Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1337/2012
Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._____, geboren (…), alias B._____, geboren (…), Nigeria, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
E-1337/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein (…) aus (…), Nigeria im Jahre 2003 oder 2004 verliess, nach (…) und anschliessend nach (…) ging, im Jahr 2008 nach Italien gelangte, ein Jahr später in Schweden ein Asylgesuch stellte und im (…) nach Italien zurückgeschafft wurde, dass er am (…) auf dem Landweg in die Schweiz kam und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass er am (…) in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM am (…) im EVZ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 2003 Mitglied der BIAFRA (sezessionistische Gruppierung) gewesen, auf welche die Polizei Jagd gemacht, ihn im (…) nach einer Kundgebung zwei Wochen inhaftiert und gefoltert habe und von ihm habe wissen wollen, wer die BIAFRA finanziere, dass er seinen Heimatstaat aus Angst vor den Sicherheitskräften verlassen habe, Probleme habe er dort mit Personen, Behörden oder Organisationen sonst nicht gehabt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine mutmassliche Zuständigkeit Italiens ausführte, die italienischen Behörden würden sich um Asylbewerber nicht kümmern und er habe in Italien keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt, dass er keine Ausweispapiere zu den Akten gab, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, dass das BFM am (…) die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
E-1337/2012 dass Italien das Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom (…) – eröffnet am (…) – in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, festlegte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am (…) an Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, bei den italienischen Behörden Unterstützung zu beantragen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Verfügung mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom (…) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
E-1337/2012 dass er weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, eventualiter sei er in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung des (…) vom (…) einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-1337/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine solche Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1337/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass aufgrund der Akten unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am (…) in Italien ein Asylgesuch stellte, dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge (Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensumstände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses Land darstellen, dass, auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen sein und er deshalb eventuell kein
E-1337/2012 Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig auf die aktuellen Verhältnisse für Asylsuchende in Italien eingeht und sich zu einer Rückkehr nach Nigeria nicht äussert, weshalb kein Anlass besteht, darauf einzugehen beziehungsweise vorliegend lediglich die Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung der Asylgesuche zu beurteilen sind, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet und demzufolge entsprechende Strukturen zur Verfügung stellt, dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit Kapazitätsengpässe bei den Aufnahmezentren haben, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit diesen Engpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
E-1337/2012 dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen in der Beschwerde, es fehle an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringt, welche die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage richtig folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen),
E-1337/2012 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
E-1337/2012 dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1337/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._____.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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