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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 E-1341/2026

4 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,935 mots·~20 min·6

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1341/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…).

E-1341/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. März 2025 mit ihrem angeblichen Ehemann C._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (…) August 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am (…) September 2024 durch die griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. Am (…) November 2024 ersuchte sie daraufhin in Deutschland um Asyl. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. März 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe Afghanistan mit eineinhalb Jahren zusammen mit ihren Eltern verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe sie bis vor ungefähr einem Jahr legal gelebt. Sie sei mit ihrem Onkel mütterlicherseits in die Türkei gereist, wo sie sich für sechs Monate aufgehalten habe. Ihr Onkel sei wieder in den Iran deportiert worden, sie habe jedoch nach Europa weiterreisen können. Sie sei im Iran bereits verheiratet gewesen und habe aus dieser Ehe zwei Kinder, zu welchen sie jedoch keinen Kontakt habe. Diese Ehe sei seit (…) Jahren aufgelöst und sie habe seit neustem C._______ geheiratet. Mit C._______ sei sie etwa ein Jahr telefonisch in Kontakt gestanden. Als sie nach Griechenland hätten gehen wollen, hätten sie sich in D._______ das erste Mal persönlich getroffen und seien daraufhin zusammen weitergereist. In Griechenland hätten sie beide den Schutzstatus erhalten und daraufhin das Camp zusammen mit anderen afghanischen Familien verlassen müssen. Sie hätten dann für etwas weniger als einen Monat in einem selbst gekauften Zelt gelebt. Ihr Ehemann habe ungefähr 20 Tage illegal von morgens bis abends gearbeitet, bis sie genug Geld für ein Zugticket gespart hätten. Daraufhin seien sie nach Deutschland weitergereist. Ihre griechischen Ausweis- und Reisedokumente habe sie sieben Tage vor der Ausreise erhalten. In Deutschland habe sie erfahren, dass sie schwanger sei und in der Folge C._______ religiös geheiratet. Ihr Ehemann habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Daraufhin seien sie direkt in die Schweiz gereist. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, ihr gehe es psychisch schlecht, sie habe

E-1341/2026 jede Nacht Albträume. Zudem habe sie schwangerschaftsbedingte Beschwerden. Für den detaillierten Sachverhalt ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O., Ziff. I). D. Mit Schreiben vom 18. März 2025 beantworteten die deutschen Behörden ein Informationsersuchen des SEM vom 14. März 2025. Zudem übermittelten sie dem SEM die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Dokumente (griechischer Aufenthaltstitel und Reisepass). E. Am 9. April 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 26. März 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum (…) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Am (…) kam im Spital E._______ der Beschwerdeführer zur Welt. G. Am 22. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden auch einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 4. Dezember 2025 betreffend den Beschwerdeführer zu. H. Am 4. Februar 2026 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur (gemeinsamen) Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland, welches sie mit Schreiben vom 6. Februar 2026 wahrnahmen. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. e AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die

E-1341/2026 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 23. Februar 2026 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden bei der Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren sei das Verfahren mit demjenigen von C._______ (N […]) zu koordinieren. L. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die elektronischen Akten des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]). M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1341/2026 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren des angeblichen Ehemannes beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden (E-1339/2026) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise der Beschwerdeführenden auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die allgemeine Situation in Griechenland, vermögen die Annahme nicht zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3).

E-1341/2026 Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden stimmten ihrer Rückübernahme zudem ausdrücklich zu. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher in der Schweiz geboren wurde und sich zu keinem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten hat, fällt zwar nicht in den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. In seinem Fall ist jedoch der Nichteintretensgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG gegeben. Demzufolge ist auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Zwar leben derzeit keine nahen Angehörigen des Kindes im Drittstaat Griechenland. Dies wäre aber nach einer Rückreise seiner Mutter der Fall, auf deren Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist und für die der Vollzug der Wegweisung – wie nachfolgend dargelegt – als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Der Beschwerdeführerin wurde, wie oben bereits dargelegt in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt. Die griechischen Behörden haben nicht nur ihrer Rückübernahme zugestimmt, sondern auch ausdrücklich zugesichert, dass sie deren Sohn gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie aufnehmen (vgl. SEM-Akte […]-57). Daraus ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in den Schutzstatus seiner Mutter einbezogen wird und in Griechenland Wohnsitz nehmen kann. Hinweise darauf, dass in Griechenland für ihn kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-1341/2026 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie das SEM zutreffend festhält – mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde, die von den Beschwerdeführenden angeführten Quellen (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff.) und die eingereichten Bilder der griechischen Asylunterkunft sowie das Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und – ausser pauschaler Behauptungen – kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden besteht.

