestätigung des Angriffs auf das Haus der Familie durch die Taliban zu den Akten. A.f Am 24. Februar 2020 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 nahm der Rechtsvertreter zum Entscheidentwurf Stellung. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (gleichentags an den Rechtsvertreter eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen. Das SEM folgerte in seinem Entscheid, die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen der Tätigkeiten seines Vaters im Zeitpunkt seiner Reise nach Kabul asylrelevanten Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt zu werden und seitens der afghanischen Behörden künftig einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, seien objektiv unbegründet. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb auf eine weitere Würdigung allfälliger diesbezüglicher Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Zur Begründung dieser Folgerung führte das SEM aus, nach dem Angriff auf das Haus der Familie habe diese keine konkreten Probleme mehr mit den Taliban erfahren. In den folgenden Jahren habe der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich keinen Anlass gesehen, seine Familie

E-1354/2020 durch eine sofortige Flucht zu schützen, auch wenn ab und zu Soldaten vor dem Haus Wache gestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei auch nach dem Angriff, der gemäss der eingereichten Bestätigung bereits drei Jahre und vier Monate vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden habe, zwar nicht mehr täglich, aber weiterhin zu Fuss und ohne Schutzgeleit und zuletzt bis zur Abreise der Familie nach Kabul zur Schule gegangen. Auch zumal der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile der Aufforderung der Taliban nachgekommen sei und seine Arbeit aufgegeben habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nunmehr ein Interesse daran haben sollten, dem Beschwerdeführer persönlich im Sinne einer Reflexverfolgung etwas anzutun. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers würden im Übrigen die Geschwister seines Vaters nach wie vor im von Taliban infiltrierten Dorf leben. Die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens der afghanischen Behörden habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht zu substanziieren vermocht und stütze diese einzig auf vage, subjektive Vermutungen. Es sei ohnehin zweifelhaft, dass seinem Vater einerseits der Angriff auf das Haus der Familie bestätigt und später eine Nähe zu den Taliban angelastet worden wäre. Nicht nachvollziehbar sei derweil, dass, wenn man seinem Vater tatsächlich ernsthaft Taliban-Nähe vorgeworfen hätte, man ihn Wochen oder Monate nicht zur Rechenschaft gezogen und als einzige Konsequenz die augenscheinlich ohnehin sporadische Bewachung des Hauses eingestellt hätte. Ebenfalls könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sein Vater in Anbetracht der angeblichen Vorwürfe gegen ihn seitens der afghanischen Behörden als (…) und vielseitig staatlich erfahrener Funktionär, der derartige Abläufe bestens kennen dürfte, zunächst hätte glauben sollen, er könne sich in Kabul niederlassen, um sodann erst auf einen blossen Hinweis eines Kollegen hin zu entscheiden, Afghanistan zu verlassen. Zusammengefasst seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers objektiv unbegründet. Die Rechtsvertretung halte in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf fest, bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sei sein junges Alter nicht berücksichtigt worden. Schliesslich seien die Anforderungen an Plausibilität und Glaubhaftigkeit bei Aussagen von Kindern niedriger anzusetzen als bei erwachsenen Personen. Somit sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über alle relevanten Informationen verfü-

E-1354/2020 gen würde, und es sei anzunehmen, dass sein Vater nicht von allen relevanten Vorfällen berichtet habe. Auch sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines kindlichen Alters nicht alle Vorgänge vollständig verstanden oder diese richtig eingeordnet habe. Dem hielt das SEM entgegen, dass es in jedem Fall nur die ihm vorgelegten Sachverhalte prüfen könne. Eine Unterstellung weiterer Sachverhaltselemente, die sodann entgegen dem Vorgebrachten eine Zuschreibung der Flüchtlingseigenschaft konstituieren würden – wie von der Rechtsvertretung gefordert – würde dem Sinn und Zweck eines individuellen Asylverfahrens diametral entgegenstehen. Zudem sei nachdrücklich festzuhalten, dass dem jungen Alter des Beschwerdeführers bei der Anhörung sowie bei den Erwägungen im Entscheidentwurf sehr wohl Rechnung getragen worden sei. Im Weiteren behaupte die Rechtsvertretung, das SEM habe es in seinem Entscheidentwurf unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Bezüglich des Verweises in der Stellungnahme, dass das Haus des Beschwerdeführers "während längerer Zeit von Soldaten bewacht" worden und der Beschwerdeführer nach Abzug dieses Schutzes "in grösster Gefahr" gewesen sei, könne vollumfänglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, die sehr wohl im Sinne einer Gesamtwürdigung zu lesen seien. Zusammengefasst würden in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und er gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachte das SEM vorliegend den Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. Der Beschwerdeführer erhob – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe datiert vom 5. März 2020 (Postaufgabe 6. März 2020) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Als Eventualbegehren seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der

