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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2009 E-1350/2009

9 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1350/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1350/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland unbekannten Datums verliess und am 29. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 4. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 12. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kongolesische Staatsangehörige aus A._______, wo sie bis um die Weihnachtszeit im Jahre 2008 gelebt habe, dass sie verwitwet sei, (...) habe, deren Geburtsdaten sie aber nicht genau kenne, dass sie in ihrem Heimatland als (...) tätig gewesen sei, und in Kinshasa sowie in C._______ ihr Sortiment verkauft habe, dass sie mit Handelswaren von Kinshasa nach C._______ unterwegs gewesen sei, als sie und andere Reisende zwischen D._______ und C._______ von Soldaten angehalten, geschlagen und beraubt worden seien, dass sie gemeinsam in C._______ bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, diese jedoch nichts unternommen habe, zumal sie gegenüber den Soldaten ohnmächtig sei, dass die Beschwerdeführerin zufälligerweise in C._______ einen Mann kennen gelernt habe, der ihr angeboten habe, ihr sowie zwei anderen Frauen gegen Entgelt die Reise nach Europa zu organisieren, dass sie noch einen Monat in C._______ verweilt sei, bevor sie zusammen mit den anderen zwei Frauen ihr Heimatland auf dem Luftweg mit gefälschten Papieren verlassen habe und via E._______ und F._______ in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin ansonsten nie irgendwelche Probleme mit kongolesischen Behörden respektive Organisationen gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei, E-1350/2009 dass sie einen Geburtsschein, ausgestellt in Kinshasa, zu den Akten gab und behauptete, sie habe nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte sei ihr von den Soldaten abgenommen worden, dass sie auch keine Möglichkeit zur Beschaffung von gültigen Papieren habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM im Ergebnis anführte, die Voraussetzungen für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seien erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren habe glaubhaft machen können, die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG nicht festgestellt werde und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bstn. a – c AsylG), dass – soweit hier interessierend – zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, weshalb sie die Geburtsurkunde in die Schweiz mitgenommen habe, nicht jedoch die sich in Kongo Kinshasa befindende Identitätskarte, und sie habe zudem mit dem Inhalt der ersteren, welche im Übrigen formale Mängel aufweise, unvereinbare Aussagen gemacht, dass die Beschwerdeführerin sodann sehr knappe und vage Angaben zu ihren Eltern und ihrem verstorbenen Ehemann gemacht und sich bezüglich ihres angeblichen Wohnorts in massive Widersprüche verstrickt habe, und schliesslich der von der Beschwerdeführerin angegebene Familienname nicht mit demjenigen in der Geburtsurkunde korrespondiere, dass insgesamt der Schluss gezogen werden müsse, die Beschwerdeführerin versuche dem BFM ihre wahre Identität und Herkunft vorzuenthalten, E-1350/2009 dass der Wegweisungsvollzug landes- und völkerrechtlich zulässig sei, dass das BFM sodann im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführte, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem BFM unglaubhafte Angaben gemacht, dass ihre Aussagen zu ihrer Identität, ihrer Biografie, namentlich auch zu ihrem Namen und zu ihren Wohn- und Aufenthaltsorten in Kongo Kinshasa sowie zu ihrem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht gesichert seien, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht habe, dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Kongo Kinshasa zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2009 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositionsziffern 2-4 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1350/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1350/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine E-1350/2009 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) vorab auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen und ergänzend anzufügen ist, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 nach Portugal absetzte, am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt wurde, dass Anfang 2008 die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen schlossen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte, dass die aktuelle Regierung trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt ist, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen, wobei es zwar in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, welche bis heute anhalten, dass die im Westen liegende Region Kinshasa von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen ist und dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sie stamme aus A._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe (A2, S. 1) und ihr (...) wohne (A2, S. 5), dass ihr aber die Angaben zu ihrer Person, ihrer Herkunft und ihrer familiären Situation, wie vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, nicht geglaubt werden können, E-1350/2009 dass auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, aufgrund deren insgesamten Unglaubwürdigkeit, basierend auf der Nichtabgabe von tauglichen Identitätsdokumenten sowie auf ihren widersprüchlichen, vagen und ausweichenden Angaben, zwar nicht mit abschliessender Sicherheit abgeklärt werden kann, woher sie stammt und wie ihr familiäres Umfeld aussieht, welche allfälligen negativen Konsequenzen sie auch zu tragen hat, dass aber aufgrund von gewissen Indizien mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, sie stamme aus Kinshasa und verfüge daher an diesem Ort auch über ein soziales Beziehungsnetz, was nicht zuletzt auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst gestützt wird, indem sie einmal zu Protokoll gab, sie habe in Kinshasa gelebt (A12, F81), dass sie zudem an beiden Anhörungen angab, ihr Vater habe ein Haus in Kinshasa besessen, und darüber hinaus auch der eingereichte Geburtsschein in Kinshasa ausgestellt wurde, dass schliesslich auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, welche einen Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerdeführerin ausschliessen würde, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, auf ihrer Herkunft aus A._______ zu beharren, auf die dortige instabile Sicherheitslage zu verweisen, auf ein fehlendes soziales Netz in Kinshasa hinzuweisen, erstmals zu behaupten, das Haus in Kinshasa sei nach dem Tode des Vaters verkauft worden, und schliesslich darauf zu beharren, sie könne als Frau nicht nach A._______ zurückkehren, offensichtlich nicht geeignet sind, einer andere Betrachtungsweise als die oben vorgenommene zu bewirken, E-1350/2009 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, noch näher auf die Beschwerdeeingabe und die damit eingereichte Auskunft der SFH vom 25. Februar 2009 zur Sicherheitslage sowie zur Situation der Frauen in Kongo (Kinshasa) einzugehen, da sie an der Sachlage nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. E-1350/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: , Einzahlungsschein) - das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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