E-1341/2026 5.2.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 5.2.4 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz eine dauerhafte und/oder eheähnliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ zu Recht verneint. Sie hat zutreffend festgestellt, dass weder ein stichhaltiger, urkundlicher Nachweis einer zivilrechtlichen noch einer religiösen Eheschliessung vorliegt. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Fotografien der angeblichen religiösen Eheschliessung nichts zu ändern. Ausserdem kann aufgrund der kurzen Beziehungsdauer – die Beschwerdeführerin und C._______ haben sich erst vor rund eineinhalb Jahren erstmals persönlich getroffen – eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird, verneint werden. Ebenfalls gehen aus den getätigten Abklärungen mit den deutschen Behörden keine Hinweise auf eine dauerhafte und/oder eheähnliche gelebte Beziehung hervor. Die Beschwerdeführerin hat die eingeforderte Einwilligungserklärung zur umfassenden Einsichtnahme in ihr Asyldossier der deutschen Behörden nie signiert an das SEM retourniert, weshalb sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtverletzung die Konsequenzen zu tragen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). Eine finanzielle oder anderweitige Verflechtung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend den Beschwerdeführer und C._______ ist eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK weder belegt noch wurde eine solche substantiiert dargelegt. Eine Anerkennung oder ein Nachweis der Vaterschaft des Kindes durch C._______ ist nicht aktenkundig. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II). Auf

E-1341/2026 Beschwerdeebene wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Letztlich kann die Prüfung einer allfälligen Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK vorliegend jedoch offenbleiben. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland steht in Bezug auf C._______ Art. 8 EMRK bereits deshalb nicht entgegen, weil dieser aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-1339/2026 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren muss. Sodann haben unbesehen des vorstehend Gesagten sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. a.a.O., S. 9) als auch die kantonale Vollzugsbehörde mit E-Mail vom 24. Februar 2026 zugesichert, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden im Verbund mit C._______ erfolgen wird. Damit wird dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) so oder anders hinreichend Rechnung getragen. 5.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. 5.3.2 Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist,

E-1341/2026 ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). 5.3.3 Im Referenzurteil D-2590/2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O., E. 8 f., insbes. E. 9.8). 5.3.4 Als Frau mit einem minderjährigen Kind im Alter von ungefähr (…) Monaten und nicht näher ausgeführten psychischen Problemen ist die Beschwerdeführerin zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Daran vermögen auch die geltend gemachten und ohne Zweifel schlimmen Erlebnisse der Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit (u.a. Zwangsverheiratung, Gewalt in der Ehe, Geburt eines Kindes gegen ihren Willen, Trennung von ihren Kindern) nichts ändern, zumal daraus nicht bereits auf eine schwerwiegende Erkrankung geschlossen werden kann und in den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in Griechenland keine hinreichenden Schritte unternommen, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Vielmehr verliess sie Griechenland kurze Zeit nach Erhalt des Passes und der Aufenthaltsdokumente. Auch auf Beschwerdeebene vermag sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Der Verweis auf fehlende Sprachkenntnisse vermag im Übrigen unzureichende Bemühungen nicht zu rechtfertigen (vgl. Referenzurteil E-2590/2025 E. 9.8).

E-1341/2026 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Situation der Beschwerdeführerin mit einem kleinen Kind nicht. Diesbezüglich ist jedoch in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass ihr weitergehende Bemühungen zuzumuten sind. Es darf von ihr erwartet werden, dass sie sich um das Erlernen der griechischen Sprache, der Aufnahme einer Teilzeitarbeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und um einen Platz für ihren Sohn in einer Kindertagesstätte bemüht oder sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden wendet. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben acht Jahre lang die Schule besucht hat und damit über einen gewissen Bildungsstand verfügt. Ausserdem ist es ihr offensichtlich auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren. 5.3.6 Als anerkannter Flüchtling wird sich die Beschwerdeführerin sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer steht ihr ebenfalls zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Es ist ferner davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, die nötigen Schritte für einen Schutzstatus beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers einzuleiten, womit er sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union wird berufen können. 5.3.7 Ferner kehren die Beschwerdeführenden zusammen mit C._______ – dessen Beschwerde mit Urteil E-1339/2026 vom gleichen Datum abgewiesen wird – nach Griechenland zurück. C._______ und die Beschwerdeführerin werden sich gegenseitig unterstützen können. Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung aufgrund ihrer geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung wird ihr in Griechenland ebenfalls zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteil des BVGer E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6) und dieser kann damit hinreichend Rechnung getragen werden. 5.3.8 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anzumerken, dass er über sechs Monate alt und damit zum Besuch einer Kindertagesstätte berechtigt ist. Ebenfalls unterstehen schutzberechtigte Kinder der Schulpflicht womit der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kinder – zu gegebener Zeit

E-1341/2026 auch für den Beschwerdeführer obligatorisch sein wird (vgl. Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 9.6; Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2024, S. 262, < https:// asylumineurope.org/reports/country/greece/ >, abgerufen am 26.02.2026. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seinerseits machen die Beschwerdeführenden keine geltend. Eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend nicht auszumachen, sodass eine Rückführung der Familie nach Griechenland, das sich völkerrechtlich auch zur Einhaltung der KRK verpflichtet hat, mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der Beschwerdeführer kehrt ausserdem zusammen mit seiner Mutter und C._______ nach Griechenland zurück. 5.3.9 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würden. Ihnen ist es mithin nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Weitere Abklärungen zur (künftigen) Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland oder zum Gesundheitszustand sowie früheren Erfahrungen materieller Not sind nicht erforderlich (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere sind aufgrund des pauschalen Verweises auf die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 32 und 63 f.) keine weiteren Abklärungen indiziert. Ebenso ist die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch zu beurteilen, nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf Griechenland keine geschlechtsspezifischen Beanstandungen aktenkundig gemacht. Zum Kindeswohl hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinreichend geäussert. Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Garantien der griechischen Behörden bezüglich Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung sind im Lichte der vorstehenden Erwägungen keine einzuholen. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland auch möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1341/2026 6. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1341/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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