E-1354/2020 unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer – neben der Darlegung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – vorerst auf seine Minderjährigkeit und auf sein kindliches Alter im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle aufmerksam und führt im Wesentlichen an, das SEM habe bei der Beurteilung seiner Vorbringen nicht berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Plausibilität und Glaubhaftigkeit von Aussagen von Kindern niedriger anzusetzen sei als bei einer erwachsenen Person. In der angefochtenen Verfügung würde ihm vorgeworfen, dass er einige zeitliche Angaben nicht präzise hätte machen können und er auf gewisse Fragen nur vage Antworten gegeben habe. Das SEM verkenne dabei, dass er unter Berücksichtigung seines Alters sehr umfassend und ausführlich über seine Gesuchgründe berichtet habe, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft beurteilt werden müssten. Allfällige Wissenslücken seien auf sein kindliches Alter zurückzuführen oder auf den Umstand, dass er von seinem Vater wohl kaum über jegliche Vorfälle informiert worden sei. Er habe nachvollziehbar dargelegt, wieso er davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Er habe die konkreten Nachteile beschreiben können, welche er und seine Familie aufgrund der Auseinandersetzung mit den Taliban erfahren hätten. So sei sein Bruder getötet worden und er selbst sei in seiner Bewegungsfreiheit während langer Zeit eingeschränkt gewesen. Zudem hätten die Schwierigkeiten, die sein Vater mit den Behörden gehabt habe, dazu geführt, dass er und seine Familie einerseits nicht mehr durch die Behörden vor den Taliban geschützt worden seien. Andererseits habe er ebenfalls erklärt, dass seine Familie grosse Probleme bekommen würde, wenn sein Vater von den Behörden inhaftiert werden würde, und er zudem befürchte, selbst von den Behörden bestraft zu werden. Er habe somit – in Anbetracht seines Alters – nachvollziehbar darlegen könne, wieso ihm in Afghanistan eine Reflexverfolgung drohe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe eine behördliche Bestätigung eingereicht, welche den Angriff der Taliban auf das Haus der Familie belege. Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht erkennbar, inwiefern das Dokument bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden sei. Das SEM habe sich darauf beschränkt, auf eine abweichende Zeitangabe von ihm zu verweisen, habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Dokument aus-

E-1354/2020 einandergesetzt. Das SEM habe somit das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Angelegenheit eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. D. Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Eventualbegehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen. Eine Begründung, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt

E-1354/2020 nicht hinreichend erstellt sein soll, fehlt gänzlich. Vielmehr macht der Beschwerdeführer selbst geltend, unter Berücksichtigung seines Alters habe er sehr umfassend und ausführlich über seine Gesuchsgründe berichtet. Es ist demnach insoweit nicht weiter auf das Begehren einzugehen. Aufgrund der Aktenlage ist eine nicht hinreichende Sachverhaltserhebung auch nicht ersichtlich. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt (Rz. 16), aus der angefochtenen Verfügung sei nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung, welche den Angriff der Taliban auf das Haus der Familie belege, bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, auf eine abweichende Zeitangabe des Beschwerdeführers zu verweisen, habe sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Dokument auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe somit das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Angelegenheit eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Hierzu gilt festzustellen, dass, sollte dieses Vorbringen als Begründung des gerade angeführten Eventualbegehrens gedacht sein, dies nicht die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern die der Begründungspflicht beschlägt. Die Rüge geht offenkundig fehl. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Diese Anforderung wird vorliegend erfüllt. In der angefochtenen Verfügung wird die entsprechende Bestätigung als vom Beschwerdeführer eingereichtes Beweismittel explizit aufgeführt. Weiter hat das SEM den Angriff der Taliban auf das Haus der Familie mehrmals als Element des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts in die Begründungskette aufgenommen und den Inhalt des Dokumentes und somit den durch das Beweismittel dargelegten Sachverhalt des Angriffs auf das Haus nicht in Zweifel gezogen. Wenn das SEM in der Begründung ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nunmehr (nach dem drei Jahre und vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zurückliegenden Angriff auf das Haus) ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer haben sollten, betrifft dies einen Teilgehalt der vom SEM vorgenommenen materiellen Würdigung und ist nicht unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu prüfen. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. 4.3 Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung

E-1354/2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM ist in seiner Verfügung in Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte mit nicht zu beanstandender Begründung zum Schluss gelangt, der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt würde auch unter Beachtung der länderspezifischen Gegebenheiten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Somit verweist das Bundesverwaltungsgericht vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des Beschwerdeführers in (…) staatlicher Funktion im Bereich der Sicherheitsdienste tätig war und hat – wie aus der Gesamtbegründung zumindest implizit hervorgeht – diesen Aspekt gebührend und angemessen in die Beurteilung des länderspezifischen möglichen Gefährdungspotentials miteinbezogen.

E-1354/2020 Das Gericht folgt der Feststellung des SEM, wonach die Familie nach dem Angriff auf ihr Haus – der bereits drei Jahre und vier Monate vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden hat – keine konkreten Probleme mehr mit den Taliban erfahren und der Vater des Beschwerdeführers in den folgenden Jahren offensichtlich keinen Anlass gesehen hat, seine Familie durch eine zeitnahe Flucht zu schützen. Auch ist der Beschwerdeführer bis zur Abreise der Familie nach Kabul weiterhin zu Fuss und ohne Schutzgeleit zur Schule gegangen. Es ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er persönlich in den Fokus der Taliban geraten wäre. Das SEM hat zudem aus dem Umstand, dass sein Vater mittlerweile der Aufforderung der Taliban nachgekommen ist und seine Arbeit aufgegeben hat, zu Recht auf kein Interesse und auch keinen Anlass der Taliban geschlossen, den Beschwerdeführer persönlich nunmehr einer Reflexverfolgung auszusetzen. Wenn das SEM in diesem Zusammenhang auch auf die Angaben des Beschwerdeführers verweist, wonach die Geschwister seines Vaters nach wie vor im von Taliban infiltrierten Dorf leben, erscheint dies als sachgerecht beigezogenes Indiz, das gegen eine aktuelle und ernsthafte Gefährdung des familiären Umfeldes durch die Taliban spricht. In der Beschwerdeeingabe wird den einzelnen Begründungselementen des SEM nichts Konkretes entgegengesetzt, wenn pauschal vorgebracht wird, die Anforderungen an die Plausibilität und Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien niedriger anzusetzen und er habe unter Berücksichtigung seines Alters sehr umfassend und ausführlich über seine Gesuchgründe berichtet, sodass seine Vorbringen als glaubhaft beurteilt werden müssten. Das SEM hat in seiner Begründung die wesentlichen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte denn auch nicht als unglaubhaft, sondern in Beurteilung des Gesamtrahmens deren flüchtlingsrechtliche Relevanz als nicht gegeben erachtet. So ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe die konkreten Nachteile beschreiben können, welche er und seine Familie aufgrund der Auseinandersetzung mit den Taliban erfahren hätten (Tod seines Bruders, Einschränkung seiner eigenen Bewegungsfreiheit), unbehelflich. Wenn in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerde vorgebracht wird, allfällige Wissenslücken seien auf sein kindliches Alter zurückzuführen oder auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater wohl kaum über jegliche Vorfälle informiert worden sei, ist mit dem SEM insoweit einig zu gehen, dass grundsätzlich nur der tatsächlich vorgelegte Sachverhalt und nicht dem Vorgebrachten unterstellte mögliche

E-1354/2020 und spekulative weitere Sachverhaltselemente geprüft werden können. Zwar können nebst nicht explizit Vorgetragenem gegebenenfalls länderspezifischen oder anderen hinreichend gefestigten Erkenntnissen als Begleitumstände für eine sachgerechte Beurteilung Rechnung getragen werden. Diesem Aspekt ist das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung soweit notwendig aber auch nachgekommen. Das SEM hat richtigerweise darauf erkannt, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass die zuständigen afghanischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers als (…) (…)funktionär im staatlichen Sicherheitsdienst Wochen oder Monate nicht zur Rechenschaft gezogen hätten, wenn sie ihn tatsächlich ernsthaft im geltend gemachten kriegerischen Zusammenhang einer Unterstützung der Taliban verdächtigt und ihm eine solche vorgeworfen hätten. Wäre dies der Fall gewesen, wäre gegen ihn als Träger eines erheblichen Sicherheitsrisikos ein entsprechendes zeitnahes und konsequentes Vorgehen der afghanischen Sicherheitsdienste zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des SEM zu bestätigen, es könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in Anbetracht der angeblichen Vorwürfe gegen ihn seitens der afghanischen Behörden als (…) und vielseitig staatlich erfahrener Funktionär, der derartige Abläufe bestens kennen dürfte, zunächst hätte glauben sollen, er könne sich in Kabul niederlassen, um sodann erst auf einen blossen Hinweis eines Kollegen hin zu entscheiden, Afghanistan zu verlassen. Bei dieser Sachlage mag es nicht zu erstaunen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch in Berücksichtigung seines Alters die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung seitens der afghanischen Behörden anlässlich der Anhörung – wie das SEM in nicht zu beanstandender Weise feststellt – nicht zu substanziieren vermochte und diese einzig auf vage, subjektive Vermutungen stützen konnte. Im Übrigen lässt die Beschwerde eine argumentbezogene Auseinandersetzung auch mit den diesbezüglichen konkreten Erwägungen des SEM vermissen, wenn bloss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verwiesen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss dem Einwand in der Beschwerde von seinem Vater nicht über jegliche Vorfälle informiert worden sein mag, vermag dies die doch sehr spärlichen Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen, die die Ausreise der ganzen Familie entscheidend ausgelöst haben sollen, nicht zu erklären. Auch wäre aus guten Gründen davon auszugehen, dass während des Aufenthaltes in Teheran von einem Jahr und drei Monaten die Begebenheiten rund um die Ausreisehintergründe in der Familie ausführlicher ver-

E-1354/2020 handelt worden wären, was den Beschwerdeführer hätte befähigen müssen, hierzu konzisere Angaben machen zu können. Gegen den entsprechenden Einwand in der Beschwerde spricht auch die eigene Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein Vater ihm alles – selbst geheime Informationen – erzählt habe, da er sein ältester Sohn sei (Akte 19/17 F52). Auch wären, bei tatsächlichem Vorliegen des entsprechenden Umstandes, genauere Informationen über den Fortgang des gegen den Vater des Beschwerdeführers angestrengten Verfahrens seitens der afghanischen Behörden zu erwarten gewesen, zumal die Familie während des Aufenthaltes in Teheran offenbar in Kontakt mit einem Onkel mütterlicherseits stand, der der Familie nach Landverkäufen in Afghanistan Geld nach Teheran übermittelt habe (Akte 13/12 Pt. 5.02). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA nebst den dort genannten Ausreisegründen die in der Anhörung geschilderten letztlich die Ausreise aus dem Heimatland bestimmenden Gründe mit keinem Wort erwähnte und darüber hinaus vielmehr bestätigte, mit den Behörden im Heimatland nie Probleme gehabt zu haben (Akte 13/12 Pt. 7.01). In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kann der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar darlegen können, wieso ihm in Afghanistan im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan eine Reflexverfolgung gedroht habe und bei einer Rückkehr dorthin künftig drohen würde, nicht gefolgt werden. 6.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheis-

E-1354/2020 sen, da sich die gestellten Begehren nicht geradezu als aussichtslos erwiesen und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind demnach keine Kosten aufzuerlegen. 8.2 Das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1354/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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